Das AG führte zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit wie folgt aus: "Das angerufene Gericht ist örtlich nicht zuständig. Eine Zuständigkeit ist insbesondere nicht gegeben gemäß § 32 ZPO (Zivilprozessordnung). Hiernach ist im Rahmen einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Anerkannt ist bei Auslegung der Vorschrift, dass sowohl der Begehungsort als auch der Erfolgsort Gerichtsstand im Sinne der Vorschrift sein können. Als Erfolgsort ist nach Auffassung des Gerichtes jeder Ort anzusehen, an dem der Geschädigte tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Verletzungshandlung betroffen wird. Das erkennende Gericht ist aber nicht der Auffassung, dass Erfolgsort darüber hinaus auch jeder Ort in der Bundesrepublik oder weltweit ist, an dem die Internet-Veröffentlichung abgerufen werden konnte. Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die herrschende Rechtsprechung dies annimmt. Das erkennende Gericht ist aber einer auch in jüngster Vergangenheit und obergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung folgend der Ansicht, dass die Annahme eines weltweit für den Geschädigten wählbaren Gerichtsstandes gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters, Artikel 101 Grundgesetz verstößt (OLG Celle v. 17.10.02. OLGR 03.47).“
Und weiter: „Ein Erfolgsort ist danach nur anzunehmen, wenn der Geschädigte selbst am Ort des Gerichtsstandes von der Veröffentlichung getroffen wird, zumindest mittelbar betroffen ist, insoweit als bestimmte definierbare Dritte die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagieren. Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ortes angerufenen Gericht die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und sich in einer für den Geschädigten relevanten Weise verhalten könnte, stellt keinen tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar. Eine weiter ausdehnende Auslegung des Wortlauts ist in Anbetracht der Verletzung gesetzlicher Prinzipien nicht gerechtfertigt." Im vorliegenden Fall hat nach Ansicht des AG Krefeld der Kläger nicht geltend gemacht, dass er die Veröffentlichung örtlich in Krefeld zur Kenntnis genommen habe. Auch eine bestimmte dritte Person habe in diesem Fall in einer für ihn relevanten Art und Weise diese nicht zur Kenntnis genommen und entsprechend reagiert. Die Klage wurde abgewiesen.
Fazit:
§ 32 ZPO regelt den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: „Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“ Wie das Urteil zeigt, kann dieser Paragraph nicht beliebig interpretiert werden. Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen im Internet müssen, um eine Zuständigkeit des Gerichtes begründen zu können, im gewählten Gerichtsort auch eine bestimmungsgemäße Wirkung entfalten (so das OLG Bremen, Az.: 2 U 139/99, Urteil vom 17.02.2000). Andernfalls würde eine Sinnentleerung des § 32 ZPO stattfinden.
Autor: Philipp Otto
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