Psycho-Test als Grundlage
Am 4. November 2018 buchte die Frau eine einjährige Premium-Mitgliedschaft bei Parship. Der Betreiber, das deutsche Unternehmen PE Digital, berechnete dafür 523,95 Euro. Und das, obwohl andere Kunden im gleichen Jahr nicht einmal halb so viel bezahlen mussten. Im Preis enthalten war zunächst ein 30-minütiger digitaler Persönlichkeitstest. Anhand der Ergebnisse schlug ein Algorithmus dann passende Kontakte vor. Außerdem erwarb die Kundin das Recht, zwölf Monate lang mit sämtlichen 186.000 Nutzern der Plattform Nachrichten und Fotos austauschen. Sie wurde korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt und entschied, noch vor Ablauf der Widerrufsfrist den psychologischen Test durchzuführen. Vier Tage später allerdings widerrief die Frau den Vertrag und forderte ihr Geld zurück.
Was darf Partnersuche kosten?
Für die Nutzung in diesen vier Tagen wollte die PE Digital immerhin drei Viertel der Jahresgebühr behalten: 392,96 Euro. Denn mit dem aufwändigen Gutachten und den ersten Vorschlägen hätte die Kundin bereits den größten Teil der Leistung in Anspruch genommen. Daraufhin klagte die Frau vor dem Amtsgericht Hamburg und forderte die gesamte Summe zurück, die ja ohnehin überteuert gewesen sei. Die Luxemburger Richter mussten nun mehrere EU-Richtlinien ausgelegen, die in diesem Zusammenhang relevant sind.
Preisvergleich sinnvoll
Ob die Jahresgebühr von knapp 524,- Euro als angemessen anzusehen ist, wollte der EuGH (Az. C-641/19) nicht entscheiden. Allerdings nannte er den zuständigen Gerichten die Kriterien für eine Einstufung: Da sei zum einen der Preis, den andere Unternehmen für entsprechende Leistungen berechnen. Als zweites Merkmal müssten die Kosten betrachtet werden, die Parship anderen Kunden in Rechnung stellt.
Einstufungstest als Einmalzahlung?
In der wichtigsten Frage stellte das Gericht klar, dass die 12-Monats-Prämie einer Online-Partnerschaftsvermittlung nur anteilig für die Zeit der Nutzung gezahlt werden muss. Der Parship-Kundin dürfen also nicht drei Viertel der Gesamtsumme, sondern nur vier Tage Mitgliedschaft berechnet werden. Der Eingangstest fällt dabei nicht eigens ins Gewicht. Anders hätte man entschieden, wenn das Testverfahren aufgrund des Aufwands als eigene Leistung abgerechnet worden wäre. Das war im Parship-Vertrag allerdings nicht der Fall.
Fazit
Immer wieder klagen Nutzer gegen die Praktiken verschiedener Online-Partnerbörsen. In den meisten Fällen geht es um einbehaltene oder berechnete Gebühren im Zusammenhang mit einer Kündigung. Mit seinem Urteil hat der EuGH nun grundsätzlich die Verbraucherrechte gestärkt.
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