Reisebuchung: Darf der Veranstalter eine Reise stornieren, wenn der Kunden nicht zahlt?

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Worum geht's?

Gerade jetzt zum Beginn der Sommerferien heißt es für viele Familien wieder, die Reise zum begehrten Urlaubsziel anzutreten. Was passiert aber, wenn die Kosten der Reise verspätet oder nur unvollständig bezahlt werden? Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter dann stornieren darf.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Reisebüro im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Internetseite folgende Klauseln verwendet:

"Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das (...) Reisebüro die angemeldete Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren. Gebühren für diese Stornierung gehen zu Lasten des Reisenden."

Das Reisebüro wollte sich damit vom abgeschlossenen Vertrag bereits dann lösen können, wenn die Reisezahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hingegen sah die Klausel als wettbewerbswidrig an und mahnte das Reisebüro ab. Schließlich beschritt es den Klageweg und verlangte Unterlassung der Verwendung der AGB-Regelung.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Düsseldorf entschied bereits mit Urteil vom September 2011 (Urteil vom 21.09.2011 – Az.: 12 O 435/10), dass die Stornierungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist.

Begründet wurde die Entscheidung der Düsseldorfer Richter damit, dass die Klausel erheblich von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht und Verbraucher durch eine schnelle Stornierung unangemessen benachteiligt werden. Damit liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Befindet sich ein Verbraucher in Zahlungsrückstand, kann dies dem Reisebüro grundsätzlich nicht das einseitige Recht zur Vertragsauflösung einräumen.

Ein Rücktrittsrecht gem. §323 Abs. 1 BGB kann nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Verbraucher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit entsprechender Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Es ist gerade nicht möglich, dass sich der Reiseveranstalter direkt vom Vertrag lösen will, wenn die Reise nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.

Fazit

Online-Reiseportale sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmal genau prüfen lassen: Eine Stornierungsklausel bei schlechter Zahlungsmoral der eigenen Kunden ist nach der Entscheidung des LG Düsseldorf unzulässig und sollte daher entfernt werden. Wird eine solche Klausel trotzdem verwendet, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Erst vor kurzem berichteten wir auf e-Recht24.de über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Mitte Juli 2012 zum Thema Reisebuchung im Internet. Nach dem Urteil ist es Online-Reiseportalen zudem verboten, eine Reiserücktrittsversicherung automatisch mit zu buchen, ohne dass der Verbraucher diese selbst im Buchungsprozess ausgewählt hat. 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

BIU"
Ich habe eine Reise über Check24 gebucht. Dahinter seckt der Veranstalter Schauinsland. Weil ich die Anzahlung nicht fristgerecht bezahlt habe, bekam icjh eien Stornorechnung in Höhe von 25 prozent der Reisekosten. Ist das zulässig?
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Burhan Aydin
Hallo,auch wir haben gerade das gleiche Problem mit Ab-in-den-Urlaub und 5vorFlug.Habt ihr diesbezüglich Neuigkeiten?VGBurhan
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Jennifer
Hildegard Fuchshofer sagte :
Ich erlebe das gerade.Habe am 3.4.2019 eine Pauschalreise nach Dubai über "ab in den Urlaub" gebucht. Veranstalter war 5vorFlug. Da meine Kreditkarte ein Limit hatte, ging die Bezahlung damit nicht. Also machte ich nach Anweisung eines Mitarbeiters von "ab in den Urlaub" eine SepaÜberweisung am 5.4.2019. Da das Geld am 8.4.2019 nicht beim Veranstalter war, kündigte er die Reise. Wir sitzen jetzt auf gewaltigen Stornokosten und unser Urlaub ist dahin. Können Sie uns da weiterhelfen.Bitte, ich bin total verzweifelt.mfg.Fuchshofer
Hallo Hildegard,kanns t du mir bitte sagen was du mit deinem problem machtest?ich habe gerade genau das gleiche Problem und will heulen weil ich nicht weiss was ich tun kannVG Jenny

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Anonym
Hallo ich habe das gleiche erlebt
Wie seid ihr vorgegangen?

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Hildegard Fuchshofer
Ich erlebe das gerade.Habe am 3.4.2019 eine Pauschalreise nach Dubai über "ab in den Urlaub" gebucht. Veranstalter war 5vorFlug. Da meine Kreditkarte ein Limit hatte, ging die Bezahlung damit nicht. Also machte ich nach Anweisung eines Mitarbeiters von "ab in den Urlaub" eine SepaÜberweisung am 5.4.2019. Da das Geld am 8.4.2019 nicht beim Veranstalter war, kündigte er die Reise. Wir sitzen jetzt auf gewaltigen Stornokosten und unser Urlaub ist dahin. Können Sie uns da weiterhelfen.Bitte, ich bin total verzweifelt.mfg.Fuchshofer
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