Recht auf Vergessen: Bericht über prominenten Vater im Online-Archiv

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Worum geht's?

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert nicht, dass Menschen in der Öffentlichkeit nur so dargestellt werden, wie sie gern möchten. Ein Anwalt aus Süddeutschland muss deshalb hinnehmen, auch weiterhin als Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters identifizierbar zu sein. Seine Klage auf Löschung eines vierzig Jahre alten Artikels aus einem Online-Archiv scheiterte.

Identität der Eltern auffindbar

Während es beim Recht auf Vergessen häufig um Berichte über zurückliegende Straftaten geht, hatte sich das Bundesverfassungsgericht diesmal mit einem Verwandtschaftsverhältnis zu befassen. Kurz erwähnt wurde die Vater-Sohn-Beziehung in dem Artikel eines Nachrichtenmagazins über den ehemaligen Oberbürgermeister einer deutschen Großstadt. Auch Jahrzehnte nach dem Erscheinen findet sich das OB-Porträt im umfangreichen Online-Archiv der Zeitschrift. Dagegen wehrte sich der Sohn des früheren Stadtoberhaupts, der als Rechtsanwalt in einer Kanzlei mit mehreren Partnern tätig ist. In der Öffentlichkeit möchte er nicht mit seinem Vater in Verbindung gebracht werden.

OB-Porträt erschien 1978

Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht in Hamburg die Klage auf Entfernen des Berichts abgewiesen hatten, legte der Mann vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BVR 1282/17) Beschwerde ein. Bei Eingabe seines Namens stoße man über die Google-Suche immer noch auf den alten Artikel, der ihn als Sohn seines Vaters identifiziere. Der Anwalt sah darin seine informationelle Selbstbestimmung und sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

Öffentliches Interesse an vollständigen Archiven

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Richter wiesen darauf hin, dass dem Mann durch die Bereitstellung des Berichts keine erheblichen negativen Folgen entstünden. Er habe kein Recht darauf, öffentlich genau so wahrgenommen zu werden, wie es seinen Wünschen entspreche. In diesem Fall überwiege deshalb das Interesse der Presse an einem vollständigen und unveränderlichen Archiv. Die vorhergehenden Instanzen hätten Informationswert des Artikels einerseits und mögliche Persönlichkeitsbeeinträchtigungen andererseits angemessen gegeneinander abgewogen.

Fazit

Die Richter berücksichtigten auch, dass der fragliche Artikel beim Googeln des Anwalt-Namens erst auf der fünften Seite der Ergebnisliste auftauchte, genauer gesagt: zwischen den Positionen 40 und 50. Wer nicht intensive Recherchen anstelle, stößt also gar nicht auf den prominenten Vater.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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