Geschwindigkeitsüberschreitung: Was muss ich tun?

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Worum geht's?

Egal, ob auf der Autobahn, auf der Landstraße, innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften: Überall wird zu schnell gefahren und überall warten Blitzer darauf, den Temposündern dabei auf die Schliche zu kommen.

 

 

Tatsächlich sind Geschwindigkeitsüberschreitungen der Hauptgrund für Ordnungswidrigkeiten in Deutschland. Jedes Jahr tappen circa drei Millionen Menschen mit überhöhter Geschwindigkeit in die Blitzerfalle.

Nicht selten muss ein solches Foto teuer bezahlt werden. Neben Bußgeldern drohen dem Temposünder Punkte im Flensburger Zentralregister und ein möglicherweise monatelanges Fahrverbot. Wann Bußgelder gezahlt werden müssen, in welchen Fällen der Führerschein weg ist und was Sie sonst noch über die beliebteste Ordnungswidrigkeit der Deutschen wissen müssen.

Wissenswertes zur Geschwindigkeitsüberschreitung:

 

» Checkliste Gechwindigkeitsüberschreitung

» Bußgelder, Fahrverbote und Punkte

» Strafenkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts

» Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften

» Geschwindigkeitsüberschreitungen von LKW

» Geschwindigkeitsüberschreitung in speziellen Verkehrssituationen

» Wie und wo werden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt?

» Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

» Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz

» Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

» Wann ist ein Einspruch gegen einen Geschwindigkeitsverstoß sinnvoll?

Checkliste Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeiten auf einen Blick

  1. Passen Sie Ihre Geschwindigkeit der jeweiligen Verkehrssituation an: Jeder Fahrer darf nur so schnell fahren, wie die Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse es erlauben. Kraftfahrer dürfen nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn die Sichtweite aufgrund der Witterungsverhältnisse weniger als 50m beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 StVO).
  2. Fahren Sie entsprechend Ihren persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften Ihres Fahrzeugs: Die Geschwindigkeit muss zudem den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung angepasst werden. Ein LKW muss daher entsprechend seiner Gesamtmasse gefahren werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).
  3. Fahren Sie nur so schnell, dass Sie innerhalb der übersehbaren Strecke halten können: Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden, muss die Geschwindigkeit sogar so reduziert werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 StVO).
  4. Fahren Sie rücksichtsvoll: Kraftfahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie andere Personen nicht gefährden. Das bedeutet, Sie müssen rücksichtsvoll fahren. Insbesondere in Bereichen, in denen sich vermehrt Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen aufhalten, muss der Fahrer die Geschwindigkeit vermindern und stets bremsbereit sein (§ 3 Abs. 2a StVO).
  5. Innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich 50 km/h. Ausnahmsweise kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Zonen oder Spielstraßen 30 km/h oder sogar Schrittgeschwindigkeit betragen.
  6. Außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für PKW und andere Fahrzeuge unter 3,5t auf
    • Autobahnen und autobahnähnlichen Schnellstraßen grundsätzlich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, sofern kein Verkehrszeichen eine andere Geschwindigkeit vorgibt.
    • Landstraßen grundsätzlich ein Tempolimit von 100 km/h, sofern kein Verkehrszeichen eine andere Geschwindigkeit vorgibt.
  7. LKW-Fahrer müssen sich außerhalb geschlossener Ortschaften an eine durch Bauart und Ladung des LKW bestimmte Höchstgeschwindigkeit halten:
    • Gesamtmasse des LKW liegt zwischen 3,5t und 7,5t:  80 km/h auf Landstraßen und Autobahnen
    • Gesamtmasse des LKW liegt über 7,5t:
      • 60 km/h auf Landstraßen
      • 80 km/h auf Autobahnen, unter bestimmten technischen Voraussetzungen des LKW 100 km/h
  8. Entgegen der Meinung vieler Autofahrer müssen Sie Ihre Geschwindigkeit bereits ab dem ersten Verkehrsschild an das dort angezeigte Tempolimit angepasst haben. Achten Sie daher auf die Beschilderung und reagieren Sie vorausschauend.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Bußgelder, Fahrverbote und Punkte

Der Bußgeldkatalog 2015 sieht unterschiedliche Konsequenzen für zu schnelle Kraftfahrer vor, je nachdem, ob sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften überschritten haben.

Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt in Deutschland für alle Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Ausnahmsweise kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Zonen oder Spielstraßen 30 km/h oder sogar Schrittgeschwindigkeit betragen.

Wer innerorts zu sehr auf das Gaspedal gedrückt hat und dabei geblitzt wurde, muss mit hohen Bußgeldern rechnen. Grund dafür ist, dass gerade im Stadtverkehr eine große Unfallgefahr und ein hohes Gefahrenpotential bestehen.

Die Sanktionen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts hängen von der Höhe der Überschreitung ab und gelten sowohl für Geschwindigkeitsüberschreitungen in Tempo 50- als auch für solche in Tempo 30-Zonen. Ist der Verkehrsteilnehmer bis zu 20 km/h zu schnell gefahren, wird ein Bußgeld von 15 bis 35 Euro fällig. Ein Punkt in Flensburg muss noch nicht befürchtet werden.

Doch bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h werden ein Punkt in Flensburg und ein höheres Bußgeld von bis zu 100 Euro verhängt. Hat der Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten, muss er einen weiteren Punkt und ein Fahrverbot für mindestens einen Monat in Kauf nehmen. Ist der Temposünder innerorts mehr als 70 km/h zu schnell gefahren, beträgt das Bußgeld satte 680 Euro. Zudem werden zwei Punkte in Flensburg verhängt und er muss seinen Führerschein für drei Monate abgeben.

Strafenkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts Bußgeld Punkte Fahrverbot/Monate
Bis 10 km/h 15,00 € kein Punkt kein Fahrverbot
11 bis 15 km/h 25,00 € kein Punkt kein Fahrverbot
16 bis 20 km/h 35,00 € kein Punkt kein Fahrverbot
21 bis 25 km/h 80,00 € 1 Punkt kein Fahrverbot
26 bis 30 km/h 100,00 € 1 Punkt kein Fahrverbot
31 bis 40 km/h 160,00 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
41 bis 50 km/h 200,00 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
51 bis 60 km/h 280,00 € 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot
61 bis 70 km/h 480,00 € 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot
Über 70 km/h 680,00 € 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot

Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften

Auf Autobahnen und Schnellstraßen ist zwischen einem Überschreiten der Richtgeschwindigkeit, was nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird, und einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, was eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt, zu unterscheiden. Auf Landstraßen gilt die Richtgeschwindigkeit nicht. Hier muss die zulässige Höchstgeschwindigkeit beachtet werden.

Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Auf den Autobahnen in Deutschland darf besonders auf das Gaspedal gedrückt werden. Auf etwa der Hälfte der Autobahnstrecken gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Seit 1978 gilt in Deutschland jedoch auf deutschen Autobahnen und außerorts auf ähnlichen Straßen (Schnellstraßen mit baulicher Trennung zwischen den Richtungsfahrbahnen oder mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung) gemäß § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung eine sogenannte Richtgeschwindigkeit. Diese beträgt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t 130 km/h.

Die Richtgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, deren Über- und auch Unterschreitung auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht empfohlen wird. Das bedeutet im Hinblick auf die deutschen Autobahnen und Schnellstraßen, dass Verkehrsteilnehmern empfohlen wird, nicht wesentlich schneller aber auch nicht wesentlich langsamer als 130 km/h zu fahren. Dadurch sollen Unfälle, vor allem solche mit schweren Unfallfolgen, vermieden werden.

Wer die Richtgeschwindigkeit nicht einhält, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder, Punkte und Fahrverbot müssen daher nicht befürchtet werden. Trotzdem sollten Tempoliebhaber die Richtgeschwindigkeit nicht als Freifahrtschein ansehen. Denn ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet und unverschuldet in einen Unfall gerät, haftet nach der Rechtsprechung anteilig für die Unfallschäden. Eine Mithaftung kann er dann nur vermeiden, indem er nachweist, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Schäden gekommen wäre.

Dementsprechend nahm das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Mithaftung eines Autofahrers für die Folgen eines von ihm nicht verschuldeten Unfalls an, bei dem er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h und damit massiv überschritten hatte (OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, 23 U 313/13).

Um Ihren Geldbeutel und vor allem Ihr Leben zu schützen, sollten Sie die Richtgeschwindigkeit daher nicht nur als unverbindliche Empfehlung ansehen, sondern sich auch an sie halten.

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen und Autobahnen

Außerorts werden Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit statistisch gesehen besonders häufig geblitzt. Während im Stadtverkehr noch auf die Beschilderung geachtet wird, wird sie auf Landstraßen und Autobahnen häufig übersehen.

§ 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO sieht vor, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge, bspw. Lastkraftwagen (LKW), mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5t auf Landstraßen 100 km/h beträgt. Oft geben Verkehrszeichen auf Landstraßen auch ein anderes Tempolimit, meist 70 km/h, vor.

Auf ungefähr einem Drittel der Autobahnstrecken gelten für Personenkraftwagen ebenfalls Geschwindigkeitsbegrenzungen, die durch entsprechende Verkehrsschilder angezeigt werden.

Entgegen der Meinung vieler Autofahrer müssen Sie Ihre Geschwindigkeit bereits ab dem ersten Verkehrsschild an das dort angezeigte Tempolimit angepasst haben. Achten Sie daher auf die Beschilderung und reagieren Sie vorausschauend.

Kraftfahrer dürfen in keinem Fall schneller fahren, als es das Tempolimit zulässt. Auch beim Überholen anderer Fahrzeuge sollten Sie den Tacho daher stets im Blick behalten.

Laut aktuellem Bußgeldkatalog wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter 20 km/h außerorts, also auf Landstraßen, Autobahnen und Schnellstraßen, ein Bußgeld zwischen 10 und 30 Euro verhängt. Sobald der Kraftfahrer mehr als 21 km/h zu schnell gefahren ist, muss er mit einem höheren Bußgeld sowie einem Punkt im Flensburger Zentralregister rechnen. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h auf Landstraßen, Autobahnen und Schnellstraßen drohen sogar ein Fahrverbot und zwei Punkte. Ist der Verkehrsteilnehmer mehr als 70 km/h zu schnell gefahren, muss er ein Bußgeld von 600 Euro zahlen sowie zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot in Kauf nehmen.

Strafenkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts Bußgeld Punkte Fahrverbot/Monate
Bis 10 km/h 10,00 € kein Punkt kein Fahrverbot
11 bis 15 km/h 20,00 € kein Punkt kein Fahrverbot
16 bis 20 km/h 30,00 € kein Punkt kein Fahrverbot
21 bis 25 km/h 70,00 € 1 Punkt kein Fahrverbot
26 bis 30 km/h 80,00 € 1 Punkt kein Fahrverbot
31 bis 40 km/h 120,00 € 1 Punkte 1 Monat Fahrverbot
41 bis 50 km/h 160,00 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot
51 bis 60 km/h 240,00 € 2 Punkte 1 Monate Fahrverbot
61 bis 70 km/h 440,00 € 2 Punkte 2 Monate Fahrverbot
Über 70 km/h 600,00 € 2 Punkte 3 Monate Fahrverbot

Geschwindigkeitsüberschreitungen von LKW

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt für LKW gleich welcher Gesamtmasse dieselbe zulässige Höchstgeschwindigkeit wie für PKW. Sie dürfen maximal 50 km/h fahren, es sei denn es ist anderweitig ausgeschildet (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Außerhalb geschlossener Ortschaften differenziert die StVO nach Bauart und Ladung des LKW (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO). So darf ein LKW zwischen 3,5t und 7,5t außerorts, also sowohl auf Landstraßen als auch auf Autobahnen und autobahnähnlichen Schnellstraßen, 80 km/h fahren.

Bei einem Gewicht von über 7,5t liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts bei 60 km/h. Lediglich auf Autobahnen dürfen Fahrer dieser schweren LKW schneller, nämlich 80 km/h, unter bestimmten technischen Voraussetzungen des LKW sogar 100 km/h fahren. Für die zulässige Höchstgeschwindigkeit von so schweren LKW auf Autobahnen kann daher keine allgemeingültige Angabe gemacht werden.

Für LKW gelten daher weder die Richtgeschwindigkeit noch die Höchstgeschwindigkeiten für PKW, sofern diese die von Bauart und Ladung des LKW abhängige Höchstgeschwindigkeit überschreiten.

Bei einem Verstoß gegen die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wird wie bei den Sanktionen von Geschwindigkeitsüberschreitungen von PKW unterschieden, ob dieser innerorts oder außerorts begangen werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften steigt das Unfallrisiko, weshalb die Bußgelder für zu schnelles Fahren innerorts vergleichsweise höher ausfallen als für zu schnelles Fahren außerorts.

Hat der LKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um weniger als 15 km/h überschritten, wird laut Bußgeldkatalog LKW 2015 ein Bußgeld zwischen 20 bis 30 Euro verhängt. Auf Landstraßen, Autobahnen und Schnellstraßen wird für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld zwischen 15 und 25 Euro fällig. Wird die Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 26 km/h überschritten, drohen ein Bußgeld von 140 Euro und zwei Punkte im Flensburger Zentralregister. Zudem wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Wird der Verstoß außerorts begangen, muss mit einem Bußgeld von 95 Euro sowie einem Punkt in Flensburg gerechnet werden.

Geschwindigkeitsüberschreitung in speziellen Verkehrssituationen

Besondere Verkehrsverhältnisse können den Fahrer dazu zwingen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. So bestimmt die StVO in ihrem § 3 Abs. 1, dass PKW- und LKW-Fahrer nur so schnell fahren dürfen, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit muss an die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse angepasst werden. Ein nicht der jeweiligen Verkehrssituation entsprechend reduziertes Fahrtempo wird aufgrund des damit einhergehenden hohen Gefahrenpotenzials besonders hart bestraft.

So wird ein nicht angepasstes Tempo trotz Bahnübergängen, besonderen örtlichen Straßenverhältnissen und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem üppigen Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt im Flensburger Zentralregister geahndet. Zu den besonderen Straßenverhältnissen zählen unter anderem Geschwindigkeitsüberschreitungen in Kreuzungsbereichen, Kurven oder Bahnübergängen.

Zudem sollten sich Verkehrsteilnehmer als Faustregel merken, dass sie nicht schneller als 50 km/h fahren dürfen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m beträgt. Sind Sie bei solchen speziellen Wetterbedingungen zu schnell gefahren und wurden erwischt, müssen sie ein Bußgeld von mindestens 80 Euro zahlen. Hinzu kommen ein bis zwei Punkte im Flensburger Zentralregister sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.

Wird durch das nicht angepasste Tempo zudem ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Hinzu kommt ein Punkt im Flensburger Zentralregister.

Zu schnelles Fahren in Bereichen, in denen sich vermehrt Kinder, Hilfsbedürftige und Ältere befinden, wird mit einem Bußgeld von 80 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Aber auch zu langsames Fahren stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, wenn dadurch der Verkehrsfluss gehindert wird. Dafür wird ein Bußgeld von 20 Euro verhängt.

Wie und wo werden Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt?

Innerhalb geschlossener Ortschaften nutzen Polizei und Straßenverkehrsbehörden unterschiedliche Methoden, um Temposünder auf frischer Tat zu ertappen. Überwiegend werden stationäre Blitzsysteme eingesetzt, aber auch mobile Geschwindigkeitsüberwachungen werden durchgeführt.

Innerorts findet man stationäre Blitzer oft an Ampelanlagen und in verkehrsberuhigten Zonen. Häufig wird für fest installierte Blitzer das Radarmessverfahren genutzt. Dieses Messverfahren kann allerdings auch in der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden. In regelmäßigen Abständen setzen Polizisten auch Lasermessungen, insbesondere an Unfallschwerpunkten, gefahrenträchtigen Stellen und besonderen Straßenabschnitten, wie Schulen, Kindergärten etc., ein.

Auf Landstraßen und Autobahnen werden ebenfalls verschiedene Techniken eingesetzt, um Geschwindigkeitsüberschreitungen nachweisen zu können. Gerade hinter Ortseinfahrten und zu Beginn von 70er-Zonen halten Polizisten häufig mit mobilen Messeinrichtungen, wie Radar- oder Lasermessungen, nach zu schnellen Fahrern Ausschau.

Auf Autobahnen werden Sie diese Art der mobilen Geschwindigkeitsüberwachung seltener vorfinden. Dort werden vor allem stationäre Blitzer eingesetzt. Immer öfter werden in Deutschland auch Brücken dazu genutzt, Blitzsysteme zu befestigen. Möglich ist auch eine Geschwindigkeitsüberwachung durch das Nachfahren ziviler Polizeiautos.

Die einzelnen Bundesländer haben in ihren Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung festgelegt, dass Geschwindigkeitsmessungen erst in einem bestimmten Abstand von einer Geschwindigkeitsbeschränkung, also einem Verkehrs- oder Ortsschild, durchgeführt werden dürfen. So sollen gefährliche Spontanbremsungen vermieden werden.

Der grundsätzlich einzuhaltende Mindestabstand beträgt je nach Bundesland zwischen 75m und 200m. Nur ausnahmsweise, also bspw. bei Gefahrenstellen wie Baustellen, darf auf diesen Abstand verzichtet werden.

Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die Messgenauigkeiten und die Messtoleranzen sind von Blitzsystem zu Blitzsystem unterschiedlich. Grundsätzlich sind nur geeichte Geräte einzusetzen. Nicht geeichte Messsysteme können zwar auch genutzt werden, dann sind jedoch gegebenenfalls höhere Toleranzwerte zu berücksichtigen. Die Eichtoleranzen der Blitzsysteme werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) festgelegt.

Nach PTB werden bei den derzeit eingesetzten stationären Messanlagen

  • bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h 3 km/h abgezogen;
  • bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h 3 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit, aufzurunden auf die ganze Zahl, abgezogen.

Wird die Geschwindigkeitsüberschreitung von einem mobilen Überwachungssystem gemessen, sind bei den Verfahren der Laser- und Radarmessung die gleichen Abschläge abzuziehen. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren werden bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h bei geeichtem Tacho 5 km/h, bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Hat der Tacho keine gültige Eichung, beträgt der Toleranzabzug in der Praxis 20 Prozent oder sogar mehr.

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz

Maximal 120 km/h dürfen Autofahrer auf Autobahnen in der Schweiz fahren. Auf sogenannten Autostraßen gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, auf Haupt- und Nebenstraßen außerhalb von Ortschaften beträgt diese 80 km/h und innerhalb von Ortschaften 50 km/h. Es können jedoch auch niedrigere Geschwindigkeiten vorgegeben werden. Auf Autobahnen kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Beschilderung bspw. zeitlich beschränkt werden oder auf bestimmten Abschnitten – wie in Deutschland – auch dauerhaft reduziert werden.

Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz

Aufgrund der vielen tödlichen Verkehrsunfälle in der Schweiz hat die Schweizer Regierung das Programm "Via Sicura" (sichere Straße) gestartet, das zahlreiche Maßnahmen zur Bestrafung von Verkehrsordnungswidrigkeiten enthält. Dementsprechend sieht der Bußgeldkatalog in der Schweiz für zu schnelles Fahren empfindliche Strafen vor. Er sanktioniert bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 1 km/h inner- und außerorts mit 40 Schweizer Franken (circa 37 Euro). Wird eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Schweizer Autobahn begangen, fällt ein Bußgeld von 20 Schweizer Franken (circa 18 Euro) an.

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 11 km/h überschritten, erhöht sich das Bußgeld auf satte 250 Schweizer Franken (circa 230 Euro). Ein solcher Verstoß außerorts kostet 160 Schweizer Franken (circa 147 Euro), auf Autobahnen muss man mit einem Bußgeld von 120 Schweizer Franken (circa 111 Euro) rechnen. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird das Bußgeld in der Schweiz nach dem Einkommen des Temposünders berechnet. Der Bußgeldkatalog legt dann keine allgemeingültige Summe fest.

Generell gilt: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz kommen schnell sehr hohe Kosten auf den temposündigen Fahrer zu.

Geschwindigkeitsüberschreitung Innerorts Außerorts Autobahn
1 bis 5 km/h 40,00 CHF 40,00 CHF 20,00 CHF
6 bis 10 km/h 120,00 CHF 100,00 CHF 60,00 CHF
11 bis 15 km/h 250,00 CHF 160,00 CHF 120,00 CHF
16 bis 20 km/h Anzeige 240,00 CHF 180,00 CHF
21 bis 25 km/h Anzeige Anzeige 260,00 CHF
Über 25 km/h Anzeige Anzeige Anzeige

Führerscheinentzug für Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz

Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 21 km/h wird als zusätzliche Maßnahme der Führerschein für mindestens einen Monat entzogen. Wird die Geschwindigkeit um 25 km/h überschritten, ist der Führerschein sogar für mindestens drei Monate weg.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts muss ab 26 km/h mit einem mindestens einmonatigen Führerscheinentzug gerechnet werden. Ab 30 km/h muss sogar ein mindestens dreimonatiger Führerscheinentzug in Kauf genommen werden.

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 31 km/h überschritten, droht ein Entzug des Führerscheins von mindestens einem Monat. Ist der Kraftfahrer 35 km/h oder mehr zu schnell gefahren, ist er den Führerschein für mindestens drei Monate los.

Ein Punktesystem wie in Deutschland gibt es in der Schweiz allerdings nicht.

"Rasen" als Straftat in der Schweiz

Das "Rasen" ist in der Alpenrepublik zudem gesetzlich als Straftat verankert. Als "Raser" gilt, wer eine der folgenden Geschwindigkeiten überschreitet:

  • eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften
  • eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften
  • eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h auf Autobahnen

Da das Rasen als Straftat gilt, kann sogar das Auto als "Tatwaffe" beschlagnahmt werden. Zudem drohen hohe Bußgelder, ein Fahrverbot und eine Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren. Wer zum zweiten Mal als "Raser" ertappt wird, muss sogar mit einem lebenslangen Fahrverbot rechnen. Eine ausnahmsweise Wiedererteilung des Führerscheins nach 10 Jahren ist laut Schweizer Verkehrsrecht nur möglich, wenn der „Raser“ erfolgreich an einer psychologischen Untersuchung, ähnlich der deutschen MPU, teilgenommen hat.

Übrigens sollte sich kein Temposünder darauf verlassen, dass die Bescheide aus der Schweiz deutschen Autofahrern nicht zugestellt werden. Seit November 2013 gilt das europäische Auto- und Führerscheininformationssystem "Eucaris", womit zuständige Behörden aller EU-Länder auch auf deutsche KFZ-Zulassungsdaten zugreifen können, sodass auch ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zugestellt werden kann.

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Statistisch gesehen verursachen Fahranfänger die meisten Verkehrsunfälle. Um junge Fahrer daher zu verantwortungsbewusstem Fahren zu animieren und die Unfallrate zu mildern, stehen sie in der zweijährigen Probezeit sozusagen besonders unter Beobachtung.
In der Probezeit stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein sogenanntes "A-Delikt" dar. Ein solches ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, worunter auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und Nötigung, z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe, fallen (vgl. § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).

Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar

Erst eine Tempoüberschreitung von mehr als 20 km/h führt zur zweijährigen Verlängerung der Probezeit und zur Pflicht, ein Aufbauseminar zu besuchen. Zudem werden, abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Bußgelder,
  • Punkte und
  • Fahrverbote verhängt.

Ist die gefahrene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unter dieser Grenze, wird lediglich eine dem aktuellen Bußgeldkatalog entsprechende Geldstrafe verhängt.
Der Ablauf des Aufbauseminars ist in der FeV geregelt. Im Aufbauseminar werden in kleinen Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern in vier Sitzungen á 135 Minuten unter anderem die Vergehen der Seminarteilnehmer besprochen und geeignete Wege zur Vermeidung von Fehlverhalten im Straßenverkehr vorgestellt.

Wird innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Zeit keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, geht das Gesetz davon aus, dass der Fahranfänger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnet an, dass ungeeignete Fahrer nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Führerscheinbehörde entzieht dem Fahranfänger daher dauerhaft den Führerschein.

MPU nach Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen steht es im Ermessen der Führerscheinbehörde, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) des Fahranfängers anzuordnen, wenn die von ihm begangenen Verkehrsverstöße bereits so schwerwiegend waren, dass sie seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft erscheinen lassen.

Wird der Fahranfänger in der verlängerten Probezeit erneut dabei erwischt, zu kräftig auf das Gaspedal zu drücken, wird er schriftlich verwarnt und erhält eine Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten freiwillig eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren.
Hat der verkehrssündige Fahranfänger bis dahin noch nicht aus seinem Fehlverhalten gelernt und kommt es innerhalb von zwei Monaten erneut zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wird ihm der Führerschein dauerhaft entzogen.

Wann ist ein Einspruch gegen einen Geschwindigkeitsverstoß sinnvoll?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bußgeldbehörde zu erheben.

Ein solcher ist durchaus erfolgsversprechend: Durchgeführte Auswertungen von insgesamt 15.000 Bußgeldbescheiden durch den Fernsehsender ZDF zeigten, dass rund ein Drittel aller Bußgeldbescheide angreifbar waren. Die Experten waren sich einig, dass

  • 8 % der Vorwürfe falsch waren,
  • 25 % der Bescheide einer mangelhaften Beweisführung unterlagen
  • und damit mindestens 33 % aller Bescheide angreifbar waren.

Damit hätten zahlreiche Kraftfahrer zu Unrecht Bußgelder zahlen müssen. Sogar Fahrverbote konnten laut der Experten in vielen Fällen nur unzureichend nachgewiesen werden. Die Ursachen für die Fehlerhaftigkeit der Bescheide liegen häufig an der mangelhaften Beweisführung, wie eine Fehlbedienung der Blitzsysteme oder ein fehlerhafter Aufbau der Anlage.

Daher empfiehlt sich im Zweifelsfall, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Das Ziel eines Einspruchs gegen den Bescheid besteht darin, die Sanktion abzuwenden oder wenigstens zu mildern.

Fahrer auf den Fotos nicht deutlich erkennbar

Auch bei Ordnungswidrigkeiten gilt wie im Strafrecht: In dubio pro reo. Die Bußgeldstelle muss beweisen, dass der Kraftfahrer den Geschwindigkeitsverstoß tatsächlich begangen hat. Bei einigen Messverfahren (bspw. der Radarmessung) werden von dem Temposünder Beweisfotos angefertigt. Hier heißt es "Ruhe bewahren": Ist das Nummernschild des Fahrzeugs auf dem Foto nicht einwandfrei zu erkennen, ist der Bußgeldbescheid nicht rechtmäßig und weder Bußgeld noch Punkte und Fahrverbot müssen in Kauf genommen werden.

Ist das Nummernschild zu erkennen, wird der Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst stets dem Fahrzeughalter zugestellt. Bußgeld, Fahrverbot und Punkte richten sich allerdings an den Fahrer, der den Geschwindigkeitsverstoß begangen haben soll.
Doch oft ist der auf den Blitzer-Bildern kaum zu erkennen. Die Fotos sind unscharf oder schlecht belichtet und als Beweis vor Gericht daher unzureichend. Die Bußgeldbehörde verschickt deshalb zunächst einen Zeugenbefragungsbogen im Rahmen der Fahrerermittlung. Auf diesen muss man grundsätzlich wahrheitsgemäß antworten.

Eine schlechte Idee ist es, eine offensichtlich unbeteiligte Person als tatsächlichen Fahrer anzugeben, denn dies stellt gemäß § 164 Strafgesetzbuch (SGB) eine Straftat dar. Aufgrund des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts muss man allerdings weder sich selbst noch einen Angehörigen belasten. Es steht einem auch frei, überhaupt auf den Zeugenbefragungsbogen zu antworten.

Dabei sollte man allerdings beachten, dass viele Behörden auf Schweigen mit weiteren Ermittlungen reagieren und so die Fotos schnell auch mal dem Nachbarn zur Identifizierung des Fahrers gezeigt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch eine Fahrtenbuchauflage anordnen, deren Dauer in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten liegt. Führen alle Ermittlungen innerhalb des Zeitraums der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG ins Leere, wird das Verfahren grundsätzlich eingestellt.

Fehler bei der Messung

Vor allem die Messung der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung kann fehlerhaft sein. Zwar gelten moderne Blitzsysteme generell als zuverlässig, doch gibt es Fehlerquellen. Dies gilt für allem für Messgeräte, die durch Personen bedient werden.

Wird die Richtigkeit des Messverfahrens in Zweifel gezogen, kann ein Sachverständiger beauftragt werden. Die Gutachten sind allerdings sehr aufwendig und teuer, sodass ein solches häufig nur bei einer Rechtschutzversicherung lohnt, die die Kosten für das Gutachten übernimmt.

Überprüft werden sollte zunächst, ob das Messgerät ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren. Ebenfalls nachgeprüft werden sollte, ob nach der Messung eine erneute Eichung vorgenommen wurde. Denn in manchen Fällen wurde bei der ersten Eichung festgestellt, dass eine Nachjustierung des Geräts notwendig war. Dies spricht dafür, dass das Gerät bereits zum Zeitpunkt der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Messung nicht mehr ordnungsgemäß eingestellt war.

Ist der Blitzer nicht ordnungsgemäß geeicht oder die Eichung ungültig, wird ihm aber nicht jeder Beweiswert abgesprochen. Vielmehr wird der Messung zugunsten des Fahrzeugführers ein höherer Toleranzabschlag zugrunde gelegt, der in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss.

Die Messung muss auch aus einer geeigneten Entfernung zum Verkehrsschild durchgeführt werden. Die Mindestabstände werden durch die einzelnen Bundesländer in ihren Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung festgelegt. In Berlin muss der Abstand bspw. 75m zu dem geschwindigkeitsverändernden Verkehrsschild und 150 m zu Ortsschildern betragen.

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Dipl.-Jur. Bea Brünen
Birgit T.
Hallo,mein Sohn wurde nachts (und bei Regen) in einer Zone 30 (Lärmschutz) geblitzt; da es dunkel war und das Schild halb von Ästen verdeckt war, hatte er es nicht gesehen.Der Blitzer war ein mobiles Gerät.Die Geschwindigkeit wurde nach Abzug der Toleranz um 22km/h überschritt en.Besonders ärgerlich hierbei ist, dass er (so hatte es mir eine Polizistin gesagt) bei 2 km/h weniger in die "untere Kategorie" gerutscht wäre. D.h., er hätte keinen Punkt bekommen und müsste dadurch kein Aufbauseminar machen und die Probezeit würde sich nicht verlängern (da er eben noch Führerschein auf Probe hat).Lohnt es sich wegen Ungenauigkeit der Geräte und deren Aufbau, hier Einspruch einzulegen? Wir haben leider keine Verkehrs-Rechtschutz und ich möchte zusätzliche Kosten bei Aussichtslosigk eit vermeiden.
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Neske, Herbert
Hallo,im Kreis Kleve ist häufig festzustellen, dass die Kreisordnungsbe hörde Geschwindigkeit süberwachung en mobil mit 2 KFZ durchführt,Eine Überwachung durch Kreissordnungsb ehörden ist jedoch nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetz es NRW in Verbingung mit der Verwaltungsvors chrift zur Durchführung des Ortdnungsbehördengesetz es v. 11.6.2013 nur an Gefahrenstellen statthaft. Danach sind Gefahrenstellen Unfallhäufigkeitss tellen und solche Streckenabschni tte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss.Weitere Bestimmungen hierzu enthalten die o.a.genannten Verwaltungsvors chriften. In der mir vorliegenden Liste 2015 der Messtellenstand orte sind auch Geschwindigkeit smessstellen auf Straßen angegeben, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.Das ist in meinen Augen eine Abzockerei der Verkehrsteilneh mer.Voraussetzungen für eine Messsung nicht den genannten Vorschriften
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