Worum geht's?
Sind Sie Unternehmer und Anbieter von Waren und Dienstleistungen, dann trifft Sie neuerdings die Pflicht, einen neuen Kündigungsbutton im Online-Bereich einzuführen. Ihre Kunden können so ihre Verträge schnell und problemlos kündigen, wie sie diese zuvor auch abgeschlossen haben. Das soll die Kündigungsprozesse für Verbraucher erleichtern, um sich aus unkonventionell langen Vertragslaufzeitverlängerungen zu befreien. Doch was genau ist mit “Kündigungsbutton“ gemeint und wie müssen Sie diesen integrieren? Sind auch Altverträge betroffen? All das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Was ist der Kündigungsbutton?
Bei dem Kündigungsbutton handelt es sich um eine Schaltfläche, die es Verbrauchern ermöglicht, schnell und problemlos Verträge auch online zu kündigen. Der Kündigungsablauf ist dabei in zwei Schritten gegliedert.
Der neue Kündigungsbutton ist dabei von der sogenannten „Button-Lösung“ abzugrenzen, die seit 2012 ebenfalls verpflichtend ist. Die “Button-Lösung” dient dem Schutz vor Abofallen und Leistungen, bei denen auf den ersten Blick während der Bestellung nicht erkennbar ist, dass Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag schließen. Alles Wissenswerte zur Button-Lösung Sie in diesem Beitrag.
Welche Verträge sind davon betroffen?
Die neue Regelung umfasst vor allem Verträge, in denen Sie als Anbieter Ihren Kunden als Verbraucher regelmäßig Waren oder Dienstleistungen liefern. Das ist zum Beispiel der Fall bei:
- Stromlieferungsverträgen
- Fitnessstudioverträgen
- Abonnement-Verträgen jeglicher Art (z.B. Streamingdienste, App-Abo etc.)
Wichtig ist, dass die Regelung nicht nur für online abgeschlossene Verträge gilt. Schließt Ihr Kunde einen Vertrag vor Ort ab, muss er ihn auch online kündigen können, sofern dieser auch online abschließbar ist. Ein klassisches Beispiel ist hier der Fitnessstudiovertrag. Dieser lässt sich klassisch vor Ort abschließen. Allerdings muss er nach der neuen Regelung nicht nur vor Ort – im Fitnessstudio –, sondern auch online kündbar sein.
Wann muss ich als Unternehmer eine Kündigung per Button anbieten?
Sofern Sie online den Abschluss eines Vertrages mit wiederkehrender Leistung (wie beispielsweise ein Stromlieferungsvertrag) als Unternehmer anbieten, müssen Sie Ihren Kunden als Verbraucher den Kündigungsbutton zur Verfügung stellen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die Pflicht eines Kündigungsbuttons fällt für Sie weg, wenn Sie Verträge anbieten, die einer besonderen Schriftform bedürfen (z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen). Auch bei Verträgen, wo bereits zum Zeitpunkt des Vertrages die Leistung feststeht (z. B. Ratenlieferungsverträge), brauchen Sie keinen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite zu integrieren.
Gilt die Regelung auch für Altverträge?
Ja! Gerade Sie als Unternehmer müssen darauf achten, dass die Regelung nicht nur für alle Verbraucherverträge, die Ihre Kunden nach dem 01. Juli 2022 schließen Gültigkeit besitzt, sondern auch für Verbraucherverträge gilt, die Sie mit Ihren Kunden vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen haben.
Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?
Zwei Kündigungsschaltflächen
Nach dem neuen Gesetz müssen Sie jeweils zwei Kündigungsschaltflächen einbinden:
- Der erste Kündigungsbutton führt Ihre Kunden auf die Bestätigungsseite. Auf dieser Seite finden Ihre Kunden eine Übersicht über alle notwendigen und die Kündigung betreffende Angaben.
- Dort platziert ist ein zweiter Kündigungsbutton, mit dem Ihre Kunden den Kündigungswunsch ausdrücklich erklären. Anschließend müssen Sie Ihren Kunden die Kündigungsbestätigung zur Verfügung stellen – sei es per Mail oder Download.
Der Ablauf des neuen Kündigungsprozesses ist in der folgenden Abbildung nochmal kurz dargestellt:
Jederzeit unmittelbar und leicht erreichbar
Beide Kündigungsschaltflächen können Sie aus gestalterischer Hinsicht sowohl als Button, Schieber oder Checkbox sowie als Hyperlink darstellen. Achten Sie bei der Darstellung darauf, dass die Schaltflächen von Ihren Kunden jederzeit unmittelbar und leicht zu erreichen sind. Platzieren Sie die Schaltfläche daher leicht einsehbar auf Ihrer Startseite oder im Footer auf Ihrer Website.
Beachten Sie dabei aber folgendes: Sie dürfen Ihren Kunden keine „Steine in den Weg legen“ und dadurch den Kündigungsprozess erschweren. Dazu gehört zum Beispiel die Abfrage eines Kundenkennworts (LG Köln Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22). Klickt ein Kunde auf die erste Kündigungsschaltfläche und wird anschließend erst dann zur Bestätigungsseite weitergeleitet, wenn dieser sein Kundenkennwort eingibt, erschweren Sie den Kündigungsprozess. Das gilt auch dann, wenn das Kundenkennwort zur Identifizierung Ihrer Kunden dient. Nach Ansicht des LG Köln haben Sie nämlich daneben die Möglichkeit, beispielsweise den Namen, die Adresse oder die E-Mail-Adresse Ihrer Kunden abzufragen und so die jeweilige Person zu identifizieren.
Hinweis: Fordern Sie den Kunden daher nicht dazu auf, unnötige Angaben zu machen, sondern führen Sie die Kunden direkt auf die Bestätigungsseite.
Welche Angaben muss der Verbraucher machen, um zu kündigen?
Sollten Sie zum Zwecke der Identifikation Ihrer Kunden dennoch einen Zwischenschritt fordern, bevor Sie Ihre Kunden auf die Bestätigungsseite schicken, achten Sie darauf, lediglich einfache Angaben, wie die E-Mail-Adresse oder den Vor- und Nachnamen, zu fordern. Nach Ansicht des LG Köln (Beschluss v. 29.07.2022, Az. 33 O 355/22) ist dies zulässig. Angaben darüber hinaus, erschweren den Kündigungsprozess und sind nicht zu empfehlen.
Droht eine Strafe, wenn ich keinen Kündigungsbutton habe?
Da der neue Kündigungsablauf den Verbraucher schützen soll, müssen Sie mit unterschiedlichen Nachteilen rechnen, wenn Sie keinen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite platzieren.
Folgende Konsequenzen können Sie treffen:
- Fristlose Kündigung: Ihre Kunden können Verträge mit Ihnen fristlos kündigen, wenn Sie die Kündigung wesentlich erschweren.
- Kündigungswellen: Durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch Ihre Kunden, kann dies zu Kündigungswellen führen.
- Abmahnungen: Klageberechtigte Verbände können Sie abmahnen und eventuell Schadensersatz geltend machen, sofern Sie die Kündigungsbuttons nicht frei zugänglich machen und die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Kündigung erschweren. Zudem handeln Sie wettbewerbswidrig, sodass Sie auch von Behörden Abmahnungen drohen.
Zusammengefasst bedeutet das für Sie: Bieten Sie online den Abschluss von Verträgen gegenüber Ihren Kunden an, müssen Sie einen Kündigungsbutton auf Ihrer Webseite integrieren. Leiten Sie Ihre Kunden nach einem Klick auf den Kündigungsbutton direkt auf die Bestätigungsseite weiter – ohne die Forderung zur Eingabe eines Kundenkennworts o.ä. Der Kunde kann dann seine Kündigung durch Klick auf den zweiten Kündigungsbutton bestätigen. Bieten Sie Ihren Kunden anschließend noch die Möglichkeit, die Kündigungsbestätigung per Mail oder Download zu erhalten, sind Sie - zumindest rechtlich - auf der sicheren Seite und umgehen erfolgreich die Gefahr einer Abmahnung.


