Das sagt das Gesetz zu Anzahlungen
Veranstalter von Pauschalreisen haben ein Sonderrecht auf Anzahlungen. Sie dürfen mindestens ein Fünftel des Reisepreises im Voraus verlangen. Sagen Kunden eine Reise ab, weil das Auswärtige Amt kurzfristig eine Reisewarnung für ein Land ausspricht, müssen Veranstalter die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen – so ein Gutachten der vzbv. Derzeit hat das Auswärtige Amt Reisewarnungen für mehr als 160 Länder außerhalb der EU ausgesprochen.
Warum sind Verbraucherschützer gegen eine Anzahlung?
Bei allen Geschäften sei es normal, erst eine Leistung zu erhalten und dann zu bezahlen, so der vzbv. Kunden schliefen beispielsweise erst im Hotel und beglichen dann die Rechnung. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass sie bei Pauschalreisen 20 oder 30 Prozent des Reisepreises und bei Flügen sogar die ganze Summe vorab bezahlen sollen. Gerade in der Coronakrise, in der es bereits Pleiten wie die von Thomas Cook gab, sei das eine Fehlsteuerung.
Das fordern die Verbraucherschützer
Die Verbraucherschützer fordern, dass die Politik entweder ein Verbot von Anzahlungen oder eine breitere Insolvenzabsicherung diskutieren müsse. Diese dürfe sich dann aber nicht nur auf Pauschalreisen, sondern auch auf Flüge beziehen.
Was sagt die Reisebranche zu der Forderung?
Der Deutsche Reiseverband (DRV) will an Anzahlungen festhalten. Kunden von Pauschalreisen seien gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Das gelte für die Anzahlung und die Restzahlung. Es gebe daher keinen Grund, dieses System zu ändern, so der Verband.
Fazit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Urteilen von 2014 und 2017 Anzahlungen für generell zulässig erklärt. Denn: Reiseveranstalter müssen selbst oft in Vorkasse gehen. Daher sind Anzahlungen notwendig und gerechtfertigt.
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