EuGH: YouTube haftet nicht grundsätzlich für rechtswidrige Uploads

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Worum geht's?

Können Rechteinhaber Plattformen wie YouTube zur Kasse bitten, wenn Nutzer dort unzulässigerweise geschützte Inhalte hochladen? Jahrelang hat diese Frage Betroffene und Rechtsprechung beschäftigt. Nun endlich hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen – kurz bevor am 1. August in Deutschland eine neue Regelung in Kraft tritt.

Klagen von Rechteinhabern

Das Urteil bezieht sich auf zwei unterschiedliche Rechtssachen aus den Jahren 2008 und 2013. Im ersten Fall (Az. C-682/18) ging der Musikproduzent Frank Peterson gegen Google und dessen Tochter YouTube vor. Auf die Video-Plattform waren mehrere Musiktitel und private Konzertmitschnitte der Künstlerin Sarah Brightman eingestellt worden. Weder die Sängerin selbst noch Rechteinhaber Peterson hatten dafür ihre Zustimmung erteilt. In dem zweiten Verfahren (Az. C-683/18) stritt der Wissenschaftsverlag Elsevier mit Cyando, dem Betreiber der Sharehosting-Plattform Uploaded. Hier hatten Nutzer widerrechtlich mehrere medizinische Fachbücher hochgeladen.

 

Jahrelange Auseinandersetzungen

Beide Verfahren waren bis zum Bundesgerichtshof gelangt. Dort hatte man vorab mehrere Fragen zur Klärung an den EuGH weitergeleitet. Im Wesentlichen wollten die Richter wissen, ob und unter welchen Bedingungen Plattformbetreiber für widerrechtliche Uploads ihrer Nutzer haften.

 

Haftung erst nach Meldung

Der Europäische Gerichtshof entschied nun: YouTube, Uploaded und ähnliche Webseiten sind als technische Dienstleister zunächst einmal nicht verantwortlich für die hochgeladenen Titel. Allein die Bereitstellung der Plattform könne nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der EU-Richtlinie gewertet werden. Sobald die Betreiber allerdings über illegale Uploads von geschütztem Material informiert werden, sind sie in der Pflicht: Die gemeldeten Inhalte müssen laut EuGH unverzüglich gelöscht oder der Zugang gesperrt werden. Bleibt der Betreiber untätig, obwohl er von den Urheberrechtsverletzungen auf seiner Seite weiß, ist nämlich von einer „öffentlichen Wiedergabe“ seinerseits auszugehen.

 

Fazit

Nach derzeit geltendem Recht haften Plattformbetreiber nicht automatisch, wenn Nutzer verbotenerweise urheberrechtlich geschütztes Material hochladen. Das ändert sich, wenn sie von illegalen Uploads Kenntnis haben, beispielsweise durch eine Meldung der Rechteinhaber. Dann sind YouTube und Co. zum Löschen oder Sperren verpflichtet, wenn sie nicht zur Verantwortung gezogen werden wollen. Das aktuelle EuGH-Urteil bezieht sich allerdings nur auf Fälle, die vor Inkrafttreten des neuen Urheberrechts aufgetreten sind.

 

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