Trittbrettfahrer unerwünscht
Die Bedenken des Amsterdamer Unternehmens waren für die Karlsruher Richter durchaus nachvollziehbar: Reisewillige könnten sich im Internet auf dem umfangreichen Portal ausführlich informieren, zur Buchung hingegen auf die günstigeren Hotel-Webseiten ausweichen. Booking.com investiere dann in eine aufwendig gestaltete Webseite, erhalte aber nicht einmal eine Vermittlungsprovision. Um das zu verhindern, wurde die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ in die Verträge mit den Hotelpartnern aufgenommen. Günstiger als bei Booking.com durften Zimmer demnach ausschließlich offline angeboten werden, und das auch nur, wenn darüber nicht im Internet informiert wurde.
OLG-Entscheidung aufgehoben
Dem Bundeskartellamt ging das entschieden zu weit. Die Regelung behindere Hoteliers und könne die Preise für Verbraucher in die Höhe treiben. Im Dezember 2015 stufte die Behörde die Bestimmung als kartellrechtswidrig ein und verbot die weitere Nutzung ab Februar 2016. Tatsächlich verzichtete das Buchungsportal danach auf die Bestpreisklausel. Gleichzeitig allerdings ging man vor Gericht gegen die Entscheidung vor. Zunächst mit Erfolg: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.VI-Kart 2/16 (V)) sah 2019 in der Regelung zwar ebenfalls eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Diese sei allerdings notwendig, um die Vermittler von Booking.com nicht um ihre berechtigten Provisionen zu bringen.
Keine gravierenden Nachteile
Die Richter am BGH allerdings verwiesen auf die Untersuchungen, die das Kartellamt im Auftrag des Düsseldorfer OLG durchgeführt hatte. Sie zeigten, dass Booking.com nach dem Verbot der Bestpreisklausel seine Marktstellung in Deutschland sogar verbessert hatte: Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen und Zahl der Hotelpartner waren angestiegen. Als notwendige Nebenabrede könne die Klausel daher nicht angesehen werden.
Fazit
Hotels wie Reisende profitierten von der Existenz solcher Buchungsportale, das stand für den BGH außer Frage. Und tatsächlich sei nicht auszuschließen, dass es „Trittbrettfahrer“ gebe: Interessenten, die auf Booking.com die beste Unterkunft auswählten, um sie dann an anderer Stelle zu buchen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Portals allerdings zeige, dass ihr Bestand dadurch nicht gravierend gefährdet sei. Deshalb dürfe der Vertrieb der Hoteliers nicht durch die enge Bestpreisklausel behindert werden.
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