Speditionsunternehmer wollte erst nach 3 Monaten bezahlen
Ausgangspunkt des Falles war ein Vertrag zwischen einem Speditionsunternehmen und einem Frachtdienstleister. Die Spedition verwendete für den Vertrag ihre eigenen AGB und beauftrage den Frachtdienstleister mit dem Transport. Die AGB enthielten unter anderem folgende Bestimmung: „Forderungen des Auftragnehmers sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig.“
Nach dieser Bestimmung konnten bis zu drei Monate bis zur Zahlung vergehen. Würde zum Beispiel die Rechnung am 1. März 2015 bei der Spedition eingehen, müssten sie das Geld erst am 31. Mai bezahlen. Das Frachtunternehmen hielt diese Regelung für unwirksam und verlangte vor Ablauf der drei Monate das Geld.
Zahlungsfrist war zu lang
Das Amtsgericht Mannheim entschied mit Urteil vom 22.07.2015 (Az. 10 C 169/15), dass die AGB- Klausel unwirksam war. Eine Zahlungsfrist von drei Monaten ist eine unangemessene Benachteiligung für den Auftragnehmer und verstößt gegen §§ 308 Nr. 1, 307 BGB.
Der Auftragnehmer muss nach der AGB-Klausel mit seinen Auslagen in Vorleistung gehen und erhält erst nach drei Monaten seine Bezahlung. Diese späte Bezahlung stellt die Benachteiligung dar. Eine solche Regelung kann nach dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim in AGB deswegen nicht wirksam vereinbart werden.
Fazit:
Unternehmer können keine Zahlungsfrist von drei Monaten in AGB vereinbaren. Eine solche Regelung benachteiligt den Auftragsnehmer unangemessen. Das Gesetz sieht für Zahlungen im Normalfall eine Frist von 30 Tagen vor. Dann tritt der Verzug ein.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr können auch längere Zahlungsfristen vereinbart werden, hier müssen aber Grenzen beachtet werden. Das zeigt auch das Urteil des Amtsgerichts Mannheim. Unternehmer sollten deswegen ihre AGB stets genau prüfen lassen, um rechtssichere Regelungen zu verwenden.
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