Vorsicht Falle: Nach Abmahnung müssen Inhalte auch aus dem Google-Cache gelöscht werden

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Worum geht's?

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht fordern die Abmahner häufig Unterlassungserklärungen. Die Unterlassungserklärungen sollen den Verstoß für die Zukunft unterbinden und enthalten deswegen hohe Vertragsstrafen von 5001 Euro pro Verstoß. Deswegen ist es wichtig zu wissen, wozu man sich eigentlich genau verpflichtet, wenn man eine Unterlassungserklärung unterschreibt. Sonst kann es schnell extrem teuer werden.

Werbung verstieß gegen Wettbewerbsrecht

Ausgangspunkt des Falles war ein Wettbewerbsverstoß eines Unternehmers, der einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Zubehör sowie Kfz-Vermittlung betreibt. Er warb mit dem Hinweis auf „TÜV-Sondereintragungen“. Deswegen mahnte ein Verein den Unternehmer ab. Der Verein warf ihm einen Wettbewerbsverstoß vor, weil er zu TÜV-Sondereintragungen gar nicht berechtigt war. Der Unternehmer gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab.

Darin verpflichtete er sich, es zu unterlassen „im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis TÜV-Sondereintragung oder einer inhaltsgleichen Bezeichnung zu werben, soweit diese Leistung nicht zulässigerweise angeboten wird“.

Die von ihm zuvor verwendete Werbung löschte er auf seiner Internetseite. Auf mehreren anderen Webseiten, die die Werbung zeigten, ließ er sie auch löschen. Google zeigte die Werbung bei einer Suche aber an. Auch im Google Cache war sie noch zu finden.

OLG Düsseldorf: Auch Google Cache muss gelöscht werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Verein mit seinem Urteil vom 03. September 2015 (Az.: I-15 U 119/14) Recht. Nach Ansicht der Richter war der Unternehmer aus der Unterlassungserklärung auch verpflichtet, bei Google auf eine Löschung der Sucheinträge hinzuwirken. Auch den Google Cache hätte er löschen lassen müssen. Die Unterlassungserklärung umfasst nicht nur die Löschung auf der eigenen Seite und Webseiten Dritter.

Der Unternehmer hätte also alle ihm möglichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Werbung entfernen zu lassen. Dass die Werbung noch bei Google und im Cache auffindbar war, stellte deswegen einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung dar.

Fazit:

Die Reichweite der Unterlassungserklärung muss beachtet werden. Wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen fallen häufig hohe Vertragsstrafen an. Das Urteil zeigt, dass von der Unterlassungsverpflichtung auch umfasst sein kann, dass der Unternehmer aktiv die Rechtsverletzung beseitigt und löschen lässt. Dabei sollten Seitenbetreiber immer auch an den Google Cache denken.

 

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