Wettbewerbsverstoß: 1-Cent-Überweisung mit Werbebotschaft unzulässig

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Worum geht's?

Eine unerwartete Gutschrift auf dem Girokonto weckt Aufmerksamkeit. Erst recht, wenn es sich bei der überwiesenen Summe lediglich um einen Cent-Betrag handelt. Wird dann noch im Verwendungszweck eine Geschäftsbeziehung vorgetäuscht, dürften die meisten Empfänger aktiv werden. Sobald sie sich auf der angegebenen Internetadresse umsehen, ist das Ziel der Werbeaktion erreicht. Eine wirkungsvolle, aber unzulässige Promotion-Methode, wie jetzt ein Gericht entschieden hat.

Kundenakquise übers Bankkonto

Im Verwendungszweck der Überweisung war die Webadresse des Unternehmens angegeben, verbunden mit den Worten „sagen DANKESCHÖN für Ihr Vertrauen“. Verschiedene Verbraucher in ganz Deutschland hatten auf diese Weise Zahlungen in Höhe von exakt 0,01 Euro erhalten. Allen war gemeinsam, dass sie nie zuvor mit dem Immobilienfinanzierer in Kontakt getreten waren. Auch in die Zusendung von Werbung hatten sie nicht eingewilligt.

Mit Spam auf Webseite gelockt

Ein Mitbewerber erfuhr von der Methode und sah darin einen unerlaubten Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Wiesbaden (Az. 11 O 47/21) gab ihm nun recht. Es sei davon auszugehen, dass sich die Empfänger Klarheit über die Überweisungen verschaffen wollten. Schließlich bestehe die Gefahr, unfreiwillig in ein zweifelhaftes Geschäftsmodell geraten zu sein. Auf diese Weise würden Verbraucher dazu gebracht, eine Webseite aufzurufen, die sie sonst nicht besucht hätten. Es handele sich damit eindeutig um Werbung, die nicht als solche gekennzeichnet sei.

Eindringen in Privatsphäre

Das Gericht stellte außerdem fest, dass es sich bei den 1-Cent-Überweisungen um eine unzumutbare Belästigung handelt. Mithilfe der Finanztransaktion dringe das Unternehmen in die Privatsphäre von Verbrauchern ein, um ihnen unerwünschte Reklame zuzusenden. Anders als bei Mails oder Postwurfsendungen greife der Versender hier sogar in einen besonders sensiblen Bereich ein, nämlich den Zahlungsverkehr. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass diese Methode jede Menge Nachahmer fände, würde ein Gericht sie für zulässig erklären. Schließlich handele es sich um eine vergleichsweise günstige Form der Konsumentenwerbung.

 

Fazit

Hinter dem Überweisen der Cent-Beträge verbirgt sich aus Sicht des Gerichts ein klares Ziel: Über den Vermerk im Verwendungszweck sollen potenzielle Kunden auf die Webseite des Unternehmens gelotst werden. Gegen ihren Willen würden Empfänger der Zahlung gedrängt, sich mit den Inhalten auf der Webseite auseinanderzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung als Werbung fehle jedoch. Zudem handele es sich um eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher.

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