Abmahnungen wegen eines Films
Ein Anschlussinhaber erhielt eine Abmahnung. Die Abmahner warfen ihm vor, den Film „Siegburg“ in einer Tauschbörse geteilt zu haben. Eine IP-Ermittlungssoftware namens „Guardeley Observer“ hatte seine IP-Adresse dem Filesharing zugeordnet. Der Verstoß soll bereits im November 2009 geschehen sein. Die Abmahner argumentierten, dass die IP-Ermittlung auch zuverlässig war und die IP-Adresse auch dem Zeitpunkt des Filesharings zugeordnet hatte.
Der Anschlussinhaber wehrte sich aber gegen die Abmahnung. Seine Familienangehörigen hatten ebenfalls Zugriff auf das Internet. Er meinte auch, dass die IP-Ermittlung unzuverlässig war. Er zahlte deswegen die geforderten Kosten nicht. Die Abmahner verklagten den Anschlussinhaber daraufhin auf Zahlung der Abmahngebühren und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 955,60 Euro.
Gericht: IP-Ermittlung war unzuverlässig
Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die IP-Ermittlung für unzuverlässig (Urteil vom 20. Oktober 2015, Az. 57 C 10122/14). Das Gericht wies die Klage gegen den Anschlussinhaber deswegen ab. Nach den Ermittlungen der Software stand nicht zuverlässig fest, dass die IP-Adresse dem Anschluss des Abgemahnten tatsächlich zugeordnet war.
Das Gericht wertete ein Gutachten zur Zuverlässigkeit der IP-Ermittlung aus. Aus dem Gutachten ging hervor, dass es bei der Software „Guardeley Observer“ zu ungenauen Zeiterfassungen kommen kann. Es kann hierbei zu 2 Sekunden langen Abweichungen kommen. Da die IP-Adressen gewechselt werden und nicht dauerhaft sind, kann diese Differenz von 2 Sekunden dazu führen, dass bereits ein anderer Nutzer die IP-Adresse erhalten hat. Der Anschlussinhaber stand deswegen gar nicht sicher fest.
Fazit:
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Teilweise kann sich – wie in diesem Fall- die IP-Ermittlung als unzuverlässig herausstellen. Abgemahnte sollten die Abmahnungen daher stets prüfen lassen. Ohnehin kann eine Prüfung der Abmahnung für die Abgemahnten von Vorteil sein. Häufig kann z.B. eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, damit sich der Anschlussinhaber nicht weiter als nötig zur Unterlassung verpflichtet.
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