Artikel 72 der Datenschutzgrundverordnung
- Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
- Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.
Zur Übersicht aller Artikel des DSGVO Gesetzestextes
Mehr Details zur Datenschutzgrundverordnung - DSGVO
Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren:
Weiterlesen...

Art. 19 DSGVO: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Ei...
Weiterlesen...

Art. 27 DSGVO: Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Weiterlesen...

Art. 91 DSGVO: Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Weiterlesen...

Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Weiterlesen...

Art. 29 DSGVO: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters