Datenschutzerklärung für Google Cloud CDN

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Was ist Google Cloud CDN?

Google Cloud CDN ist ein Content Delivery Network von Google. Ein Content Delivery Network ist ein Netzwerk aus leistungsfähigen Servern, die Inhalte an verschiedenen Orten auf der Welt zwischenspeichern. Es stellt so Content von Webseiten in kürzester Zeit bereit und entlastet gleichzeitig den Web-Host, indem der Datenverkehr auf verschiedene Cache-Server verteilt wird. In der Praxis können User so ohne lange Wartezeit auf Webseiteninhalte zugreifen. Worauf müssen Unternehmen datenschutzrechtlich achten, wenn sie Google Cloud CDN verwenden?

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Darum ist Google Cloud CDN datenschutzrechtlich relevant

Google erhält über sein Content Delivery Network vollen Zugriff auf den Datenverkehr zwischen seinen Kunden und deren Webseitenbesuchern. Dabei erhebt Google unter anderem Daten zu

  • dem verwendeten Betriebssystem,
  • dem verwendeten Browser,
  • der Referrer-URL,
  • der aufgerufenen Webseite und
  • der IP-Adresse

der Nutzer. Auf diese Weise erhebt Google auch personenbezogene Daten und speichert diese auf seinen Servern in den USA. Unternehmen, die Google Cloud CDN verwenden, müssen daher besondere Datenschutzpflichten erfüllen.

Google Cloud CDN datenschutzkonform verwenden

Um Google Cloud CDN gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu verwenden, müssen Seitenbetreiber diese Pflichten erfüllen:

Nutzer-Einwilligung in Cookies einholen

Google erfasst über seinen Dienst Cloud CDN Nutzerdaten, indem es einen Cookie im Browser von Usern platziert. Nach aktuellem Stand ist nicht klar, welche Daten Google darüber genau sammelt. Es könnte sein, dass Unternehmen für die Datenerhebung eine Einwilligung der Nutzer benötigen. Sie sollten diese daher sicherheitshalber einholen. Rechtssicher möglich ist das über ein Cookie Consent Tool. Dies fragt über einen Cookie Banner die User-Präferenzen in die Datenerhebung ab und passt diese dann entsprechend an.

Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen

Geben Unternehmen personenbezogene Kundendaten zur weisungsgebundenen Verarbeitung an Dritte weiter, müssen sie mit diesen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) abschließen. Das schreibt Artikel 28 DSGVO vor. Das bedeutet für die Praxis: Nutzen Seitenbetreiber Google Cloud CDN, müssen sie mit Google einen entsprechenden Vertrag eingehen. Darin sollten sie aufführen,

  • welche Kundendaten Google speichert,
  • wie lange es die Kundendaten speichert,
  • warum Google die Daten verarbeitet und
  • welche Rechte und Pflichten die Verantwortliche haben.

Standardvertragsklauseln abschließen  

Die DSGVO verbietet die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der EU, wenn in den Drittländern kein angemessenes Datenschutzniveau gegeben ist. In den USA ist das aktuell nicht der Fall. Um Nutzerdaten dennoch zu schützen, verwendet Google Standardvertragsklauseln. Seitenbetreiber sollten diese prüfen und akzeptieren. In diesem Rahmen müssen sie auch eine Risikoabschätzung durchführen. Diese soll zeigen,

  • welche Daten Seitenbetreiber an Google in den USA weitergeben,
  • welche Rechtsvorschriften in den USA gelten und
  • ob Google weitere Maßnahmen nutzt, um die über Cloud CDN erhobenen Daten zu schützen.

Datenschutzerklärung anpassen

Seitenbetreiber sollten Hinweise auf den Privacy Shield, den der EuGH für unwirksam erklärt hat, aus ihrer Datenschutzerklärung entfernen. Haben Seitenbetreiber mit Google einen AV-Vertrag geschlossen, sollten sie das in ihrer Datenschutzerklärung aufführen. Sie sollten dabei erwähnen,

  • warum sie die oben genannten Daten erheben,
  • wie lange sie diese speichern wollen,
  • welche Rechtsgrundlage das erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und
  • dass Nutzer der Datenerhebung und -verarbeitung widersprechen können.

Rechtsprechung zu Google Cloud CDN

Zu Google Cloud CDN liegt bisher – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vor. Dennoch sind für CDN diese Urteile zu Cookies und AV-Verträgen relevant:

Europäischer Gerichtshof zur Verwendung von Cookies

Es spielt keine Rolle, ob Seitenbetreiber über Cookies personenbezogene Daten sammeln oder nicht. Sie benötigen stets die Erlaubnis von Nutzern, wenn sie Tracking Cookies nutzen wollen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2019 (Az. C-673/17).

Bundesgerichtshof zur Verwendung von Cookies

Für Tracking Cookies benötigen Seitenbetreiber eine aktive Einwilligung der Nutzer. Das bedeutet: Sie müssen selbst ein Häkchen für ihr Einverständnis setzen. Eine vorangekreuzte Box ist nicht rechtskonform. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2020 (I ZR 7/16).

Datenschutzbehörde Hamburg zum AV-Vertrag

Ein fehlender AV-Vertrag ist ein Datenschutzverstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Datenschutzbehörde Hamburg sprach daher im Dezember 2018 eine Strafe gegen ein deutsches Versandunternehmen aus. Dies hatte personenbezogene Daten an einen spanischen Postdienstleister weitergegeben, jedoch ohne dafür einen AV-Vertrag zu schließen. Das deutsche Unternehmen musste daher ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro zzgl. 250 Euro Gebühren entrichten.

Datenschutzbehörde Baden-Württemberg zum AV-Vertrag

Ganz so glimpflich wie das deutsche Versandunternehmen kam der Fußball-Bundesligaclub VfB Stuttgart nicht davon. Dieser musste im März 2021 eine Strafe in Höhe von 300.000 Euro zahlen. Dabei hätte die Strafe noch deutlich höher ausfallen können. Das ließ die Datenschutzbehörde Baden-Württemberg wissen. Sie beließ es bei der genannten Summe, da der Verein sich besonders kooperativ zeigt. Grund für die Strafe war ein fehlender AV-Vertrag mit Dienstleistern, die für den VfB Stuttgart weisungsgebunden Mitgliederdaten verarbeitet hatten.

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