Anbieter von Online-Rollenspiel schließt Widerrufsrecht schon beim Kaufabschluss aus
Die Anbieterin des Online-Rollenspiels „NosTale“ bot ihren Spielern den Kauf von „NosTalern“ an. Hierbei handelt es sich um die virtuelle Währung in dem Spiel. Der Verkauf erfolgte über einen Online-Shop. Dort hieß es links neben dem Button „Jetzt kaufen“:
„Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ stimme ich der sofortigen Vertragsdurchführung durch G… zu und weiß, dass dadurch mein Widerrufsrecht erlischt.
Zum 13. Juni 2014 gab es eine Gesetzesänderung. Diese hat zur Folge, dass Kunden für die digitalen Dienste oder Inhalte ihr Geld zurückverlangen können, obwohl diese von Ihnen bereits genutzt oder verbraucht wurden. Dadurch hat der Missbrauch von Kauf digitaler Güter erheblich zugenommen. Um den wirtschaftlichen Schaden von uns und unseren Kunden abzuwenden, müssen wir dich leider darum bitten, beim Einkauf in unserem Shop auf dein Widerrufsrecht zu verzichten. Ohne diese Maßnahme wären in absehbarer Zeit gezwungen, unsere Preise zu erhöhen. Dies liegt jedoch weder in unserem noch in deinem Interesse. Wir bitten dich um Verständnis“
Ein Verband hielt das Vorgehen des Anbieters für unzulässig und mahnte ihn ab. Der Spieleanbieter war anderer Ansicht. Der Fall landete vor dem Landgericht Karlsruhe.
LG Karlsruhe: Widerrufsverzicht erst nach Kauf virtueller Güter möglich
Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 25. Mai 2016, 18 O 7/16) gab dem Verband recht. Das Widerrufsrecht beim Kauf von Gütern in Online-Games erlischt nur in ganz engen Grenzen. Das Recht erlischt nur dann, wenn der Anbieter mit der Lieferung des Spielegelds oder anderer virtueller Gegenstände begonnen hat, nachdem der Spieler
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Lieferung der Güter vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist beginnt und
- der Spieler weiß, dass sein Widerrufsrecht mit der Lieferung erlischt und diese Kenntnis bestätigt.
Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass Anbieter die Zustimmung und die Bestätigung der Kenntnis des Spielers über das Erlöschen des Widerrufsrechts erst nach und nicht bei dem Kauf der Güter einholen dürfen.
Im Klartext: Spieler können nicht schon beim Klicken auf den „Jetzt kaufen“-Button auf ihr Widerrufsrecht verzichten, da der Klick den Kauf erst abschließt. Für den Verzicht ist eine weitere, spätere Erklärung des Spielers erforderlich.
Praxis-Tipp:
1. Anbieter von Online-Games und digitalen Inhalten müssten nach deisem Urteil die Zustimmung des Kunden zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach dem Kauf einholen.
2. Nicht ausreichend ist es zumindest nach Ansicht des LG Karlsruhe, wenn sie die Zustimmung beim Abschluss des Kaufs durch den Kunden einholen, etwa durch eien Checkbox "Ich weiß, dass ich mein Widerrufsrecht verliere....". In diesem Fall können die Spieler weiterhin auf ihr Widerrufsrecht bestehen.
Update: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.
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