In der Offline-Welt ist anerkannt, dass eine Willenserklärung dann zugegangen ist, wenn diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Bei Briefpost ist dies dann der Fall, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers, also dessen Briefkasten, gelangt ist. Ob der Empfänger diesen Brief dann tatsächlich auch liest, ist in der Regel für den Zugang nicht von Bedeutung. Für eMails wurden bisher in der Rechtsprechung verschiedene Lösungen vertreten. Hier wurde teilweise auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Empfänger die eMails abgerufen oder gelesen hat. Auch der Zeitpunkt der Absendung oder des Eingangs auf dem Mailserver wurde diskutiert.
Hier hat das LG Nürnberg-Fürth nun versucht, Klarheit zu schaffen. Ebenso wie bei Willenserklärungen, die offline per Post abgegeben werden, kommt es auch im eMail-Verkehr auf den Zeitpunkt an, in dem die eMail in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist nach den Ausführungen des LG für den Geschäftsverkehr an dem Tag der Fall, an dem die Mail in den elektronischen Empfängerbriefkasten eingegangen ist. Hiermit hat das Gericht aber wahrscheinlich nicht den Zeitpunkt des Abrufens des entsprechenden Mailkontos gemeint, da es im nächsten Satz ausführt, dass Störungen wie etwa das nicht erfolgte Abrufen der Mailbox in den Risikobereich des das Empfängers fallen. Gemeint ist wohl der Eingang auf dem Mailserver des Empfängers. Dies entspricht im übrigen auch den oben dargestellten Grundsätzen der Briefpost. Der Mailserver kann mit einem Briefkasten verglichen werden, wenn der Empfänger den Brief bzw. die eMail dann nicht abholt, muss dies zu seinen Lasten gehen.