Online-Banking: Kunden haften bei grober Fahrlässigkeit

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Worum geht's?

Ob am PC oder über das Smartphone - Betrugsversuche beim elektronischen Banking gehören inzwischen zum Alltag. Auch Firewall und Anti-Viren-Programme bieten keinen ausreichenden Schutz. Wer seine Bankgeschäfte online erledigt, sollte deshalb bei jeder einzelnen Überweisung gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Weil er das versäumt hat, muss nun ein Kunde für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.

Vorsicht bei sogenannter „Testüberweisung“

Die Internetseite sah ganz genau so aus, wie die seiner Hausbank. Der Text allerdings hätte dem späteren Opfer verdächtig vorkommen müssen: Man sei dabei, einen neuen Verschlüsselungsalgorithmus einzuführen. Dazu müsse der Kunde nun eine Testüberweisung vornehmen. Das Formular dafür war bereits ausgefüllt: In den Feldern für Name, IBAN und Betrag war jeweils das Wort „Muster“ zu lesen. Der Kontenbesitzer sollte nur noch die TAN eingeben, die ihm auf dem üblichen Weg zugesandt wurde: als SMS auf sein Smartphone. Der Mann tat, wie geheißen, nur um wenig später festzustellen, dass es sich um einen Betrug gehandelt hatte: Tatsächlich waren mit der zugeschickten TAN 8000,- Euro auf ein Konto in Polen gebucht worden.

Geldinstitut zahlt nichts zurück

Die Grundlage für das Phishing-Manöver bildete ein Trojaner auf dem Computer des Opfers. Doch der Mann selbst war sich keiner Schuld bewusst. So forderte er den Betrag von seiner Bank zurück. Die allerdings weigerte sich, den Schaden zu begleichen, und bekam nun vom Oberlandesgericht Oldenburg recht. Die Begründung: Bei ordnungsgemäßem Verhalten wäre der Online-Kunde den Betrügern auf die Schliche gekommen.

Kundenpflicht: Angaben in SMS prüfen

Schon bei dem Wort „Testüberweisung“ müssten Verbraucher misstrauisch werden, so das Gericht. Im konkreten Fall habe die Bank sogar auf ihrer Webseite vor Betrugsversuchen mit dieser Formulierung gewarnt. Und auch im nächsten Schritt hätte der Mann den Betrug bemerken müssen: Er sei nämlich dazu verpflichtet, die SMS mit der Transaktionsnummer genau zu lesen. Darin würden neben der TAN auch der gebuchte Betrag und die IBAN aufgeführt. Statt dem Wort „Muster“ hätte der Kunde hier die tatsächlich zu überweisende Summe und die internationale Kontonummer einer polnischen Bank finden können. Indem er die Angaben nicht mehr überprüfte, habe der Bankkunde gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen und grob fahrlässig gehandelt

Fazit

Mit der Schadenssumme von 8000,- Euro hatte der betrogene Bankkunde noch Glück. Damit er nicht noch einmal auf einen solchen Betrugsversuch hereinfällt, muss er künftig mehr Vorsicht walten lassen. Dazu gehört nach dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts auch, Überweisungssumme und IBAN in der TAN-Mail zu prüfen. Wer darauf verzichtet, kann im Schadensfall das überwiesene Geld nicht von der Bank zurückfordern.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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