Digitale Inhalte: Widerrufsrecht gilt auch für Pre-Load vor offiziellem Erscheinungsdatum

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Worum geht's?

Bei mit Spannung erwarteten neuen Games können Fans oft schon vor dem eigentlichen Spielstart aktiv werden. So bietet unter anderem Nintendo einen Vorab-Download an, der aber erst nach einem Update zum offiziellen Starttermin spielbar wird. Das 14-tägige Widerrufsrecht schloss der Konzern bisher für solche Pre-Loads aus. Zu Unrecht, wie nun ein Gericht feststellte.

Vorab-Version nicht spielbar

Bereits 2018 hatte die norwegische Verbraucherschutz-Organisation „Forbrukerrådet“ die Vorgehensweise des Nintendo e-Shop kritisiert. Es ging dabei ausschließlich um Spiele, die schon vor dem eigentlichen Erscheinungsdatum zum Download angeboten werden. Wer solche Produkte bestellt, erwirbt einen sogenannten „Pre-Load“. Diese Version ist unmittelbar nach dem Herunterladen noch nicht nutzbar. Sie taugt weder zum Ansehen noch zum Probespielen und wird lediglich als Symbol auf der Konsole angezeigt. Ein Update zum offiziellen Starttermin sorgt dann dafür, dass der Spielspaß beginnen kann.

Nintendo-Käufer mussten auf Widerrufsrecht verzichten

Bei solchen Vorab-Käufen schloss Nintendo das Widerrufsrecht aus: Im Rahmen der Bestellung mussten Kunden durch Ankreuzen erklären, dass der Spielehersteller bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen mit der Ausführung des Vertrags beginnen solle. Sie erklärten damit auch, dass sie bewusst auf ihr Widerrufsrecht verzichteten. Nach Ansicht der norwegischen Verbraucherschützer ein klarer Verstoß gegen EU-Recht. Wenn leidenschaftliche Zocker ihre Meinung über das Spiel änderten, müssten sie vom Kauf der unbenutzbaren Vorab-Version zurücktreten können, so „Forbrukerrådet“. Weil der Betreiber des europäischen Nintendo e-Shops seinen Sitz in Frankfurt am Main hat, arbeitete die norwegische Organisation mit dem Bundesverband der deutschen Verbraucherzentralen zusammen. Die reichte Klage ein.

Unterlassungsanspruch anerkannt

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage zunächst ab (Az. 2/3 O 95/19). In der zweiten Instanz allerdings legte der Richter des Oberlandesgerichts (Az. 6 U 275/19) den Nintendo-Vertretern in der mündlichen Verhandlung nahe, den Unterlassungsanspruch der Verbraucherschützer anzuerkennen. Dem folgte das Unternehmen, so dass das Gericht der Klage in vollem Umfang stattgab. Wie in solchen Fällen üblich enthält das Urteil keine Entscheidungsgründe.

Fazit

Ist die bestellte Vorabversion eines digitalen Spiels nach dem Download nicht nutzbar, greift das gesetzliche Widerrufsrecht. Zwar gilt das Urteil formal gesehen nur für norwegische Verbraucher. Allerdings entspricht die dortige Rechtslage der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die in Deutschland ebenfalls Gültigkeit hat. Das sieht auch Nintendo so: Der Betreiber hat die Regeln für Vorab-Downloads auch im deutschsprachigen Teil des e-Shop entsprechend angepasst.

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