Werbung mit Suchmaschinenmanipulation
Besagtes Unternehmen hatte für "Klicks von echten Nutzern auf Ihre Google Suchergebnisse mit dem Ziel, Ihre Klickrate zu verbessern" geworben. Denn: Auch wenn die genauen Kriterien nicht feststehen, nach denen Google seine Rankings vergibt, ist klar dass die Klickrate dabei eine große Rolle spielt. Je mehr Klicks eine Website bekommt, desto eher wird diese in den angezeigte Suchergebnissen von Google aufsteigen. Sind die Klicks aber nicht von “echten” Usern, sondern von bezahlten “Clickworkern”, wird damit die Suchmaschine manipuliert und der Nutzer auch.
Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbung des Unternehmens deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Begründung: Die Suchmaschinenmanipulation täuscht darüber, wie attraktiv ein Angebot auf der verwiesenen Seite tatsächlich ist.
Das Urteil
Dieser Meinung schloss sich das LG Magdeburg an (Az. 36 O 26/22 (007)) und verurteilte das beklagte Unternehmen zur Unterlassung. Das heißt: Dem Unternehmen ist es untersagt geschäftliche Suchmaschinenmanipulation durch das Klicken auf Google Ergebnisse sowohl anzubieten, als auch zu bewerben.
Fazit
Auch wenn es gängige Praxis in Unternehmen ist durch gezielte Marketing-Kampagnen ihre Suchmaschinenrankings zu verbessern, ist mit diesem Urteil klar, dass es dafür rechtliche Grenzen gibt. So sollten Online-Unternehmen in Zukunft darauf verzichten, zur Verbesserung des eigenen Rankings bei Google und Co. Suchmaschinenmanipulation zu betreiben oder damit zu werben.
Kanzlei Siebert Lexow
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