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Datenschutzerklärung für CloudFlare

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Was macht CloudFlare?

Cloudflare ist ein US-amerikanischer Dienstleister, der ein Content-Distribution-Network, verschiedene Web-Sicherheitsservices und DNS-Dienste anbietet. Unternehmen können den Dienstleister buchen, um die Ladezeit ihre Webseite zu beschleunigen und vor DDoS-Angriffen zu schützen. Cloudflare hat einen Marktanteil von über 70 Prozent. Was müssen Unternehmen beim Einsatz von Cloudflare datenschutzrechtlich beachten?

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Warum ist Cloudflare datenschutzrechtlich relevant?

Cloudflare erhält vollen Zugriff auf den Datenverkehr zwischen seinen Kunden und deren Webseitenbesuchern. Dabei erhebt der Anbieter unter anderem Daten zu

  • der abgerufenen Webseite,
  • dem verwendeten Browsertyp,
  • dem Betriebssystem,
  • der Referrer-URL,
  • der IP-Adresse und
  • dem anfragenden Provider

der User. Cloudflare erhebt damit unter anderem personenbezogene Daten und ist so zu einem besonderen Datenschutz verpflichtet. Das Unternehmen gibt selbst an, keine Nutzer-spezifischen Daten-Logs zu speichern und keine Userdaten an Dritte zu verkaufen oder für die Ausspielung von Werbung zu nutzen. Unternehmen müssen trotzdem dafür sorgen, dass sie bei der Datenweitergabe die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) beachten.

Cloudflare datenschutzkonform nutzen

Um Cloudflare gemäß den Anforderungen des deutschen Datenschutzes zu verwenden, müssen Webseitenbetreiber diese Pflichten erfüllen:

Nutzer-Einwilligung einholen

Cloudflare nutzt Cookies, um Unternehmen seine Dienste bereitstellen zu können. Die Cookies erheben Userdaten. Derzeit ist ungeklärt, ob Unternehmen für diese Art der Cookies eine Einwilligung ihrer Webseitenbesucher benötigen. Um sicher zu gehen, sollten sie jedoch die Erlaubnis der Nutzer einholen. Rechtssicher geht das mit einem Cookie Consent Tool. Dies fragt die Präferenzen der Nutzer für die Datenerhebung ab und passt dann die Datenströme auf der Webseite dementsprechend an.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Unternehmen, die personenbezogene Kundendaten zur weisungsgebundenen Verarbeitung an Dritte weitergeben, müssen mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) abschließen. Das gibt Artikel 28 DSGVO vor. Das heißt: Webseitenbetreiber, die Cloudflare nutzen, müssen einen entsprechenden Vertrag eingehen. Cloudflare stellt Kunden diesen online auf seiner Webseite zur Verfügung. Seitenbetreiber sollten dabei darauf achten, dass der Vertrag aufführt,

  • welche Kundendaten Cloudflare speichert,
  • wie lange es diese Daten speichert,
  • warum Cloudflare diese Daten verarbeitet und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortlichen haben.

Datenschutzerklärung anpassen

Haben Webseitenbetreiber mit Cloudflare den AV-Vertrag geschlossen, sollten sie das in ihrer Datenschutzerklärung erwähnen. Dabei sollten sie auch klarstellen,

  • warum sie die oben genannten Daten erheben,
  • wie lange sie die Informationen speichern wollen,
  • welche Rechtsgrundlage das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und
  • dass User der Datenerhebung jederzeit widersprechen können.

Standardvertragsklauseln abschließen

Cloudflare ist ein US-amerikanisches Unternehmen. Es speichert die Daten von Nutzern daher auf Servern in den USA. Um Daten von Deutschland in die USA versenden zu dürfen, benötigen Unternehmen eine rechtliche Grundlage. Diese existiert derzeit nicht. Die EU-Kommission hat daher Standardvertragsklauseln entworfen. Diese sollen den Datentransfer vorübergehend rechtlich ermöglichen. Unternehmen müssen daher mit Cloudflare Standardvertragsklauseln abschließen.

Zusätzlich müssen Unternehmen für die Datenweitergabe eine Risikoabschätzung durchführen. Diese muss zeigen, wie sie die Daten an Cloudflare in den USA weitergeben und welche Maßnahmen der Anbieter ergreift, um die Nutzerdaten zu schützen.

Rechtsprechung zur Verwendung von Cloudflare

Für Cloudflare ist diese Rechtsprechung relevant:

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Unternehmen, die keinen AV-Vertrag abschließen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Das kann bei bis zu 10 Millionen Euro oder alternativ 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes liegen. Die Datenschutzbehörde Hamburg hat für dieses Vergehen am 17.12.2018 ein Bußgeld ausgesprochen. So musste ein deutsches Versandunternehmen eine Strafe in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich Gebühren zahlen, da es mit einem beauftragten Dienstleister keinen AV-Vertrag geschlossen hatte.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Der Fußball-Bundesligaclub VfB Stuttgart musste im März 2021 ein Bußgeld in Höhe von 300.000 Euro zahlen. Er hatte zwischen 2016 und 2018 Mitgliederdaten an Dienstleister weitergegeben, ohne mit diesen einen AV-Vertrag abzuschließen. Die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg wertete das als Verstoß gegen Art. 28 DSGVO und sprach daher die Strafe aus.

Europäischer Gerichtshof zur Verwendung von Cookies

Nicht-essenzielle Cookies benötigen eine Einwilligung von Nutzern. Unternehmen können diese nur rechtssicher einholen, wenn sie das Kästchen für das Einverständnis nicht vorankreuzen. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 01.10.2019 fest (Az. C-673/17).

Bundesgerichtshof zur Verwendung von Cookies

Tracking Cookies benötigen die Erlaubnis von Usern. Wie der EuGH stellte auch der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Nutzer ihre Einwilligung aktiv erteilen müssen. Das bedeutet: Das Kästchen für das Einverständnis darf daher nicht vormarkiert sein (Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16).

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