Auf Präsenz umgestellt
Mit einer einstweiligen Verfügung wollte ein in Vollzeit berufstätiger Grafiker durchsetzen, dass er auch weiterhin aus dem Homeoffice arbeiten konnte. Im Dezember 2020 hatte sein Arbeitgeber den meisten Büroangestellten den Rückzug in die eigenen vier Wände gestattet. Im Februar 2021 allerdings erhielt der Mann die Weisung, wieder regelmäßig an seinem Arbeitsplatz in München zu erscheinen. Dagegen wehrte sich der Angestellte.
Ermessensspielraum des Arbeitgebers
In erster Instanz wies das Arbeitsgericht München seinen Antrag zurück. Weder aus dem Arbeitsvertrag des Mannes noch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung lasse sich ein Anspruch auf Homeoffice ableiten. In § 106 der Gewerbeordnung sei festgelegt, dass Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit „nach billigem Ermessen“ vom Arbeitgeber bestimmt würden. Zwar beinhaltet diese Formulierung, dass auch die Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts aber steht die allgemeine Gefahr einer Covid-19-Infektion nicht der Verpflichtung im Weg, am Arbeitsort zu erscheinen.
Kein Recht auf Homeoffice
Das Landesarbeitsgericht München (Az. 3 SaGa 13/21) hat diese Entscheidung nun bestätigt. Der Arbeitsort des Grafikers sei weder im Vertrag noch in einer später ausgesprochenen oder stillschweigenden Vereinbarung auf dessen Wohnung festgelegt worden. Auch der Gesetzgeber habe mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kein subjektives Recht auf Homeoffice begründen wollen.
Datenschutz als zwingender Grund
Gleichzeitig sah das Gericht im Fall des Grafikers zwingende betriebliche Gründe, die Rückkehr ins Büro zu veranlassen. Denn: Die technische Ausstattung in der Wohnung des Mitarbeiters entsprach nicht dem Standard am Arbeitsplatz. So konnte der Mann nicht belegen, dass Unternehmensdaten vor dem Zugriff von Dritten geschützt waren. Im Besonderen galt das für die Ehefrau, die bei der Konkurrenz tätig war.
Fazit
Auch während der Pandemie haben Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Eine einmal erteilte Erlaubnis, ins Homeoffice zu wechseln, kann vom Vorgesetzten widerrufen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Anzeige