Datenschutzerklärung für Facebook Conversion API

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Was macht die Facebook Conversion API?

Die Facebook Conversion API ist eine Datenschnittstelle, über die Seitenbetreiber Tracking- und Eventdaten an Facebook senden können. Im Gegensatz zum Facebook Pixel, den Nutzer über Anti-Tracking-Plugins im Browser blockieren können, können Seitenbetreiber über die Conversion API das Verhalten von Nutzern uneingeschränkt aufzeichnen und an Facebook zur Auswertung weiterleiten. Sie können so ihre Anzeigen bei Facebook optimieren. Was müssen Unternehmen datenschutzrechtlich beachten, wenn sie die Facebook Conversion API verwenden?

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Warum ist die Facebook Conversion API datenschutzrechtlich relevant?

Seitenbetreiber übermitteln über die Facebook Conversion API Daten zum Nutzerverhalten an Facebook. Darunter können zum Beispiel Daten wie

  • besuchte Webseiten,
  • Geräte-Informationen,
  • IP-Adressen,
  • E-Mail-Adressen und
  • Telefonnummern

sein. Dabei handelt es sich zum Teil um personenbezogene Daten. Um diese datenschutzkonform erheben und an Facebook weitergeben zu dürfen, müssen Seitenbetreiber verschiedene Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) beachten.

Facebook Conversion API datenschutzkonform verwenden

Um die Facebook Conversion API datenschutzkonform einzusetzen, müssen Unternehmen diese Vorgaben aus dem Gesetz erfüllen:

Einwilligung für Datenerhebung einholen

Seitenbetreiber erheben personenbezogene Daten und geben diese an Facebook weiter. Dafür benötigen sie das Einverständnis der Nutzer. Sie können diese beispielsweise über einen Cookie Banner einholen. Um den Cookie Banner datenschutzkonform zu gestalten, können Seitenbetreiber auf ein Cookie Consent Tool zurückgreifen. Dies setzt einen Cookie Banner auf, der DSGVO-konform die User-Erlaubnis in die Datenerhebung einholt.

Datenschutzerklärung aktualisieren

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung ausführlich darüber informieren, wie und warum sie die Facebook Conversion API verwenden. Dabei sollten sie erklären,

  • wie sie die Nutzerdaten erheben,
  • welche Userdaten sie erheben,
  • warum sie Nutzerdaten sammeln und an Facebook weitergeben,
  • welche Nutzerdaten sie an Facebook weitergeben,
  • welche Rechtsgrundlage das ermöglicht (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) und
  • was Facebook mit den Daten macht.

Standardvertragsklauseln prüfen

Facebook hat seinen Hauptsitz in den USA. Das bedeutet: Seitenbetreiber geben über die Conversion API personenbezogene Daten an ein Unternehmen in einem Drittland außerhalb der EU weiter. Dafür benötigen sie eine Rechtsgrundlage. Diese existiert derzeit nicht. Als Übergangslösung hat die EU-Kommission daher Standardvertragsklauseln entworfen. Diese machen den Datentransfer in die USA vorübergehend datenschutzkonform.

Darüber hinaus müssen Seitenbetreiber eine Risikoabschätzung vornehmen. Diese muss offenlegen,

  • welche Art von Daten sie an Facebook in den USA senden,
  • welche Rechtsvorschriften in den USA gelten und
  • ob sie weitere Maßnahmen ergreifen können, um die Nutzerdaten zusätzlich zu schützen.

Rechtsprechung zu Facebook Conversion API

Zur Facebook Conversion API liegt bisher – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung vor. Für die Datenschnittstelle könnten jedoch diese Urteile ebenfalls relevant sein:

Verwaltungsgerichtshof München

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied am 26.09.2018: Seitenbetreiber benötigen das Einverständnis der Nutzer, wenn sie über Custom Audiences personenbezogene Daten an Facebook übermitteln wollen (Az. 5 CS 18.1157). Die Pflicht dürfte auch für den Einsatz der Conversion API gelten.

Europäischer Gerichtshof zum Privacy Shield

Der Europäische Gerichtshof entschied im Juli 2020: Unternehmen können sich nicht mehr auf den Privacy Shield stützen, wenn sie personenbezogene Daten in die USA versenden wollen. Denn: Dieser stellt keine wirksame rechtliche Grundlage dar. Die Richter führten das vor allem auf die dort aktiven Überwachungsprogramme zurück, die nicht auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind. Zudem haben europäische User keine Möglichkeit, rechtlich gegen Facebook vorzugehen, sollte der Konzern ihre Daten missbrauchen (Az. C-311/18).

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