Telekommunikationsunternehmen verlangt für Papierrechnung zusätzlich 1,50 Euro
Wie so oft, ging es um eine Klausel in den Verträgen eines Telekommunikationsunternehmens. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge über einen kombinierten Internet- und Festnetzanschluss war geregelt, dass für den Kunden bei der Zusendung einer Papierrechnung eine zusätzliche Gebühr von 1,50 Euro anfallen sollte. Der Fall landete vor Gericht. Nun hat der Bundesgerichtshof dazu eine Entscheidung gefällt.
Zusätzliche Kosten für Papierrechnung nur bei Onlineverträgen erlaubt
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Januar 2017, Az. III ZR 296/16) entschied, dass der Telekommunikationsanbieter die zusätzliche Gebühr nicht verlangen durfte.
Kunden aufgepasst: Das Gericht hat entschieden, dass zusätzliche Kosten für die Zusendung einer Papierrechnung nur dann erlaubt sind, wenn ein Unternehmen sein Produkt ausschließlich im Internet vertreibt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 (Urteil vom 9. Oktober 2014, Az. III ZR 32/14) entschieden und jetzt noch einmal klargestellt. Wird die Leistung aber auch in Ladengeschäften angeboten, dürfen keine zusätzlichen Kosten für Papierrechnungen anfallen.
Im Klartext: Nur bei reinen „Onlinevertrag“ dürfen die Unternehmen eine zusätzliche Gebühr für Papierrechnungen verlangen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solcher Vertrag nur dann vorliegt, wenn der Kunde seinen „privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickelt“.
Im aktuellen Fall wurde es dem Telekommunikationsunternehmen aber zum Verhängnis, dass er den kombinierten Internet- und Festnetzanschluss nicht nur im Internet, sondern auch in Ladengeschäften anbot.
Praxis-Tipps:
1. Zusätzliche Kosten für Papierrechnungen sind nur in engen Grenzen erlaubt. Um teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Vertragsklauseln prüfen.
2. Kunden können gezahlte Gebühren für Papierrechnungen zurückverlangen, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist.
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