Urteil: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

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Worum geht's?

Telekommunikationsdienste sind „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“, die Signale über Telekommunikationsnetze übertragen. Die Bundesnetzagentur und Google streiten seit Jahren darüber, ob Gmail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied jetzt: Googles E-Mail-Dienst ist kein Telekommunikationsdienst. Was macht einen Telekommunikationsdienst aus?

Welche Pflichten haben Telekommunikationsdienste?

Telekommunikationsdienste müssen zum Beispiel Anforderungen aus dem Datenschutz nachkommen. Das können beispielsweise Informationspflichten bei Ortungsdiensten sein. Darüber hinaus müssen sie verschiedene Kundenschutz-Regelungen einhalten. Und: Sie müssen sich bei der Bundesnetzagentur anmelden.

Bundesnetzagentur: Gmail ist ein Telekommunikationsdienst

Die Bundesnetzagentur ging davon aus, dass Gmail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG ist. Bereits 2012 und 2014 verpflichtete sie Google daher, seinen E-Mail-Dienst anzumelden. Google sah das anders und klagte dagegen.

So entschied der EuGH über Gmail

Als der Fall beim OVG Münster landete, rief dieser den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der EuGH entschied am 13.06.2019: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst (Az. C-193/18). Denn: Es macht einen Telekommunikationsdienst aus, dass er Signale überträgt. Google verwendet für seinen E-Mail-Dienst jedoch das Internet, um Signale zu übertragen. Es verfügt zwar über eine eigene Netzinfrastruktur. Es nutzt diese jedoch vor allem für seine datenintensiven Dienste wie YouTube und die Suchmaschine.

OVG Münster zu Gmail als Telekommunikationsdienst

Mit dieser Entscheidung ging der Fall zurück ans OVG Münster. Dies setzte nun die Richtungsweisung des EuGH um: E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, Kunden aber keinen Internetzugang bieten, sind keine Telekommunikationsdienste. Sie unterfallen nicht dem TKG. Sie müssen sich nicht bei der Bundesnetzagentur melden.

Google ordnet bei seinem Dienst Gmail lediglich die IP-Adressen den E-Mail-Adressen zu. Es zerlegt die Mails in Datenpakete und speist sie in das offene Internet ein. Das bedeutet: Gmail ist ein unbeteiligter Dritter und kein Telekommunikationsdienst. Google muss seinen E-Mail-Dienst daher nicht bei der Bundesnetzagentur anmelden (Urteil vom 05.02.2020, Az. 13 A 17/16)

Fazit

Für andere webbasierte Dienste wie WhatsApp sind die Entscheidungen des EuGH und des OVG Münster eine gute Nachricht. Denn: Sie müssen sich so ebenfalls nicht bei der Bundesnetzagentur melden. Das könnte erst die e-Privacy-Verordnung ändern. Sie soll diese Art der Dienste stärker regulieren.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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