Teurer Urkundenservice: Gericht verbietet irreführenden Namen „Standesamt24“

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Worum geht's?

Offizielle Urkunden und beglaubigte Abschriften können heute bequem online angefordert werden. Bei der Suche nach der richtigen Webseite allerdings landen Verbraucher schnell bei privaten Dienstleistern. Die beschaffen ihnen zwar das gewünschte Papier, legen aber teilweise noch eine saftige Zusatzgebühr oben drauf. Verbraucherschützer sind jetzt gegen den irreführenden Auftritt eines Anbieters vorgegangen.

Vorsicht bei Online-Bestellung

Wer hinter den Namen „Standesamt online“ und „standesamt24.de“ eine offizielle Stelle vermutet, der irrt. Vielmehr wird die Webseite von einer GmbH betrieben, die die Beschaffung von Urkunden als Dienstleistung anbietet. Genau das aber ist nach Ansicht des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen nicht klar erkennbar: Die Seite ist in den Bundesfarben schwarz-rot-gelb und behörden-typischem Amtsdeutsch gehalten. Man könnte also annehmen, dass es sich um einen digitalen Service deutscher Standesämter handelt. Denn über ein Formular nimmt die Seite Bestellungen von Geburts-, Heirats- oder Sterbe-Urkunden entgegen.

Privater Anbieter kassiert extra

Tatsächlich fordert der Dienstleister dann im Namen des Kunden die gewünschten Papiere beim zuständigen Standesamt an. Dabei können Verbraucher das auf den Webseiten der Städte oder Standesämter auch selbst tun. Eine Geburts- oder Sterbeurkunde kostet dann beispielsweise etwa 10,- bis 12,- Euro. „Standesamt24“ schlug auf diese Gebühr im Jahr 2019 noch 7,- Euro pro Dokument auf. Später erhöhte man den Preis sogar auf eine Pauschale von 29,90 pro Dokument.

Richter sehen Irreführung

Das Landgericht Berlin (Az. 52 O 33/20, noch nicht rechtskräftig) entschied nun, der Internet-Auftritt unter www.standesamt24.de sei irreführend. Sowohl die Web-Adresse als auch die verwendete Bezeichnung „Standesamt Online“ erweckten fälschlicherweise den Eindruck, dass die Präsenz zu deutschen Standesämtern in Bezug stehe. Wortwahl und schwarz-rot-gelbe Farbgebung verstärkten diesen Anschein. Er werde auch nicht durch Informationen im Text korrigiert.

Werbende Aussagen dürfen bleiben

Mit einer weiteren Forderung konnten sich die Verbraucherschützer allerdings nicht durchsetzen. Sie hatten auch zwei werbende Aussagen auf standesamt24.de verbieten lassen wollen. So hatten die Betreiber der Webseite ihren Service als „schnell und unkompliziert“ gelobt. Online-Formulare einzelner Standesämter wurden dagegen als „oftmals sehr kompliziert“ bezeichnet. Das Gericht allerdings sah diese Formulierungen nicht als irreführend an. Tatsächlich handele es sich um wertende Äußerungen ohne nachprüfbaren Inhalt.

Praxis-Tipp

Der vzbv weist darauf hin, dass Geburtsurkunden und ähnliche Dokumente in der Regel per Mail oder über das Online-Portal des Standesamtes der zuständigen Stadt bestellt werden können. Private Vermittler im Netz berechneten zusätzliche Gebühren, böten Verbrauchern aber keinerlei Vorteile.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.

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