Als Hilfe für Patienten gedacht
Beim Googlen nach häufigen Krankheiten sollen Verbraucher schnell und einfach seriöse Informationen finden. Mit dieser Begründung hatte Minister Jens Spahn im vergangenen Herbst eine besondere Kooperation mit dem Internet-Konzern vereinbart. In der Praxis sieht das so aus: Google verwendet Informationen aus dem Gesundheitsportal des Bundes für große, optisch abgesetzte Aufklärungskästen, die sofort ins Auge fallen. Bei mobilen Geräten erscheinen diese „Knowledge Panels“ sogar über allen weiteren Suchergebnissen. Auf dem Desktop stehen sie ganz oben in der rechten Bildschirmhälfte, während links daneben eine Reihe anderer Seiten aufgelistet ist. Immer enthalten die Boxen auch einen Link zu dem Portal gesund.bund.de.
Weniger Klicks bei privaten Betreibern
Mit dieser eigens für das Bundesministerium geschaffenen Anordnung habe Google für eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale gesorgt, entschied nun das Münchner Landgericht (Az. 37 O 15721/20 und 37 O 17520/20). Denn die an bester Position platzierten Info-Boxen stünden für private Anbieter nicht zur Verfügung. Dadurch würden Mitbewerber wie der Antragsteller Netdoktor benachteiligt, die rund 90 Prozent ihrer Besucher über eine Google-Suche erhielten. Nach Angaben des Betreibers gingen die Zahlen schon jetzt merklich zurück. Es sei davon auszugehen, dass Ratsuchende durch die Art der Darstellung zuerst auf das Angebot des Ministeriums gelenkt würden. Weniger Klicks bedeuteten aber auch sinkende Werbeeinnahmen und damit ein Finanzierungsproblem für private Anbieter.
Keine öffentliche Aufgabe
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Betrieb des Gesundheitsportals durch das Ministerium nicht um eine hoheitliche, sondern um eine wirtschaftliche Tätigkeit handele. Die Vereinbarung mit Google müsse deshalb unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Die Dringlichkeit der Sache ergebe sich aus dem messbaren Rückgang der Seitenbesucher. Die Betreiber von Netdoktor.de hätten glaubhaft machen können, dass ihr Portal seit dem Beginn der Zusammenarbeit weniger aufgerufen worden sei. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings nicht; die Vertreter der Bundesregierung können noch Berufung einlegen.
Fazit
Argumente für die Zulässigkeit des Kooperationsmodells hätte das Gericht gesehen, wenn sich der Suchaufwand für User reduziert hätte und die Bevölkerung besser über Gesundheitsfragen aufgeklärt worden wäre. Tatsächlich aber weise die Kooperation mehr Nach- als Vorteile auf. Sie könne seriöse private Gesundheitsportale vom Markt verdrängen und damit die Medien- und Meinungsvielfalt reduzieren.
Alles, was Sie wissen müssen
Report absenden