Negative Bewertungen im Netz: Erlaubt ist, was wahr ist

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Worum geht's?

Wer schlechte Erfahrungen mit gewerblichen Anbietern macht, der darf darüber auch in Bewertungsportalen im Internet berichten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Interesse möglicher Kunden an der Wahrheit auch die vollständige Namensnennung von Firmen und Unternehmern rechtfertigt. Im konkreten Fall muss ein Vermieter also damit leben, dass über seinen Umgang mit Kautionszahlungen auch im Internet gesprochen wird.

Wahr ist: Die Kautionsrückzahlung musste eingeklagt werden

Wie das Verhältnis zwischen Eigentümer und Kunde während des Mietverhältnisses war, wissen wir nicht. Nach seinem Auszug aus den gewerblich genutzten Räumlichkeiten allerdings musste der ehemalige Mieter zunächst eine Strafanzeige stellen, und dann auch noch die Zwangsvollstreckung einleiten. Erst dann bekam er die ihm rechtmäßig zustehende Mietkaution zurück. Das langwierige und mühsame Vorgehen blieb ihm aber offensichtlich im Gedächtnis.

Drei Jahre später schilderte er den Fall in einem Bewertungsportal – mitsamt dem Namen des Vermieters. Der wiederum fürchtete nun um seinen Ruf bei anderen potenziellen Kunden und ließ die Veröffentlichung seiner persönlichen Angaben gerichtlich untersagen.

Abwägen zwischen öffentlichem Interesse und persönlichem Schaden

Nach einer Berufung hatte nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, was schwerer wiegt: der Persönlichkeitsschutz des Vermieters, dessen Ansehen möglicherweise Schaden nimmt, oder das Interesse der Öffentlichkeit. Dabei war es den Richtern wichtig, zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass die Äußerung wahrer Tatsachen grundsätzlich zulässig ist. Davon abweichen könne man nur, wenn der dadurch entstandene Schaden nicht mehr im Verhältnis zum Nutzen, also dem Wunsch nach Verbreitung der Wahrheit stehe.

Ein solcher Fall liege hier allerdings nicht vor: Es sei nicht zu erwarten, dass die Bewertung des ehemaligen Mieters einen übermäßigen Verlust an sozialer Achtung zur Folge haben werde. Dass er sich erst drei Jahre nach dem Vorfall äußerte, erklärten die Richter ebenfalls für legitim. Eine zeitliche Einschränkung sei mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht zu vereinbaren.

Praxis-Tipp:

Wer über seine negativen Erfahrungen im Internet berichten und andere warnen möchte, darf dies auch weiterhin in diversen Portalen tun. Sofern es sich dabei um die sachliche Schilderung von Tatsachen handelt, die auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, geht man damit auch rechtlich kein Risiko ein. Anders liegt der Fall, wenn Verbraucher ihrem Frust mit Verleumdungen oder Übertreibungen Luft machen. Die haben auch auf Bewertungsplattformen nichts zu suchen.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.

Werner
Also .....!!! Wenn es Rezensionen gibt!!!!Dann muss einer der negativ betroffen ist.... damit leben..... denn es währe ja dann humbug.... wenn das nicht erlaubt ist!!!! Denn dann kann man das alles abschaffen und nur Daumen hoch oder runter geben.... aber das ist nicht Sinn und Zweck
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Stefan
Ich denke auch, im Text fehlt vor jedem "wahr" ein "beweisbar", nur dann wird m.E. ein Schuh draus. Der Vermieter im Beispiel hatte sicher alle Nachweise des Rechtsstreits und der geschilderten Begleitumstände. Ob man nun öffentlich ohne (zulässige!) Beweise behaupten darf, man wurde vom Handwerker X am Telefon unfreundlich beschimpft, halte ich für mehr als fraglich -- das würde ja Verleumdung Tür und Tor öffnen, wenn es reicht, wenn ich als einziger weiß, dass etwas wahr ist, es aber nicht beweisen kann.
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Chris
Zitat: "Sofern es sich dabei um die sachliche Schilderung von Tatsachen handelt, die auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen ..." - aber warum kann man das nicht auf Plattformen wie jameda.de ummünzen, wo es ja auch um "Bewertungen" geht? Dort sind nur "Meinungsäußerungen" gewünscht, aber keine Tatsachenbehaup tungen, die man nicht explizit nachweisen kann (schwerlich in Bezug auf ein Arztverhältnis). Oder was meinen Sie?
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