Was war geschehen?
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Reisebüro im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seiner Internetseite folgende Klauseln verwendet:
"Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das (...) Reisebüro die angemeldete Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren. Gebühren für diese Stornierung gehen zu Lasten des Reisenden."
Das Reisebüro wollte sich damit vom abgeschlossenen Vertrag bereits dann lösen können, wenn die Reisezahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hingegen sah die Klausel als wettbewerbswidrig an und mahnte das Reisebüro ab. Schließlich beschritt es den Klageweg und verlangte Unterlassung der Verwendung der AGB-Regelung.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Düsseldorf entschied bereits mit Urteil vom September 2011 (Urteil vom 21.09.2011 – Az.: 12 O 435/10), dass die Stornierungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist.
Begründet wurde die Entscheidung der Düsseldorfer Richter damit, dass die Klausel erheblich von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht und Verbraucher durch eine schnelle Stornierung unangemessen benachteiligt werden. Damit liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Befindet sich ein Verbraucher in Zahlungsrückstand, kann dies dem Reisebüro grundsätzlich nicht das einseitige Recht zur Vertragsauflösung einräumen.
Ein Rücktrittsrecht gem. §323 Abs. 1 BGB kann nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Verbraucher erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung mit entsprechender Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Es ist gerade nicht möglich, dass sich der Reiseveranstalter direkt vom Vertrag lösen will, wenn die Reise nicht rechtzeitig gezahlt worden ist.
Fazit
Online-Reiseportale sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmal genau prüfen lassen: Eine Stornierungsklausel bei schlechter Zahlungsmoral der eigenen Kunden ist nach der Entscheidung des LG Düsseldorf unzulässig und sollte daher entfernt werden. Wird eine solche Klausel trotzdem verwendet, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Erst vor kurzem berichteten wir auf e-Recht24.de über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Mitte Juli 2012 zum Thema Reisebuchung im Internet. Nach dem Urteil ist es Online-Reiseportalen zudem verboten, eine Reiserücktrittsversicherung automatisch mit zu buchen, ohne dass der Verbraucher diese selbst im Buchungsprozess ausgewählt hat.
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