„Wenn Sie weiter auf unserer Seite surfen, akzeptieren sie damit die Verwendung von Cookies“. Seit dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist klar, dass derartige Formulierungen gegen die DSGVO verstoßen. In Spanien schreibt das nationale E-Commerce-Gesetz schon länger den Einsatz von Cookie-Management-Systemen vor. Gegen Fluganbieter Vueling wurde deshalb nun ein Bußgeld von 30.000 Euro verhängt.
Warnschuss auch für deutsche Webseiten-Betreiber
Egal, in welcher Sprache Sie die Homepage des spanischen Billigfliegers Vueling aufrufen: Das Cookie-Banner informiert immer nach demselben Prinzip. „Wir verwenden Cookies, um Ihre Präferenzen zu speichern, Nutzungsstatistiken zu erstellen und Werbeangebote basierend auf Ihren Browsing-Gewohnheiten an Sie zu senden. Wenn Sie weitersurfen, nehmen wir an, dass Sie deren Verwendung akzeptieren.
Weitere Informationen diesbezüglich erhalten Sie in unseren Cookie-Bestimmungen“ ist da zu lesen. Rechts daneben befindet sich ein Button mit der Aufschrift „Akzeptieren und weitersurfen“. Wer sich die Mühe macht, die Cookie-Bestimmungen aufzurufen, erhält dort grundsätzliche Details zur Browserkonfiguration – beispielsweise über die Funktionsweise von Anti-Tracking-Tools.
Spanische Regelung älter als DSGVO
Mit seinem Cookie-Urteil (Az. C-673/17) hat der Europäische Gerichtshof Anfang Oktober festgelegt, dass voreingestellte Ankreuzkästchen nicht den Vorgaben der DSGVO entsprechen. In Spanien gilt dieses Prinzip schon sehr viel länger. Seit 2002 besagt § 22 Abs. 2 des nationalen E-Commerce-Gesetzes LSSI: Webseiten sind nicht nur verpflichtet, über die Verwendung von Cookies zu informieren.
Nutzer müssen auch die Möglichkeit haben, auf einfache Art und Weise Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen, beispielsweise über ein Cookie-Management-System. Damit können die Besucher selbst entscheiden, welche Informationen gespeichert werden dürfen. Gegen diese Vorschrift hat Vueling klar verstoßen.
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Vueling zeigt sich kooperativ
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat Vuelings Cookie-Politik als leichten Verstoß gegen § 22 (2) LSSI eingestuft. Sie setzte ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro fest. Weil die spanische Airline den Gesetzesverstoß anerkennt und der Zahlungsaufforderung unverzüglich nachkommen will, wurde die Summe auf 18.000 Euro reduziert. Ein neues Cookie-Banner allerdings ist auf Vueling.com noch nicht zu finden.
Fazit
Obwohl die AEPD das Bußgeld aufgrund eines spanischen Gesetzes verhängt hat, sollte es auch deutschen Webseiten-Betreibern als Warnsignal dienen. Denn die europäische Datenschutz-Grundverordnung lässt Cookie-Banner ohne Wahlmöglichkeiten ebenfalls nicht mehr zu. Das hat der Europäische Gerichtshof Anfang Oktober klargestellt. Wer bei seinem Online-Auftritt mit Cookies arbeitet, sollte deshalb schnellstmöglich ein DSGVO-konformes Zustimmungstool einbauen.
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Wenn ich das richtig sehe, muss der/die/das User bei e-Recht24.de nicht zustimmen, sondern kann e-Recht24.de nutzen ohne eine Entscheidung zu treffen. Der Matomo Cookie wird trotzdem weiter gesetzt.
Gruß