Veranstaltungstickets: Verbraucherzentrale verklagt Eventim

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Worum geht's?

Die Corona-Pandemie und ihre Folgen: Größere Konzerte, Sportveranstaltungen und Freizeitevents sind abgesagt oder finden erst im nächsten Jahr statt. Kunden, die bereits Tickets besitzen, haben ein Recht darauf, einen Gutschein für die ausfallende Veranstaltung zu erhalten. Dem kommt Eventim derzeit jedoch nicht nach. Die Verbraucherzentrale NRW hat daher Klage eingereicht. Wie reagiert Eventim, wenn Kunden Geld oder Gutschein für eine ausgefallene Veranstaltung haben wollen?

Das sagt das Gesetz zur Erstattung von Veranstaltungstickets

Fällt eine Veranstaltung aus, haben Verbraucher eigentlich das Recht, ihr Geld zurückzuerhalten. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass Veranstalter und Vermittler auf diese Weise derzeit finanzielle Probleme bekommen könnten. Sie beschloss daher im Mai ein Gesetz, das Kunden dazu zwingt, Gutscheine für eine gleichwertige Veranstaltung zu akzeptieren – wenn der Veranstalter das Geld nicht zurückzahlen will.

Dabei sollen die Gutscheine bis Ende 2021 gültig sein. Haben Kunden den Gutschein bis dahin nicht eingelöst, können sie das Geld zurückverlangen. Diese Regelung gilt für Tickets, die Kunden vor dem 08. März 2020 gekauft haben.

Das wirft die Verbraucherzentrale Eventim vor

Eventim biete es vielen Kunden derzeit weder an, ihr Geld zurückzuzahlen, noch einen Gutschein auszustellen. Stattdessen verschicke Eventim Standardantworten. Diese verwiesen darauf, dass die Tickets für neue Termine der Veranstaltung gültig bleiben. Für dieses Vorgehen mahnte die Verbraucherzentrale Eventim ab. Sie gab ihr bis zum 17. April Zeit, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dem kam Eventim jedoch nicht nach.

EU-Kommission rügt Gutscheinzwang

Die EU-Kommission erinnerte die Länder kürzlich daran, dass Kunden ein Recht darauf haben, ihr Geld zurückzuerhalten, wenn eine Reise oder ein Flug ausgefallen ist. Denn: Einige Länder hatten bereits einen Gutscheinzwang eingeführt. Die Kommission drohte den Staaten daher mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Ob die EU-Kommission einen Gutscheinzwang für Veranstaltungstickets akzeptiert, ist unklar.

Fazit

Nachdem Eventim keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht München I ein.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.

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