Parkverbot und Halteverbot

Falsch geparkt? Diese Bußgelder drohen für falsches Parken oder Halten in Verbotszonen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Halteverbote und Parkverbote werden durch Vorschriften der StVO sowie durch entsprechende Verkehrsschilder geregelt.
  • Parken Sie falsch oder halten Sie an einer Stelle, an der Sie nicht halten dürfen, müssen Sie mit einem Bußgeld und ggf. mit einem Punkt in Flensburg rechnen.
  • Haben Sie das Parkverbot nicht missachtet und dennoch einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.

Worum geht's?

Immer dann, wenn die Zeit drängt, ist weit und breit kein Parkplatz in Sicht. Dieses leidige Phänomen kennt wohl jeder Autofahrer. Wer sein Fahrzeug allerdings im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot abstellt, muss mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar Punkten in Flensburg rechnen. Welche Unterschiede es zwischen Parken und Halten gibt, wann welches Bußgeld droht, wenn Sie im Parkverbot oder Halteverbot parken und ob es sich lohnt, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, lesen Sie in diesem Artikel.

 

1. Gehalten oder geparkt – wo liegt der Unterschied?

Bereits die Unterscheidung zwischen absolutem und eingeschränktem Halteverbot sorgt unter Autofahrern teilweise für Diskussionen. Insbesondere dann, wenn es um das eingeschränkte Halteverbot - umgangssprachlich auch als Parkverbot bezeichnet - geht, herrscht oft Unklarheit darüber, was erlaubt und was verboten ist.

AUFGEPASST!

Um den Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot besser verstehen zu können, müssen Sie zwischen "Halten" und "Parken" differenzieren.

Grundsätzlich darf überall dort gehalten oder geparkt werden, wo dies nicht durch Halteverbotsschilder, ein Parkverbotsschild oder die Regeln der StVO ausdrücklich untersagt ist. Der Unterschied zwischen Halten und Parken liegt außerdem in der Dauer des Vorgangs:

  • Halten: höchstens drei Minuten
  • Parken: länger als drei Minuten

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Beim"Halten" handelt es sich im Verkehrsrecht um eine freiwillige und bewusste Unterbrechung der Fahrt am Fahrbahnrand oder auch auf dem Seitenstreifen. Das Anhalten an einer roten Ampel oder einem Bahnübergang gilt entsprechend nicht als "Halten" im verkehrsrechtlichen Sinne, da es hier an der Freiwilligkeit der Fahrtunterbrechung fehlt. Vielmehr wird hier im Straßenverkehr von einem "Warten" gesprochen.

INTERESSANT

Das Parken hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrzeug für einen unbestimmten Zeitraum, mindestens aber für drei Minuten abgestellt werden soll. Üblicherweise verlässt der Fahrer sein Fahrzeug hierbei, um es in einer bestimmten Position zu belassen. Zum Parken sind oft auch Parkstreifen oder Parkflächenmarkierungen angegeben.

2. Eingeschränktes Halteverbot und absolutes Halteverbot

Wie bereits erwähnt, wird das eingeschränkte Halteverbot umgangssprachlich auch als Parkverbot bezeichnet. Es gilt überall dort, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht ist und ergibt sich im Übrigen aus den Regelungen des § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hiernach ist das Parken an folgenden Orten unzulässig:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Metern zur Fahrbahnkanten
  • auf mit einem Verbot gekennzeichneten Flächen (z. B. Privatgrundstücken)
  • vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten (bei besonders schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Seite)
  • über Schachtdeckeln
  • vor Bordsteinabsenkungen

ACHTUNG!

Wer sein Fahrzeug dennoch verlässt und für mehr als drei Minuten in diesen Bereichen parkt, muss mit einem Bußgeld von mindestens 15 Euro rechnen. Gleiches gilt für das Parken in Bereichen, die als eingeschränktes Halteverbot mit einem Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 35 Euro.

Anders als im Bereich des eingeschränkten Halteverbots ist im Bereich des absoluten Halteverbots auch das kurze Anhalten, beispielsweise zum Be- und Entladen des Fahrzeugs, nicht gestattet. Kurzum: Es darf weder gehalten noch geparkt werden.

Selbst kurzes Halten ist überall dort verboten, wo dies durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angezeigt wird. Beide unterscheiden sich in der Bedeutung nur durch ihr Aussehen. Sie sind rund, dunkelblau und haben einen roten Rand. Das Schild mit einem roten Kreuz zeigt ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) an. Das Schild mit einem roten Querstrich (Zeichen 286) zeigt ein eingeschränktes Halteverbot an. Darüber hinaus ist das Halten laut StVO in folgenden Bereichen unzulässig:

  • an engen, unübersichtlichen Straßenstellen
  • im Bereich scharfer Kurven
  • auf Ein- und Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • in zweiter Reihe

INTERESSANT

Zudem kann das Parken und Halten durch Zonenverbotsschilder konkretisiert werden. Entsprechende Hinweise liefern Schilder beim Einfahren in eine Zone. Es gibt verschiedene Varianten der Zonenverbotsschilder. Beispielsweise Zonen, wo das Parken nur zu bestimmten Uhrzeiten erlaubt ist, oder Straßen, wo nur Personen mit Bewohnerparkausweis parken dürfen.

Wer dennoch beim widerrechtlichen Halten erwischt wird, kann mit einem Bußgeld von mindestens 25 Euro rechnen. Für das Halten in zweiter Reihe werden bereits 55 Euro fällig.

3. Parken auf Gehwegen und vor Einfahrten

Prinzipiell sind Gehwege ausschließlich Fußgängern vorbehalten und sollen auch für diese freigehalten werden. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Denn auf Gehwegen mit dem Verkehrszeichen 315 ist das Gehwegparken erlaubt. Das blaue Zeichen beschreibt bildlich, ob mit zwei oder vier Reifen auf dem Gehweg geparkt werden darf und bezieht sich gemäß § 12 (4) StVO üblicherweise nur auf den Gehweg an der rechten Fahrbahnseite. Etwas anderes gilt lediglich in Einbahnstraßen, in denen auch der linke Gehweg benutzt werden kann.

Wer trotz Parkverbots auf dem Gehweg parkt oder bei zulässigem Gehwegparken nicht den rechten Gehweg benutzt, riskiert ein Bußgeld von mindestens 55 Euro. Bei einer Parkdauer von über einer Stunde und der Behinderung anderer kann sich das Bußgeld sogar auf 80 Euro erhöhen.

PARKEN VOR EINFAHRTEN AUCH OHNE SCHILD UNZULÄSSIG

Gerade für Garagenbesitzer besonders ärgerlich: das Parken in oder vor Einfahrten und Grundstückszufahrten. Selbst wenn kein Verbots- oder Hinweisschild angebracht ist, das auf das eingeschränkte Halteverbot hinweist, ergibt sich dieses direkt aus § 12 (3) Nr. 3 StVO. Das Verbot bezieht sich somit auf das Parken in diesen Bereichen und richtet sich an alle, die nicht nutzungsberechtigt an der Ein- oder Zufahrt sind.

Nur dann, wenn der Fahrzeugführer kurz anhält und jederzeit fähig ist, sein Fahrzeug zu entfernen (etwa weil er im Auto sitzen bleibt), liegt keine Ordnungswidrigkeit vor.

4. Halten und Parken in Feuerwehrzufahrten, in Nothaltebuchten & Co.

Gerade dann, wenn die Zeit drängt, schnell eine Besorgung gemacht oder nur einmal kurz etwas ein- oder ausgeladen werden soll, lassen sich viele Autofahrer dazu hinreißen, in Nothaltebuchten oder Feuerwehrzufahrten zu halten oder zu parken.

ABER ACHTUNG

Bereits das Anhalten auf solchen Flächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt auch, wenn niemand durch den kurzen Stopp behindert wird.

Grundsätzlich gilt, dass im Bereich von Feuerwehrzufahrten, Nothalte- oder Pannenbuchten, im Fahrraum von Schienenfahrzeugen sowie an engen, unübersichtlichen Stellen und in scharfen Kurven weder kurz gehalten und schon gar nicht geparkt werden darf.

Je nach Schwere des Verstoßes und ob eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag, beträgt das Bußgeld für Falschparker zwischen 20 und 100 Euro. Teilweise wird sogar ein Punkt in Flensburg fällig.

5. Halteverbot und Parkverbot – Welche Konsequenzen erwarten mich?

Schon aus der Fahrschule sind die eindeutigen Verkehrszeichen für das Halte- und Parkverbot jedem Autofahrer bekannt. Wenn die Zeit drängt, lassen sich viele Verkehrsteilnehmer dennoch dazu hinreißen, ihr Fahrzeug kurzerhand dort abzustellen, wo das Parken oder Halten eigentlich nicht gestattet ist.

Wer dennoch unerlaubt hält oder parkt und bei seinem Stopp erwischt wird, kann mit einem Bußgeld zwischen 10 und 110 Euro und in manchen Fällen sogar mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes hängt dabei nicht nur davon ab, ob im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot gehalten oder geparkt wurde, sondern auch davon, ob es zu Behinderungen oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist.

6. Bußgeldkatalog für falsches Halten und Parken

Die folgende Tabelle vermittelt einen Eindruck über die Bußgelder zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten beim Parken und Halten im Parkverbot oder Halteverbot:

 

Bußgeld

Punkte

nicht platzsparend gehalten

10 €

 

unberechtigterweise in Nothaltebuch gehalten

20 €

 

Halten im Fahrraum eines Schienenfahrzeugs

20 €

 

…mit Behinderung

30 €

 

Höchstparkdauer überschritten

   

…bis zu 30 Minuten

20 €

 

…bis zu einer Stunde

25 €

 

…bis zu zwei Stunden

30 €

 

…bis zu drei Stunden

35 €

 

…länger als drei Stunden

40 €

 

Parkverbot missachtet

25 €

 

…länger als eine Stunde

40 €

 

…mit Behinderung

40 €

 

…langer als eine Stunde mit Behinderung

50 €

 

Parken in zweiter Reihe

55 €

 

…mit Behinderung

80 €

1

…länger als 15 Minuten

85 €

1

…länger als 15 Minuten mit Behinderung

90 €

1

…mit Gefährdung

90 €

1

…mit Sachbeschädigung

110 €

1

Parken in Feuerwehrzufahrt

55 €

 

…und Rettungsfahrzeug behindert

100 €

1

Unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplatz

55 €

 

Unzulässiges Parken auf dem Geh- und Radweg oder dem Schutzstreifen für den Radverkehr

55 €

 

…länger als eine Stunde

70 €

1

…mit Behinderung

70 €

1

…länger als eine Stunde mit Behinderung

80 €

1

…mit Gefährdung

80 €

1

…mit Sachbeschädigung

100 €

1

Unerlaubtes Halten auf Busfahrstreifen oder an Bushaltestellen

55 €

 

…mit Behinderung

70 €

 

…mit Gefährdung

80 €

 

…mit Sachbeschädigung

100 €

 

7. Falsches Halten und Parken in der Probezeit

Prinzipiell müssen Fahranfänger, genauso wie alle anderen Autofahrer auch, bei falschem Halten und Parken "nur" mit einem Bußgeld rechnen. Weitere Konsequenzen oder gar eine Verlängerung der Probezeit ergeben sich in der Regel nicht.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Laut § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die besonders schwere Verstöße darstellen, in zwei Kategorien, die A- und B-Verstöße, unterteilt. Eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 2a Absatz 2a StVG kann erfolgen, wenn der Fahranfänger einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße während seiner Probezeit begeht.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Bei einem A-Verstoß handelt es sich beispielsweise um eine Fahrerflucht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h, einen Rotlichtverstoß oder Drogen oder Alkohol am Steuer. Ein B-Verstoß liegt vor, wenn Sie mit abgefahrenen Reifen fahren, den Termin zur HU mehr als acht Monate überziehen oder auf Autobahnen parken, wo keine Parkerlaubnis besteht.

Zum Problem wird das Falschparken für Fahranfänger, wenn Sie zwei Mal innerhalb Ihrer Probezeit unerlaubt auf einer Autobahn parken oder wenn sich andere A- und B-Verstöße noch zusätzlich ansammeln. In diesem Fall droht nicht nur eine Verlängerung der Probezeit, sondern auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

8. Bußgeldbescheid wegen Falschparkens erhalten: Lohnt sich ein Einspruch?

Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist der Schock erstmal groß. Oft stellt sich die Frage, wie und ob Sie dagegen vorgehen können. Fällt das Bußgeld vergleichsweise gering aus und wurde die Ordnungswidrigkeit tatsächlich so begangen, lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Regel nicht.

AUFGEPASST!

Anders sieht die Situation aber dann aus, wenn ein Bußgeldbescheid wegen Falschparkens erlassen wurde, obwohl der Fahrer nicht außer Sichtweite seines Fahrzeugs war, es nicht für mehr als drei Minuten verlassen und somit nur gehalten hatte. In solchen Fällen kann und sollte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

Eine weitere, immer wieder vorkommende Konstellation, die einen Einspruch sinnvoll machen kann, ist das Parkverbotszeichen, das unbemerkt und erst nach dem eigentlichen Parkvorgang aufgestellt wurde. In solchen Fällen und auch insbesondere dann, wenn das Bußgeld mit einem Punkt in Flensburg verbunden ist, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

9. Fazit zum Parkverbot und Halteverbot

In der Regel zeigen Verkehrsschilder an, wo ein Parkverbot oder ein Halteverbot besteht. Auf dem Schild ist dann angezeigt, wo gar nicht geparkt werden darf oder wo das Parken auf entsprechenden Parkflächenmarkierungen auf Geh- und Radwegen erlaubt ist. Einige Vorschriften sind auch in der Straßenverkehrsordnung geregelt - zum Beispiel, dass Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden müssen oder dass auf dem Seitenstreifen von Autobahnen nicht geparkt werden darf.

Halten Sie sich an die entsprechenden Vorgaben, haben Sie nichts zu befürchten. Flattert doch ein Bußgeldbescheid wegen Falschparkens ins Haus, sollten Sie Ruhe bewahren und den Bußgeldbescheid auf Richtigkeit überprüfen. Das Bußgeld hält sich beim falschen Parken und Halten im Verkehr meistens in Grenzen. Kommt jedoch ein Punkt in Flensburg hinzu oder Sie haben den Verstoß nicht begangen, sollten Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und im Zweifelsfall einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren.

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

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