Mit Technik gegen Radarfallen
Bisher war in Paragraph 23 Absatz 1c der StVO lediglich die Rede von jeglichem Gerät, das „dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“. Ausdrücklich zählten dazu spezielle Radarwarner: Geräte, die in einem bestimmten Umkreis nach Messgeräten suchen und gegebenenfalls ein Signal geben. Mittlerweile allerdings ist die Anzeige vor Blitzern oft eine von vielen Nebenfunktionen, die Navigationsgeräte oder Smartphones wahrnehmen. Ob sie ebenfalls unter das Verbot fallen, hat in der Vergangenheit schon Gerichte beschäftigt.
Muss das Handy jetzt im Auto abgeschaltet werden?
Bei enger Auslegung sind weder Handys noch Navis „dafür bestimmt“, Radarfallen zu melden. Tatsächlich allerdings haben sie die reinen Warngeräte ersetzt. Nach gängiger Auffassung galt das Verbot deshalb auch bisher schon für derartige Geräte. Mit einer Ergänzung im Paragraf 23 Absatz 1c hat der Gesetzgeber nun Klarheit geschaffen. Der fragliche Satz lautet: "Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden." Heißt im Klartext: Das Smartphone kann in eingeschaltetem Zustand mitgeführt werden – solange eine Blitzer-App nicht in Betrieb ist.
Bei Verstoß: 75,- € und 1 Punkt
Das Durchsagen von Geschwindigkeitsmessungen im Radio ist übrigens auch weiterhin völlig legal. Denn die halbstündlichen Wiederholungen erziehen den Autofahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit, auch wenn er nicht persönlich betroffen ist. Die App hingegen kann zu sorglosem Fahren verführen, weil sie nur unmittelbar vor einer Kontrolle Alarm gibt.
Fazit
Wie bisher schon bezieht sich die Regelung übrigens nur auf den Fahrzeugführer. Wer also einen Beifahrer mit der Beobachtung einer Blitzer-App beauftragt, dürfte straffrei ausgehen.
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