Bildklau: Welcher Streitwert ist bei Abmahnungen angemessen?

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Worum geht's?

In den letzen Jahren wurden Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bilderklau immer häufiger abgemahnt. Gestritten wird neben dem Schadensersatz hier auch immer über die Höhe der Abmahnkosten. Das LG Berlin hatte nun darüber zu entscheiden, welcher Streitwert in einem gerichtlichen Verfahren für eine Bild-Abmahnung angemessen ist.

Erfolglose außergerichtliche Abmahnung

Gegenstand der Verfahren waren die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Nachdem ein Rechteinhaber einen vermeintlichen „Bilddieb“ hatte abmahnen lassen, gab dieser letztlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Nur so kann allerdings in aller Regel die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden und ein teures gerichtliches Verfahren vermieden werden. Zu beachten ist an dieser Stelle auch, dass grundsätzlich der Bildnutzer den Beweis dafür erbringen muss, dass ihm in einer vollständigen Rechtekette ein Nutzungsrecht an dem Foto eingeräumt worden ist.

Der Fotograf verfolgte die Rechte an seinen Lichtbildwerken daraufhin weiter und reichte Klage vor dem Landgericht Berlin ein.

Landgericht Berlin: 6.000 EUR Streitwert für den Unterlassungsanspruch

Mit Beschlüssen vom 4.2.2014 sowie 13.02.2014 (Az. 16 O 609/13 sowie 16 O 587/13) hat das Landgericht Berlin den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf jeweils 6.000 EUR pro Lichtbildwerk festgesetzt.

Dieser Streitwert erhöht sich nochmals um den Betrag, der vom Fotografen als Rechteinhaber als Schadensersatz für unberechtigte Nutzung und Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden soll.

Dies hat zur Folge, dass bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von knapp 2.500 EUR für Rechtsanwälte und Gericht anfallen, die derjenige zu tragen hat, der den Rechtsstreit verliert.

Fazit:

Die Beschlüsse vom Landgericht Berlin verdeutlichen nochmals das enorme Kostenrisiko, das entsteht, wenn man sich um einen Unterlassungsanspruch vor Gericht streitet. In einer Vielzahl der Fälle kann solch ein gerichtliches Verfahren bereits im Vorfeld vermieden werden, wenn der Abgemahnte für sich nach Erhalt einer Abmahnung überlegt:

  • Habe ich an dem Bild ein Nutzungsrecht erhalten?
  • Kann ich dieses Nutzungsrecht im Zweifel auch in einer vollständigen Rechtekette nachweisen?
  • Steht mir ein sonstiges Recht zur Seite, das die Nutzung des Bildes legitimiert?

Kommt man bei den obigen Frage zu einem „NEIN“ als Antwort, sollte man in Erwägung ziehen, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere Kosten zu vermeiden.

Allerdings sollte man auch in diesem Fall nicht unbedacht den meist beigelegten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterzeichnen. Schließlich gilt diese dann ein Leben lang und man setzt sich einem unnötigen Risiko aus, bei einer zu weit formulierten Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt eine schmerzhafte Vertragsstrafe zahlen zu müssen.

Im Zweifelsfall kann an dieser Stelle ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt weiterhelfen, die Unterlassungserklärung möglichst eng zu formulieren und auch den geforderten Schadensersatz weiter herunter zu verhandeln.

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Florian Skupin
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