Was war geschehen?
Eine Privatperson spielte für ca. 2 Jahre in einem sog. „free-to-play“, also einem kostenlosen Online-Spiel mit. Mitte des Jahres 2011 kündigte der Anbieter den Spielenutzungsvertrag mit dem Spieler ohne Angabe von Gründen, da er der Überzeugung war, dass es im Rahmen seiner Spielenutzung zu gewissen Unregelmäßigkeiten gekommen war.
Konkret wurde der Account des Spielers gesperrt, weil er – nach den Feststellungen des Spielebetreibers – mit virtueller Spielwährung gehandelt hatte und auch Dritten Zugang zu seinem Account verschafft hatte.
Da der Spieler diese Kündigung nicht hinnehmen wollte, beschritt er den Rechtsweg und klagte auf Aufhebung der Sperre zur Nutzung des Spiels.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Karlsruhe entschied Ende Juli 2012 (Urteil vom 24.07.2012 – Az.: 8 C 220/12), dass das kostenlose Online-Game im konkreten Fall jederzeit vom Anbieter des Spiels gekündigt werden konnte.
Begründet wurde dies vom Gericht damit, dass zum einen keine feste Laufzeit vereinbart wurde, zum anderen eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit in den AGB des Spieleanbieters bestand. Diese hatte der Spieler mit Anmeldung zum Spiel akzeptiert. In diesen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde festgelegt, dass beide Parteien jederzeit ordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen können, ohne hierfür einen Grund angeben zu müssen. Gegen die Wirksamkeit dieser AGB-Klausel bestand nach Ansicht der Richter auch kein Bedenken.
Von diesem Recht hatte der Anbieter Gebrauch gemacht. Daher mussten die Richter auch nicht prüfen, ob mit den Regelverstößen überhaupt ein Kündigungsgrund bestand, da beiden Vertragsparteien dieses Recht aufgrund der AGB grundsätzlich zusteht.
Dem Spieler wurde also nach Ansicht des AG Karlsruhe der Spielenutzungs-Vertrag zu recht gekündigt, ohne dass der Spielebetreiber verpflichtet ist, einen neuen Spielenutzungsvertrag mit dem Spieler abzuschließen. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf weitere Teilnahme an dem Online-Spiel.
Fazit
Meldet man sich bei einem solchen „free-to-play“ Online-Spiel an, sollte immer auch ein Blick in die AGB geworfen werden: kann der Account dort ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, so könnte das Spielvergnügen theoretisch immer, auch wenn keine Regelverstöße vorliegen, durch Kündigung beendet werden.
Erst vor kurzem hatte sich das AG Charlottenburg in einem ähnlichen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob die Kündigung eines Spieleaccounts eines Online-Rollenspiels dann zulässig ist, wenn Bots eingesetzt werden.
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