Internet und Telefon: Darf ein Anschluss wegen nicht bezahlter Rechnungen gesperrt werden?

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Worum geht's?

Der BGH entschied vor kurzem, dass ein Internet-Anschluss nicht nur Luxus darstellt, sondern zum Lebensstandard gehört. Umso ärgerlicher, wenn dieser Anschluss gesperrt wird, etwa weil offene Rechnungen nicht gezahlt werden. Ein Gericht hatte nun zu entscheiden, ob ein gesperrter Telefon- und Internetanschluss im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wieder aufgehoben werden kann.

Rechnung für Internetanschluss wird nicht gezahlt: Anschluss wird vom Anbieter gesperrt

Eine Person hatte ihren Telefon- und Internetanschluss bei einem Telekommunikationsanbieter gebucht. Er erhielt eine Rechnung in Höhe von 33,43 Euro, welche der Anschlussinhaber jedoch in der Folge nicht beglich.

Aufgrund dieser Nichtzahlung drohte der Anbieter des Anschlusses seinem Kunden an, den Anschluss künftig zu sperren. Als der Kunde trotz dieser Aufforderung nicht der Begleichung der Rechnung nachkam, vollzog der Anschlussinhaber schließlich die Sperrung.

Hiergegen setzte sich der Anschlussinhaber nun auf dem Rechtsweg zur Wehr. Er beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Sperre seines Anschlusses aufgehoben wird. Als das Amtsgericht Bühl dies ablehnte, legte der Antragssteller sofortige Beschwerde ein.

Sperrung des Telefon- und Internetanschluss kann auch per einstweiliger Verfügung aufgehoben werden!

Das Landgericht Baden-Baden entschied daraufhin Anfang Dezember 2012 (Urteil vom 03.12.2012 – Az.: 2 T 65/12), dass die Sperrung des Telefon- und Internetanschlusses per einstweiliger Verfügung aufgehoben werden kann. Der Internet-Provider wurde daher verpflichtet, die Sperrung aufzuheben und die Nutzung des Anschlusses in vollem Umfang wiederherzustellen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Sperrung gegen § 45k Abs. 2 TKG verstößt. Danach ist eine Sperrung eines Telefon- und Internetanschluss erst dann möglich, wenn der Zahlungsrückstand bei mindestens 75.- Euro liegt. Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch nicht mal bei der Hälfte dieser Summe.

Außer dem Überschreiten des Betrags verlangt § 45k Abs. 2 TKG zusätzlich, dass dem Kunden die Sperrung zwei Wochen zuvor angedroht wird. Diese Androhung muss den Hinweis beinhalten, dass man vor den ordentlichen Gerichten Rechtsschutz gegen die Sperre erhalten kann. Dem war der Telekommunikationsanbieter vorliegend jedoch nachgekommen.

Fazit:

Das Badener Gericht stufte die Nachteile, welche dem Anschlussinhaber durch den Internetausfall entstehen, als hochwertig ein. Der Telekommunikationsanbieter hatte kein Recht, den Anspruch bei einem Betrag unter 75.- Euro zu sperren.

Dennoch sollten Kunden aufpassen: die Grenze von 75.- Euro ist bei derzeitigen Telefon- und Internetvertrag schnell überschritten. Der Anbieter kann dann – nach vorheriger, wirksamer Androhung – binnen von 2 Wochen den Anschluss sperren.

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Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
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