Inhaltsverzeichnis:
- Webdesigner: Wie stuft sie das Finanzamt ein?
- Freiberufler: Welche Vorteile genießen sie?
- Steuern: Unterschiede für Gewerbetreibende und Freiberufler
- Warum unterscheidet das Finanzamt zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler?
1. Webdesigner: Wie stuft sie das Finanzamt ein?
Die Finanzverwaltung stuft Webdesigner ganz unterschiedlich ein. Mal gehen sie einer freiberuflichen Tätigkeit nach, manchmal sind sie aber auch gewerblich tätig. Das Finanzgericht Münster erließ im Juni 2008 ein wegweisendes Urteil. Danach sind selbstständig tätige Webdesigner grundsätzlich Freiberufler. Gleiches gilt für Webdesigner mit einer beruflichen Qualifikation als Diplom- oder Grafikdesigner, die nach den Vorgaben ihrer Auftraggeber künstlerische Konzepte entwerfen. Webdesigner sind aber nicht immer als Freiberufler anzusehen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Tätigkeit den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht. Das Berufsbild eines Webdesigners umfasst unter anderem die folgenden Vorgaben:
Kernkompetenzen:
- Bildbearbeitung
- Benutzeroberflächen und Benutzerschnittstellen
- Entwürfe
- Internet- und Intranettechnik
- Multimedia-Konzeption
- Multimedia-Programmierung
- Screen- und Webdesign
Weitere Kompetenzen:
- Computeranimationen
- Datenschutz
- Kundenberatung und Kundenbetreuung
- Layout
- Mediendesign, -informatik und -integration
- Multimediasysteme und Multimediatechnik
- Schriftgestaltung und Typografie
- Videobearbeitung
- Web-Applikationen, insbesondere Programmierung
Das Finanzamt stuft Webdesigner mit den obigen Kompetenzen sehr wahrscheinlich als Freiberufler ein. Ob ein Webdesigner als Freiberufler oder Gewerbetreibender anzusehen ist, hängt also von seinen Tätigkeitsgebieten ab. Die Finanzämter und Gerichte treffen stets eine Einzelfallentscheidung.
2. Freiberufler: Welche Vorteile genießen sie?
Webdesigner, die als Freiberufler eingestuft sind, genießen viele Vorteile. Deshalb versuchen Webdesigner und Personen, die einen vergleichbaren Beruf ausüben, sich als Freiberufler anerkennen zu lassen. Die Vorteile von Freiberuflern im Überblick:
- Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
- Sie unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.
- Sie benötigen keinen Gewerbeschein.
- Sie müssen keine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erstellen.
- Sie müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
- Sie sind keine Pflichtmitglieder der IHK und Handwerkskammer.
Diese Vorteile einer freiberuflichen Tätigkeit liegen auf der Hand. Deshalb versuchen so gut wie alle Webdesigner, sich als Freiberufler anerkennen zu lassen.
3. Steuern: Unterschiede für Gewerbetreibende und Freiberufler
Ob ein Webdesigner Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, beeinflusst seine steuerliche Behandlung.
Einkommenssteuer
Gewerbetreibende Webdesigner: Sie zahlen ihre Einkommenssteuer nach § 15 EStG auf „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Das richtige Steuerformular ist die „Anlage G“.
Freiberufliche Webdesigner: Sie zahlen ihre Einkommenssteuer nach § 18 EStG auf „Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten“. Das richtige Steuerformular ist die „Anlage S“.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer, synonym auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, gibt es für freiberufliche und gewerbetreibende Webdesigner keine Unterschiede. Gleiches gilt für die Kleinunternehmerregelung.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer fällt – wie der Name bereits andeutet - nur für gewerbetreibende Webdesigner an. Einzelunternehmer profitieren von einem jährlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Die Gewerbesteuer ist erst auf den darüber liegenden Gewerbeertrag zu entrichten. Selbst wenn der Webdesigner diese Schwelle nicht überschreitet, ist sein Status als Gewerbetreibender mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden.
4. Warum unterscheidet das Finanzamt zwischen Gewerbetreibendem und Freiberufler?
Freiberufler genießen einen finanziellen Vorteil. Denn sie sind von der Gewerbesteuer befreit. Doch wieso ist das überhaupt so? Der Grund liegt im Sinn und Zweck der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer kommt den Städten und Gemeinden zugute. Diese nutzen die Gewerbesteuer für den Ausbau ihrer Infrastruktur. Gewerbetreibende, beispielsweise LKW-Speditionen, nutzen die Infrastruktur wesentlich intensiver als Werbetexter oder Schriftsteller. Deshalb müssen sie sich über die Gewerbesteuer an den anfallenden Kosten beteiligen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Ob das Finanzamt Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender einstuft, ist sehr wichtig.
- Versuchen Sie sich als Freiberufler einstufen zu lassen.
- Lassen Sie sich im Zweifel von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten.
Praxis-Tipp:
Kostenlose Estberatung zum Internetrecht und Steuerrecht erhalten Sie als eRecht24 Premium Mitglied: https://www.e-recht24.de/mitglieder/
Sichern Sie Ihre Webseite noch heute ab.
- Zurück zur Übersicht: "Unternehmensgründung"
- Unternehmensformen im Überblick
- Einzelunternehmen
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- GmbH & Co. KG
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Holding
- Vorratsgesellschaft
- Aktiengesellschaft (AG)
- Stiftung
- eingetragener Verein
- Limited