Onlinehändler beschenkt Kunden für abgegebene Bewertungen mit 25 Euro-Gutscheinen
Der Betreiber einer Online-Druckerei verschickte an seine Kunden E-Mails, in welchen sie aufgefordert wurden Bewertungen auf bestimmten Kundenportalen abzugeben. Im Gegenzug sollten sie für jede abgegebene Bewertung einen Druckgutschein im Wert von 25 Euro erhalten. Wörtlich hieß es in dem Schreiben wie folgt:
„So einfach geht’s: Bei ciao, dooyoo, Qype, KennstDuEinen, Facebook oder Twitter registrieren. Kurzen persönlichen Erfahrungsbericht schreiben. Link zu Ihrem Erfahrungsbericht an #######@##### ##.de senden. Nach unserer kurzen Prüfung Ihres veröffentlichten Erfahrungsberichts senden wir Ihnen umgehend jeweils einen 25,- € Druckgutschein für jede Veröffentlichung (also bis zu 5 x 25,-€) zu!"
Ein Konkurrent des Händlers hielt dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig. Das Landgericht Münster bestätigte die Ansicht des Mitbewerbers. Die Richter des Landgerichts entschieden daher, dass die E-Mails nicht mehr versendet werden dürfen. Hiergegen ging der betroffene Händler in Berufung, sodass das Oberlandesgericht Hamm den Fall entscheiden musste.
Kundenbewertungen dürfen nicht ohne Weiteres erkauft werden
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 10. September 2013, Az. 4 U 84/13) bestätigte die Auffassung des Landgerichts. Die Aufforderung an die Kunden verstieß gegen das Wettbewerbsrecht. Dabei argumentierten die Richter des Oberlandesgericht, dass die E-Mails auf bezahlte Bewertungen gerichtet waren. Die Gutscheine sollten die Kunden zur Abgabe von Bewertungen veranlassen. Solche erkauften Bewertungen sind aber in aller Regel unzulässig, da sie potentielle Kunden in die Irre führen. Diese gehen davon aus, dass etwaige Empfehlungen hinsichtlich der Leistungen des Händlers unbeeinflusst erfolgen. Jedoch stellten die Richter auch klar, dass bezahlte Bewertungen ausnahmsweise zulässig sind, wenn in diesen ausdrücklich auf die Bezahlung hingewiesen wird. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, sodass der Händler schon das Versenden der E-Mails unterlassen muss.
Fazit:
Erkaufte Bewertungen sind grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes kann gelten, wenn in den Kundenempfehlungen darauf hingewiesen wird, dass die Bewertung erkauft wurde. Dabei gilt es zu beachten, dass schon die Aufforderung des Kunden zur Abgabe einer bezahlten Bewertung unzulässig ist. Um teuren Abmahnungen vorzubeugen, sollten Händler gänzlich auf eine solche Marketingstrategie verzichten.
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