Datenschutzerklärung für Google Analytics Remarketing

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Was macht Google Analytics Remarketing?

Google Analytics Remarketing ist ein Feature von Googles Analyse-Tool, mit dem Webseitenbetreiber gezielt Werbung an Nutzer ausspielen können, die durch einen Seitenbesuch bereits Interesse gezeigt haben. Auf diese Weise können sie User noch einmal auf ihr Angebot aufmerksam machen. Damit handelt es sich bei Google Analytics Remarketing um ein effektives Marketinginstrument, über das Webseitenbetreiber die Conversion Rate steigern können.

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Darum ist Google Analytics Remarketing datenschutzrechtlich relevant

Google Analytics erhebt und speichert Nutzerdaten. Webseitenbetreiber erfahren so unter anderem,

  • welche User
  • mit welcher IP-Adresse
  • welche Seiten

aufgerufen haben. Diese Informationen leitet das Tool von Deutschland automatisch an Google in die USA weiter. Welche Daten genau ihren Weg zu Google finden, ist nicht klar. Die Datenschutzbestimmungen von Google geben nur einen kleinen Einblick in den Datentransfer und zeigen nicht eindeutig, welche Informationen Webseitenbetreiber an die Suchmaschine weiterleiten. Das bedeutet: Seitenbetreiber könnten personenbezogene Daten an Google schicken. Dafür müssen sie jedoch verschiedene Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) beachten.

Google Analytics Remarketing datenschutzkonform verwenden

Um Google Analytics Remarketing rechtssicher zu nutzen, müssen Unternehmen eine Reihe von datenschutzrechtlichen Maßnahmen ergreifen:

Nutzer-Einwilligung einholen

Um personenbezogene Daten datenschutzkonform erheben und an Dritte weitergeben zu dürfen, benötigen Unternehmen eine Einwilligung der Nutzer. Diese können sie über einen Cookie Banner einholen. Dafür eignet sich ein Cookie Consent Tool. Dies fragt Nutzer nach der Erlaubnis zur Datenerhebung und passt dann die Datenweitergabe an Google entsprechend der gemachten Angaben an. Diese 6 Cookie Consent Tools sind besonders gängig.

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen

Geben Unternehmen Daten zur weisungsgebundenen Verarbeitung an Dritte weiter, benötigen sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) mit diesen. Das schreibt Art. 28 DSGVO vor. Bei Google Analytics Remarketing erheben Unternehmen Userdaten und lassen diese von Google aufbereiten. Sie benötigen daher einen AV-Vertrag mit Google. Sie können diesen online abschließen. Dabei sollten sie darauf achten, dass der Vertrag aufführt,

  • welche Nutzerdaten Google speichert,
  • wie lange Google die Nutzerdaten speichert,
  • zu welchem Zweck Google die Daten verarbeitet und
  • welche sonstigen Rechte und Pflichten beide Parteien haben.

IP-Anonymisierung vornehmen

Google Analytics Remarketing sammelt für Seitenbetreiber IP-Adressen von Usern. Diese gelten in der Regel als personenbezogene Daten. Seitenbetreiber sollten diese daher anonymisieren. Das können sie in Google Analytics über die Funktion „anonymizeIp()“ vornehmen. Die Funktion verkürzt die IP-Adresse. Seitenbetreiber können dann den genauen Standort von Usern nicht mehr erfassen.

Datenschutzerklärung aktualisieren

In ihrer Datenschutzerklärung müssen Unternehmen aufführen, dass sie

  • über Google Analytics Daten erheben, speichern und verarbeiten,
  • wie sie Google Analytics Remarketing für Werbung nutzen,
  • wie Google die Werbung ausspielt,
  • welche Rechtsgrundlage ihnen die Datenweitergabe erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
  • dass sie für die Datenweitergabe einen AV-Vertrag mit Google geschlossen haben,
  • dass sie die IPs von Usern anonymisieren und
  • dass Nutzer der Datenerhebung jederzeit widersprechen können.

Welche datenschutzrechtlichen Herausforderungen Google Analytics Remarketing mitbringt, zeigen wir in unserem Beitrag „Google Analytics: Neue Funktionen für geräteübergreifendes Remarketing“.

Wie genau Unternehmen Google Analytics rechtssicher verwenden können, haben wir in unserem Artikel „Ist Google Analytics legal oder illegal: Was Webseitenbetreiber jetzt tun müssen (e-recht24.de)“ erklärt.

Wichtig: Universal Analytics wird zum 01.06.2023 vollständig eingestellt! Das bedeutet, sollten Sie bis dato Universal Analytics nutzen, empfehlen wir Ihnen jetzt bereits die Umstellung auf Google Analytics 4.

Rechtsprechung zu Google Analytics Remarketing

Zu Google Analytics Remarketing liegt diese Rechtsprechung vor:

Landgericht Hamburg zu Google Analytics in der Datenschutzerklärung

Am 10.03.2016 hat das Landgericht Hamburg festgestellt: Seitenbetreiber dürfen Google Analytics nur verwenden, wenn sie in ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen, wie und warum sie Analytics verwenden und darüber Nutzerdaten speichern (Az. 312 O 127/16). Diesen Beschluss hat das Gericht wenige Monate später in einem Urteil bestätigt (Urteil vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16).

Bundesgerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Im Mai 2017 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Schluss: Dynamische IP-Adressen sind dann personenbezogene Daten, wenn Seitenbetreiber theoretisch die hinter der IP-Adresse stehende Person ermitteln können. Sie dürfen die IP daher nur ohne Erlaubnis speichern, wenn es der angebotene Dienst erfordert (Az. VI ZR 135/13).

Europäischer Gerichtshof zur Erhebung von IP-Adressen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 19.10.2016: IP-Adressen sind dann personenbezogene Daten, wenn Strafverfolger die hinter einer IP stehende Person bestimmen können. Es ist keine Voraussetzung, dass Seitenbetreiber die IP selbst zuordnen können (Az. C-582/14).

Landgericht Berlin zur Erhebung von IP-Adressen

Am 06.09.2007 entschied das Landgericht Berlin: Unternehmen dürfen IP-Adressen nicht ohne die Einwilligung von Usern speichern (Az. 23 S 3/07).

Aktuelles zu Google Analytics

Derzeit liegen zwei aktuelle Entscheidungen zu Google Analytics vor, die auch für die Remarketing-Funktion relevant sind:

Datenschutzbehörde Österreich zu Google Analytics

Im Januar 2022 kam die österreichische Datenschutzbehörde zu dem Schluss: Google Analytics verstößt gegen die DSGVO. Es erfüllt nicht die Grundsätze der Datenübermittlung, die Art. 44 DSGVO vorgibt. Das Tool leitet personenbezogene Daten an Google in den USA weiter. Dort sind die Daten nicht ausreichend geschützt. Denn: US-amerikanische Behörden wie Geheimdienste können auf die Daten zugreifen, ohne dass User etwas dagegen tun können.

Die Entscheidung bezieht sich nur auf den spezifischen Fall in Österreich. Sie hat daher keine Auswirkungen auf Deutschland. Es ist jedoch gut möglich, dass Datenschutzbehörden in Deutschland bald ähnlich entscheiden werden.

Datenschutzbehörde Frankreich zu Google Analytics

Im Februar 2022 kam die französische Datenschutzbehörde CNIL zum gleichen Schluss wie die österreichische Behörde: Google Analytics ist mit der DSGVO nicht vereinbar. Die Begründung: Google ergreift zwar Maßnahmen, um Nutzerdaten zu schützen. Diese reichen jedoch nicht aus. US-Behörden können ungehindert auf die Daten zugreifen.

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