EuGH-Schlussanträge: Mail- und IP-Adresse nicht Teil des Auskunftsanspruchs

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Worum geht's?

Laden Nutzer bei YouTube Inhalte hoch, die gegen das Urheberrecht verstoßen, haben die Rechteinhaber einen Anspruch darauf, den Namen und die Adresse des Verantwortlichen zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss aktuell klären, ob das auch die Telefonnummer, Mail- und IP-Adresse umfasst. Die Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard Øe sagen jetzt: Diese Daten sind vom Auskunftsanspruch nicht abgedeckt. Wie begründet der Generalanwalt seine Einschätzung? Und welche Vorgaben macht das Gesetz zum Auskunftsanspruch?

Darum hat Constantin Film einen Auskunftsanspruch gestellt

2013 und 2014 haben drei YouTube-Nutzer die Kinofilme „Parker“ und „Scary Movie 5“ auf der Videoplattform eingestellt. Der Filmverleiher Constantin will daher die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der User, um Schadensersatzansprüche stellen zu können. YouTube verfügt über diese Daten.

Was sagt das Gesetz zum Auskunftsanspruch?

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG) gibt vor: Grundsätzlich müssen Plattformbetreiber Rechteinhabern Namen und Adressen der Rechteverletzer nennen. Die Richtlinie sagt nichts dazu, ob sie auch andere Daten wie die Mail-Adresse nennen müssen.

So entschieden die Vorinstanzen

Erst hatte das Landgericht Frankfurt die Klage von Constantin abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht hatte das Unternehmen dann jedoch zum Teil Erfolg. Das Gericht entschied, dass YouTube die E-Mail-Adresse der User herausgeben muss. Der Fall landete dann vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter glauben, dass die EU-Richtlinie die E-Mail-Adressen und Telefonnummern umfassen könnte. Um das zu klären, rief der BGH den EuGH (Az. C-264/19) an.

Was sagen die Schlussanträge des Generalanwalts?

Der Generalanwalt des EuGH sieht das anders. Denn: Der gewöhnliche Sprachgebrauch umfasse beim Begriff „Adresse“ ausschließlich die Postanschrift. Die EU-Richtlinie habe zudem das Ziel, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Grundrechten der Nutzer herzustellen. Würde der EuGH der Forderung von Constantin Film nachkommen, wäre es fraglich, ob es dieses Gleichgewicht noch gebe. Und: Auf diese Weise würde das Gericht die in der EU-Richtlinie genannten Begriffe ändern. Dazu sei der EuGH jedoch gar nicht befugt.

Fazit

Der Generalanwalt des EuGH ergänzte in seinen Schlussanträgen: Die EU-Richtlinie nehme nur eine Mindestharmonisierung vor. Die Mitgliedsstaaten könnten selbst ergänzende Maßnahmen vornehmen. Der EuGH müsse daher die Begriffe in der Richtlinie nicht ändern.

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