EuGH: Wann müssen Verbraucher die Schockbilder auf Zigarettenschachteln sehen?

(12 Bewertungen, 3.00 von 5)

Worum geht's?

In zwei Edeka-Märkten in München stehen an der Kasse Zigarettenautomaten. Kunden, die eine Schachtel kaufen wollen, müssen am Automaten auf die entsprechende Taste drücken. Die Packung landet dann auf dem Kassenband. Sie bekommen also erst in dem Moment die Schockbilder auf den Schachteln zu sehen. Das stufte die Initiative Pro Rauchfrei als unzulässig ein. Der Vorwurf: Die Automaten verdecken die Warnhinweise auf den Schachteln. Das verbietet das Verdeckungsverbot. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzte das Verfahren aus und fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe. Was muss der EuGH klären?

Was muss der BGH entscheiden?

Der BGH muss entscheiden, ob es ausreicht, dass Verbraucher erst die Schockbilder auf den Zigarettenschachteln zu sehen bekommen, wenn diese bereits auf dem Kassenband liegen. Damit muss er auch klären, ob Zigarettenpackungen in Automaten an Supermarktkassen verkauft werden dürfen. Das Problem: Solange die Schachteln im Automaten sind, können Verbraucher die Schockbilder nicht sehen. Der BGH bat jetzt den EuGH um Hilfe, die EU-Tabakproduktrichtlinie auszulegen (Beschluss vom 25. Juni.2020, Az. I ZR 176/19).

So entschieden die Vorinstanzen

Das Landgericht München lehnte die Klage der Anti-Raucher-Initiative ab (Urteil vom 05. Juli 2018, Az. 17 HK O 17753/17). Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 29 U 2440/18). Es verwies darauf, dass nicht nur die Schockbilder, sondern die gesamte Zigarettenpackung nicht zu sehen ist, wenn diese noch im Automaten liegt. Daher liegt kein Verstoß gegen das Verdeckungsverbot vor. Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Zigarettenschachteln erst in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf dem Kassenband liegen. Der Kunde hat dann ausreichend Zeit, sich die Schockbilder und Warnhinweise anzuschauen.

Fazit

Der EuGH soll jetzt klären, ob die Zigarettenschachteln bereits in Verkehr gebracht werden, wenn sie über den Automaten angeboten werden. Daneben muss das Gericht auch entscheiden, ob die Automaten die Warnhinweise und Schockbilder unzulässig verdecken. Und: Es muss einschätzen, ob Verbraucher die Schockbilder so kurz vor dem Kauf wahrnehmen können.

Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details