Telemediengesetz entlastet Hostprovider
Nach § 10 des Telemediengesetzes (kurz: DDG (ehemals TMG)) ist der Hostprovider grundsätzlich nicht verantwortlich für fremde Informationen, die Nutzer speichern bzw. hochladen. YouTube ist genauso ein Hostprovider – und wäre somit von der Haftungsfrage ausgenommen. Fraglich ist jedoch, ob dieses Privileg angemessen ist: Immerhin sorgt YouTube dafür, dass urheberrechtlich fragliche Inhalte überhaupt zur Verfügung stehen.
Bundesgerichtshof verweist an den EuGH
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits in Deutschland den Klageweg bis zum Bundesgerichtshof beschritten. Er macht geltend, dass auch Plattformen wie YouTube für Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden müssen, wenn diese die Verletzungen wissentlich ermöglichen. Grundsätzlich geht es daher um die Frage, ob YouTube in diesen Fällen nicht mindestens auch als Teilnehmer, wenn nicht sogar als Täter haftbar ist. Da es um grundlegende Fragen rund um das Urheberrecht geht, hat der Bundesgerichtshof den Fall an den europäischen Gerichtshof verwiesen.
Haftung bisher nur auf Unterlassung möglich
Die bisherige Privilegierung der Hostprovider ist für die Rechteinhaber wenig befriedigend. Sie konnten YouTube und auch andere Plattformen nur zur Unterlassung auffordern – aber keine finanzielle Entschädigung in Form von Schadenersatz geltend machen. Neben der Klärung dieser Frage steht auch die Forderung im Raum, einen Anspruch auf Auskunft über die Identität der Rechtsverletzer zu erlangen. Auch hier soll Urhebern die Möglichkeit offenstehen, gegen diese direkt vorzugehen.
Fazit
Die Verantwortung und Haftung für illegale Uploads betrifft nicht nur YouTube, sondern eine Vielzahl an anderen Plattformen. Urheberrechtlich geschützte Werke können bislang nicht effektiv vor einem Eingriff in das Urheberrecht bewahrt werden, wenn sich Hostprovider auf ihr Haftungsprivileg berufen können – und gleichzeitig ein Durchgriff auf die eigentlichen Täter nicht möglich ist. Für die Urheber bleiben damit nicht viele Optionen, um ihre verletzten Rechte gegebenenfalls auch per Klage auf Schadenersatz geltend zu machen. Interessant ist dies auch vor dem Hintergrund, dass die Hostprovider ihre Dienste gerade nicht selbstlos anbieten – sondern genau damit ihr Geld verdienen.
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