Vorteil für saarländische Raser?
Blitzschnell waren im Sommer die Traffistar-S350-Geräte von Jenoptik aus dem Verkehr gezogen worden. Zumindest im Saarland, denn nur für dortige Gerichte hat die VGH-Entscheidung Gültigkeit. Dennoch war bundesweit eine Diskussion über die Zulässigkeit verschiedener Messverfahren aufgekommen. Denn das beanstandete Gerät war ganz offiziell von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Verkehrsmessungen zugelassen. An der Richtigkeit der Ergebnisse bestand kein Zweifel. Bis sich ein Autofahrer wegen eines Bußgelds von 100,- Euro durch drei Instanzen klagte.
Was tun mit Geräten ohne Speicherung?
Laut Bußgeldbescheid war der Mann 27 Stundenkilometer zu schnell durch eine geschlossene Ortschaft gefahren. Sein Verteidiger allerdings stellte den Wert in Frage und forderte die erhobenen Rohmessdaten an. Die allerdings wurden mit der damals verwendeten Software nicht gespeichert. Dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren und ein geeichtes Gerät handelte, reichte dem Verfassungsgerichtshof in Saarbrücken nicht aus. Für eine Verurteilung müsse der Messwert eines konkreten Einzelfalls nachprüfbar sein. Während man bei Jenoptik fieberhaft an einem Software-Update tüftelte, reagierten die Bundesländer unterschiedlich: Während man in Baden-Württemberg weiter mit dem Traffistar arbeitete, griff die Berliner Polizei nun auf andere Blitzer zurück.
Verschiedene Richter – verschiedene Meinungen
Nun hat sich auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Messverfahren beschäftigt. Die Richter kamen zu einem grundlegend anderen Ergebnis, als der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Sie betonten, dass standardisierte Messverfahren für Verkehrsordnungswidrigkeiten ausdrücklich vom Bundesgerichtshof anerkannt worden seien. Das heißt: Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt garantiert die Richtigkeit einer Messung. Für eine Verurteilung ist es nicht notwendig, das Messergebnis anhand von Rohdaten zu überprüfen. Dabei verwiesen die Richter auf eine ganz ähnliche Messmethode: Auch eine Laserpistole speichere keine Rohdaten. Dennoch würden damit erhobene Geschwindigkeitswerte vor Gericht verwendet.
Fazit
Zwei Gerichte kommen im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Tempomessungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während der saarländische Verfassungsgerichthof eine Überprüfbarkeit der Messung fordert, reicht dem Oberverwaltungsgericht Oldenburg der Wert aus einem standardisierten Messverfahren. In der Praxis allerdings ist bei den meisten Messgeräten ohnehin eine Speicherung der Rohdaten üblich.
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