Auskunftsanspruch nach TTDSG: Instagram muss Stammdaten herausgeben

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Worum geht's?

Zum ersten Mal hat ein deutsches Oberlandesgericht nach dem neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) über Auskunftsansprüche einer Social-Media-Nutzerin entschieden. Eine unbekannte Person hatte anzügliche und beleidigende Bilder einer Minderjährigen auf Instagram eingestellt. Die Plattform muss ihr nun Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer nennen, die mit dem Account verknüpft sind.

 

Schülerin in Unterwäsche abgelichtet

Nach eigener Aussage war die junge Frau in der Schule auf das Instagram-Profil und die darin befindlichen Fotos angesprochen worden. Der Name des Fake-Accounts lautete „X_wurde_gehackt“, wobei anstelle des „X“ der Vorname des Mädchens eingesetzt war. In einem Ordner mit dem Titel „Nudes“ waren Bilder einer nur mit Unterwäsche bekleideten Jugendlichen zu sehen, deren Gesicht durch ein Smartphone verdeckt war. Auf den Fotos befanden sich Texte, die zu sexuellen Kontakten aufforderten.

Klarnamen für Schadensersatzklage gefordert

Im Januar 2021 meldete die Schülerin das Profil, das wenige Tage später durch die Plattform deaktiviert wurde. Um juristisch gegen den Betreiber oder die Betreiberin des Accounts vorgehen zu können, verlangte sie außerdem Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten. Die allerdings wollte Instagram nicht herausgeben. Auch das Landgericht Flensburg lehnte im September 2021 einen Auskunftsanspruch ab.

OLG: Instagram muss Bestandsdaten herausgeben

Mit ihrer Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 9 Wx 23/21) hatte die junge Frau nun Erfolg. Seine Entscheidung stützte das OLG auf das im Dezember 2021 in Kraft getretene TDDDG (ehemals TTDSG). Nach § 21 habe die Frau gegenüber Instagram einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Denn: Mit der Veröffentlichung der Fotos seien absolut geschützte Rechte der Schülerin verletzt worden. Der Tatbestand der Beleidigung im Sinne von § 185 StGB sei erfüllt. Um ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend machen zu können, sei die Frau auf die Auskunft der Plattform angewiesen.

 

Fazit:

Vor dem Inkrafttreten des TDDDG (ehemals TTDSG) war ein kompliziertes mehrstufiges Verfahren notwendig, wenn Opfer von Beleidigungen im Netz die Namen der Verantwortlichen erfahren wollten. Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts steht fest: Das TDDDG (ehemals TTDSG) verkürzt und erleichtert diesen Weg. Allerdings hat das Gericht die Auskunftspflicht nur auf die Bestandsdaten bezogen, also auf Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Sollte ein Account mit gefälschten Angaben geführt werden, kommen Opfer damit nicht weiter. Hier wäre nur die Herausgabe der IP-Adresse hilfreich.

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