Warum verklagte Apple den Reparaturshop?
Der Reparaturshop bezog iPhone-Bildschirme aus China. Bei diesen waren die Apple-Logos übermalt. Der norwegische Zoll beschlagnahmte eine Lieferung an den Shop. Er gab Apple Bescheid. Apple stufte die Bildschirme als Fälschung ein. Der Konzern verlangte vom Reparaturshop, solche Produkte nicht mehr einzukaufen. Der Shop wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben. Daraufhin verklagte Apple den Shop für eine Markenrechtsverletzung.
So sah der Reparaturshop das Geschäft mit den iPhone-Ersatzteilen
Der Reparaturshop gab an, nichts falsch gemacht zu haben. Er habe keinen Zugang zu Original-Ersatzteilen von Apple. Er nutze daher Produkte aus China, ohne die Marke Apple zu verwenden.
So entschieden die Gerichte über die iPhone-Ersatzteile
Die erste Instanz in Norwegen entschied: Das Apple-Logo ist nicht auf den Bildschirmen aus China zu sehen. Der Reparaturshop hat kein Interesse daran, dies freizulegen. Er gibt sich zudem nicht als autorisierter Apple-Händler aus und verspricht keine Herstellergarantie. Und: Norwegisches Recht verbietet es nicht, Bildschirme aus Asien zu importieren – auch wenn diese zu 100 Prozent identisch mit Apples Displays sind. Außerdem bleibt dem Händler keine andere Wahl, als Ware aus China zu beziehen. Denn: Von Apple erhält er keine Original-Ersatzteile. Das Gericht wies die Klage daher ab.
Das Berufungsverfahren gab dann jedoch Apple Recht. Es liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Danach zog der Reparaturshop vor das Oberste Gericht Norwegens. Dies entschied: Der Reparaturshop darf keine Ersatz-Bildschirme mit übermaltem Apple-Logo verwenden. Details zu dem Urteil stehen noch aus.
Fazit
Apple autorisiert nur wenige Händler für die Reparaturen von iPhones. Auf diese Weise kann der Konzern die Preise für die Reparaturen kontrollieren. Unter strikten Regeln will Apple jetzt aber iPhone-Ersatzteile an freie Händler in den USA liefern.
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ich verstehe das jetzt so, dass dem Formular zur Eingabe der Vertragsdaten eine Bestätungsseite folgen muss, auf der nochmal alle getätigten Eingaben dargestellt werden, bevor über den Kündigungsbu tton, das Formular versendet wird. Oder reicht der Direktversand des Formulars aus?
mir fehlt die Differenzierung nach B2C und B2B.
Gelten diese Regelungen immer?
lg. armin
Ich habe den Artikel so verstanden, dass die Regelungen für B2C & B2B gelten.
lg Chris
Ich hätte jetzt, vielleicht beeinflußt durch Artikel anderer zu dem Thema den neuen § 312k III so gelesen, daß zum einen eine Speicherung erfolgen können müsse (das wäre z. B. durch ein PDF-File möglich) und zusätzlich eine E-Mail geschickt werden müßte (Absatz IV).
Natürlich kann man argumentieren, eine sofort genannte Mail könnte der Empfünger ja auch dann abspeichern. Aber mir schien Aufteilung auf zwei verschiedene Absätze da potentiell einen Unterschied anzudeuten.
Andererseits sagt Absatz III ja nichts darüber, daß die Speicherung sofort erfolgen müsse, davon spricht nur Absatz IV. Dies könnte Ihre Auslegung unterstützen.
Genügt Ihrer Ansicht nach also tatsächlich eine sofort versandte E-Mail? (Das würde das ganze vielen Webmastern erheblich vereinfachern, glaube ich - wenn nur die Gerichte dann auch dieser Auslegung folgten.)