Wichtiges BGH-Urteil: Bitte um Bewertung nach dem Kauf ist unzulässige Werbung

(12 Bewertungen, 3.42 von 5)

Worum geht's?

Fordern Sie Ihre Kunden nach dem Kauf oder per E-Mail auch auf, Ihren Shop positiv zu bewerten? Das sollten Sie in Zukunft besser nicht mehr tun, sagt der BGH. Auch Bitten um Bewertung dienen der Imagepflege des Shops und stellen deshalb einen Eingriff in die Privatsphäre der Kunden dar. Der Schutz der Verbraucher vor einer unerwünschten Werbeflut in Transaktions- und Rechnungsmails hat aber Vorrang.  

„Hier einloggen und eine positive 5-Sterne-Beurteilung abgeben“

Über den Amazon Marketplace hatte der Kläger im Frühjahr 2016 ein Ultraschallgerät zur Schädlingsbekämpfung bestellt. Die Lieferung wurde durch Amazon abgewickelt. Der Verkäufer schickte später per Mail eine Rechnung und bedankte sich für den Kauf. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sein junges Unternehmen auf gute Noten angewiesen sei. Sollte der Kunde also zufrieden sein, würde man sich über eine 5-Sterne-Bewertung bei Amazon freuen.

Ob der Empfänger mit dem Gerät zurechtkam, ist nicht bekannt. Die Aufforderung zur Rückmeldung allerdings empfand er als unzulässige Zusendung von Werbung.

Ist eine Bitte um Bewertung schon Belästigung?

Beide Vorinstanzen (Amtsgericht Braunschweig, Az. 118 C 1363/16 und Landgericht Braunschweig, Az. 9 S 404/16) sahen erst einmal keinen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Kunden.

Zwar erkannten beide die Aufforderung zum Feedback als Werbung an. Die daraus resultierende Beeinträchtigung erschien ihnen allerdings nicht schwerwiegend. Denn die Bitte sei im Zusammenhang mit dem Rechnungsversand erfolgt und beziehe sich nur auf das bereits gekaufte Produkt. Der Käufer hätte den Hinweis einfach ignorieren können, so die Richter. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe daher nicht.

BGH: Werbung ist, was den Absatz fördern soll

Der Bundesgerichtshof entschied nun anders. Zunächst legten die Richter noch einmal dar, warum die Aufforderung zur Stellungnahme in Kundenportalen klar in den Definitionsbereich der Werbung falle: Die Sterne dienten der Imagepflege und damit der Verkaufsförderung eines Unternehmens. Werbung dürfe aber nur dann im E-Mail-Postfach der Kunden landen, wenn diese vorher eingewilligt hätten.

Praxis-Tipp: Die sicherste Lösung für Shopbetreiber ist, eine Einwilligung für Bewertungen einzuholen. Alle Händler müssen ihre Bewertungsprozesse nun genau prüfen lassen, wenn Sie keine Abmahnungen riskieren wollen. Lassen Sie sich dazu von den Anwälten der Kanzlei Siebert Lexow beraten: https://www.kanzlei-siebert.de/

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Massive Beeinträchtigung durch Nachahmer-Effekt

Zwar war auch der BGH der Meinung, dass es sich in diesem Fall für den Kläger lediglich um eine geringfügige Belästigung gehandelt habe. Sollten allerdings künftig alle Händler so verfahren, sei eine enorme Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die unerwünschten Werbehinweise zu erwarten. Zudem sei es Händlern zuzumuten, sich wie bei jeder Art von E-Mail-Werbung rechtlich abzusichern: Wollten sie im Rahmen des Rechnungsversands auf die Bewertungsportale verweisen, müssten sie vorher die Erlaubnis der Kunden einholen.

Fazit

Die Bitte um Bewertung nach dem Kauf in Shops und auf Plattformen wie Amazon Marketplace stellt eine Form von Werbung dar. Das gilt auch, wenn die Bitte um Bewertung zusammen mit der Rechnung versendet wird.

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Witzig
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Ich persönlich bestelle nicht mehr bei Händlern die mich mit solchen Aufforderungen nerven. Dafür braucht man keinen Prozess.
-8
Hans
So eine Schwachsinnsaus sage. Was genau können kleine Unternehmen davon nicht umsetzen?
5
Rechtsanwalt
Die Gerichte können sich leider nicht aussuchen, womit sie sich befassen müssen, da das abhängig von den Parteien - insbesondere des Klägers - ist.
5
Stephan
Ja, schöne Werbung und Angstmache hier. Lesen Sie doch mal alle das Urteil: Leitsatz c) sagt: "Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransak tion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig."Wesentlich ist, und das wird auch im Urteil beschrieben, dass die betroffene Person (der Beworbene) rechtzeitig hätte Kenntnis nehmen und Widersprechen können müssen, gegen eine Bewertungsabfra ge. Die Bewertung ist also nicht, wie so oft, per se verboten. Sie ist es nur dann, wenn dem Betroffenen keine andere Wahl bleibt, als diese Werbung hinzunehmen. Dies kann man durch eine gute Datenschutzinfo und natürlich der Widerspruchsmöglichkeit rechtskonform lösen.
10
Guido
So ein Unsinn!Da muss mir jetzt eine Firma erst eine Email schicken, in der sie mich fragt, ob sie mir eine Email mit einer Bewertungsanfra ge schicken darf? Na, das macht ja dann überhaupt nichts und ist ja viel besser, als die Anfrage bei der Rechnung einfach zu ignorieren. Mein Postfach quillt ja durch Spam sowieso schon über. Was macht da so eine Extra-Mail? (Achtung, auch Ironie!!!)
2
JVG
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Na, dann haben Sie das Teil nicht gelesen. Denn Kleingewerbetre ibende, Freiberufler, kleine Unternehmen können die DSGVO im Prinzip überhaupt nicht umsetzen, mittlere Unternehmen könnten es vielleicht schaffen (vielleicht!), mit riesigem finanziellen und personellen Aufwand. Und was machen die großen Datenkraken? Sie können gar nicht mehr Google benutzen, wenn sie nicht DEREN Bedingungen zustimmen. Die EU hat noch nie etwas Vernünftiges zusammengebrach t. Dazu ist sie auch nicht da.
-1
Helmut Brunner
Die DSGVO wurde notwendig, weil sich diverse Konzerne das Internet zum Selbsbedienungs laden machten. Das Datensammeln ist zur Goldgrube geworden, im Grunde sind es aber großteils private Daten und das Sammeln ohne Einverständnis ist Datendiebstahl.Warum diese Daten so viel wert sind? Weil man damit die Menschen (die Menschheit) damit manipulieren kann, und diese Manipulation hochgerechnet die Macht über die ganze Welt ermöglicht. Noch nie in der Geschichte, war es so einfach, eine Diktatur zu errichten wie gerade jetzt.Das Wichtigste, was die EU jemals zusammengebrach t hat, ist die DSGVO (auch wenn Sie manche Unannehmlichkei ten verursacht, auch für mich)!!
2
Holger
Es ist unglaublich wie wir alle uns das Leben immer schwieriger gestalten und keiner begehrt dagegen wirklich auf und wir alle machen wie brave Schäfchen mit!So kann man eine Masse sich mit sich selbst beschäftigen lassen.Es sollte sich jeder mal selbst ganz ehrlich die Frage stellen wozu solche Gesetze wie das Wettbewerbsrech t, die DSGVO und all der andere Unsinn wirklich da ist!!
5
Content-Werkstatt
Das ist doch wohl die absolute Lachnummer. Und damit beschäftigen sich deutsche Gerichte? Was ist eigentlich mit den ständigen Lebensmittelrückrufen, an die wir uns schon fast gewöhnt haben? Den nicht zugestellten Sendungen durch die Post, bei der Kunde "eben mal Pech gehabt hat"? Mit den alten Leuten, die in Pflegeheimen misshandelt werden? Und - last but not least - mit der Aufforderung von Amazon, die man nach jedem Verkauf erhält, eine Bewertung abzugeben? Ich glaub' mein Schwein pfeift ...
7
Joachim
Ich denke beim nächsten mal drüber nach, eine Rechnung für ein Produkt als unerlaubte Werbung zu betrachten....Werbung ist, was den Absatz fördern soll. Und die Einnahmen die aus der Zahlung der Rechnung entstehen, fließen ja auch anteilig in die Absatzförderung... ich bekomme bestimmt recht.
7

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