Wettbewerbsverstoß: 1-Cent-Überweisung mit Werbebotschaft unzulässig

(4 Bewertungen, 2.50 von 5)

Worum geht's?

Eine unerwartete Gutschrift auf dem Girokonto weckt Aufmerksamkeit. Erst recht, wenn es sich bei der überwiesenen Summe lediglich um einen Cent-Betrag handelt. Wird dann noch im Verwendungszweck eine Geschäftsbeziehung vorgetäuscht, dürften die meisten Empfänger aktiv werden. Sobald sie sich auf der angegebenen Internetadresse umsehen, ist das Ziel der Werbeaktion erreicht. Eine wirkungsvolle, aber unzulässige Promotion-Methode, wie jetzt ein Gericht entschieden hat.

Kundenakquise übers Bankkonto

Im Verwendungszweck der Überweisung war die Webadresse des Unternehmens angegeben, verbunden mit den Worten „sagen DANKESCHÖN für Ihr Vertrauen“. Verschiedene Verbraucher in ganz Deutschland hatten auf diese Weise Zahlungen in Höhe von exakt 0,01 Euro erhalten. Allen war gemeinsam, dass sie nie zuvor mit dem Immobilienfinanzierer in Kontakt getreten waren. Auch in die Zusendung von Werbung hatten sie nicht eingewilligt.

Mit Spam auf Webseite gelockt

Ein Mitbewerber erfuhr von der Methode und sah darin einen unerlaubten Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Wiesbaden (Az. 11 O 47/21) gab ihm nun recht. Es sei davon auszugehen, dass sich die Empfänger Klarheit über die Überweisungen verschaffen wollten. Schließlich bestehe die Gefahr, unfreiwillig in ein zweifelhaftes Geschäftsmodell geraten zu sein. Auf diese Weise würden Verbraucher dazu gebracht, eine Webseite aufzurufen, die sie sonst nicht besucht hätten. Es handele sich damit eindeutig um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet sei.

Eindringen in Privatsphäre

Das Gericht stellte außerdem fest, dass es sich bei den 1-Cent-Überweisungen um eine unzumutbare Belästigung handelt. Mithilfe der Finanztransaktion dringe das Unternehmen in die Privatsphäre von Verbrauchern ein, um ihnen unerwünschte Reklame zuzusenden. Anders als bei Mails oder Postwurfsendungen greife der Versender hier sogar in einen besonders sensiblen Bereich ein, nämlich den Zahlungsverkehr. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass diese Methode jede Menge Nachahmer fände, würde ein Gericht sie für zulässig erklären. Schließlich handele es sich um eine vergleichsweise günstige Form der Konsumentenwerbung.

 

Fazit

Hinter dem Überweisen der Cent-Beträge verbirgt sich aus Sicht des Gerichts ein klares Ziel: Über den Vermerk im Verwendungszweck sollen potenzielle Kunden auf die Webseite des Unternehmens gelotst werden. Gegen ihren Willen würden Empfänger der Zahlung gedrängt, sich mit den Inhalten auf der Webseite auseinanderzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung als Werbung fehle jedoch. Zudem handele es sich um eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details