Keine Identifizierung des Rasers möglich
Ein Autofahrer wurde mit 21 km/h zu schnell in einer 30er-Zone geblitzt. Bei den Ermittlungen kam heraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Firmenwagen aus dem Fuhrpark eines Unternehmens handelte, der Fahrer somit sein Beschäftigter sein musste. Einen entsprechenden Anhörbogen der zuständigen Behörde schickte der Arbeitgeber jedoch nicht zurück. Stattdessen erklärte er, den Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht erkennen zu können. Daneben machte er keinerlei Angaben dazu, welche Mitarbeiter als Fahrer des betreffenden Kfz in Betracht kommen könnten.
Daraufhin ordnete die zuständige Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs für jedes sich im Fuhrpark befindliche Kfz an. Dieses Vorgehen hielt der Arbeitgeber für unzulässig. Die Behörde hätte ihn nicht so schnell zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten dürfen, sondern weitere Ermittlungen durchführen müssen. So wäre es z. B. durchaus möglich gewesen, den Verkehrssünder auch mittels Internetrecherche ausfindig zu machen. Der Arbeitgeber zog daher vor Gericht.Gericht:
Gericht: Fahrtenbuchauflage war rechtmäßig
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hielt die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig. Eine solche ist nach § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) möglich, wenn die zuständige Behörde trotz Ergreifung aller angemessenen und zumutbaren Maßnahmen den Fahrzeugführer, der verkehrswidrig gehandelt hat, nicht ermitteln kann.
Fahrzeughalter muss bei Tätersuche helfen
Der Umfang der durchzuführenden Ermittlungen hängt unter anderem davon ab, um welche Art von Verkehrsverstoß es sich handelt und ob bzw. wie der Fahrzeughalter bei der Suche nach dem Täter mithilft. Selbst wenn er den Verkehrssünder nicht sofort namentlich benennen kann, weil er ihn z. B. auf einem Blitzerfoto nicht erkennt, so ist es ihm dennoch möglich, der Behörde eine Liste mit den Personen zu übergeben, die den betreffenden Pkw genutzt haben und damit als Täter in Betracht kommen. Wirkt der Halter des betreffenden Kfz bei der Suche dagegen nicht mit oder behindert er sie sogar, dann muss auch die Behörde nicht weiter ermitteln. Sie kann ihn sofort zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten.
Pflicht zur Internetrecherche?
Das Gericht wies darauf hin, dass eine Internetrecherche durchaus eine Möglichkeit darstellt, um einen Verkehrssünder zu finden. Sie stellt aber nur im Einzelfall eine „angemessene und zumutbare Maßnahme“ dar – Voraussetzung ist nämlich, dass der Behörde Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Internetrecherche erfolgversprechend sein könnte. Das war vorliegend aber nicht der Fall. Der Arbeitgeber und Fahrzeughalter hatte nämlich schon gar nicht darauf hingewiesen, dass er über einen Internetauftritt verfügt. Da jedoch nicht jedes Unternehmen eine eigene Homepage hat, kann die Behörde nicht verpflichtet sein, ohne triftigen Grund im Internet nach dem Verkehrssünder zu suchen.
Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine eigene Website unterhalten sollte. Denn regelmäßig werden nicht alle Beschäftigten mit Bild und Namen auf der Website erwähnt. Eine Recherche im Internet wäre daher wenig erfolgversprechend gewesen. Vielmehr traf den Fahrzeughalter die Pflicht, bei den Ermittlungen der Behörde zu helfen:
Als Arbeitgeber wäre es ihm möglich gewesen, relativ schnell herauszufinden, welcher seiner Angestellten zum Tatzeitpunkt das Auto gefahren hat. Denn es entspricht „sachgerechtem kaufmännischem Verhalten“, Geschäftsfahrten bzw. Fahrten mit Firmenfahrzeugen für längere Zeit zu dokumentieren. Hierzu gehören auch die Informationen, wer welchen Wagen des Fuhrparks zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zweck genutzt hat. Zumindest hätte er die als Fahrer infrage kommenden Personen benennen können, um der Behörde die Ermittlungen zu erleichtern.
Stattdessen hat der Arbeitgeber den Anhörbogen nicht zurückgeschickt und behauptet, den Fahrer auf dem Bild nicht erkennen zu können, sowie letztlich auch nicht auf die Homepage des Unternehmens verwiesen. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Fahrzeughalter die Ermittlungen der Behörde somit eher behindert. Die musste daher nicht weiter nach dem Verkehrssünder suchen, sondern durfte sofort die Fahrtenbuchauflage verhängen.
(VGH München, Beschluss v. 16.04.2015, Az.: 11 ZB 15.171)
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