OLG-Urteil: 240 Abmahnungen im Jahr sind Rechtsmissbrauch

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Worum geht's?

Das Frankfurter Oberlandesgericht hat die Klage einer Hamburger GmbH wegen kleinerer Rechtsverstöße eines Mitbewerbers zurückgewiesen. Für die Richter stand außer Frage, dass das Unternehmen mit seinen Abmahnungen lediglich Geld verdienen wollte. Schon die Klage sei deshalb unzulässig. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Fehler im Impressum

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 2017 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die laut ihrer Webseite als Reisevermittler tätig ist. Der Prozessgegner betreibt ein Reisebüro und bietet seine Dienste auch im Internet an. Bei seiner Online-Präsenz fehlte allerdings der vorgeschriebene Hinweis auf die Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (kurz: OS-Plattform) mit entsprechendem Link. Die Klägerin mahnte ihn deshalb ab, forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung entstandener Anwaltskosten. Allerdings ohne Erfolg.

„Kein schutzwürdiges Interesse“

Im August 2019 war die Klage der Abmahnerin erstmals abgewiesen worden (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-10 27/19). Das OLG kam nun zum selben Ergebnis (Az. 6 U 210/19). Schon die Klage sah das Berufungsgericht als unzulässig an. Man könne davon ausgehen, dass das Motiv für die Abmahnung „sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele“ seien. Im Klartext: Es ging weniger um den im Impressum aufgeführten Link als vielmehr um finanzielle Ansprüche. Und das Gericht erklärte auch, wie es zu diesem Eindruck kam.

Missverhältnis zum Kerngeschäft

Innerhalb eines Jahres habe die Klägerin mehr als 240 Abmahnungen ausgesprochen. Dabei habe es sich jeweils um ähnliche Rechtsverstöße gehandelt, meist um den fehlenden Link zur OS-Plattform. Die Abmahn-Häufigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zum eigentlichen Geschäft der GmbH. Sie sei „nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes“ tätig. Nach eigenen Angaben befinde sich das Unternehmen seit Jahren in der Planungsphase. Darüber hinaus könne der Reisevermittler kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse daran haben, dass die Rechtsverstöße hinsichtlich des Impressums des Beklagten verfolgt würden.

Fazit

Aus dem Verhalten der Klägerin könne man eigentlich nur einen Schluss ziehen, so das Gericht: Es gehe in erster Linie darum, für sich und die eigenen Anwälte eine Einnahmequelle zu erschließen. Das allerdings sei Rechtsmissbrauch. Das Urteil kann nicht angefochten werden.

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