Auf Abmahnung nicht reagiert
Das Kündigen eines Vertrages muss Abonnenten genauso leicht gemacht werden wie der Abschluss. So sieht es das "Gesetz für faire Verbraucherverträge" vor, das im Juni 2022 in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund mahnte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen das Unternehmen Sky Deutschland im März dieses Jahres zunächst zweimal erfolglos ab. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass die Kündigungsmöglichkeit im Online-Angebot des Senders alles andere als leicht zu finden war.
Die lange Suche nach dem Kündigungsknopf
Nach Aufrufen der Webseite www.sky.de war der Kündigungsbutton zunächst gar nicht sichtbar. Im Gegensatz dazu fiel Besuchern eine blaue Schaltfläche mit der Aufschrift "Angebote" sofort ins Auge. Am unteren Rand der Seite fand sich neben den Links zu Impressum, Kontaktmöglichkeit, Angebotsdetails, Cookies und Datenschutz die Schaltfläche "Weitere Links einblenden". Alle Begriffe waren in grauer Schrift auf weißem Hintergrund geschrieben.
Wer auf die Idee kam, "Weitere Links einblenden" anzuklicken, machte dadurch im unteren Teil der Seite 58 Begriffe sichtbar. Sie waren Überschriften wie "Angebote und Pakete", "Sky Kategorien", "Infos" zugeordnet. An dieser Stelle mussten Nutzer erneut bis zum Ende der Seite scrollen, um dort die Schaltfläche „Kündigen“ zu finden – wiederum in grauer Schrift auf weißem Hintergrund und in einer Reihe mit Links zu Impressum, Kontakt, AGB und anderen Unterseiten.
Sky: "Mit nur zwei Klicks am Ziel"
Nachdem Sky die Abmahnungen ignoriert hatte, reichte die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht München I ein (Az. 12 O 4127/23). Die Vertreter des Pay-TV-Anbieters argumentierten dort, die Kündigungsmöglichkeit auf ihrem Portal entspreche den gesetzlichen Anforderungen: Sie sei unmittelbar und leicht zugänglich und könne mit nur zwei Klicks erreicht werden. Wer Schwierigkeiten habe, den Button zu finden, dem stünden die Suchfunktion, der Sky Chat oder das Hilfesymbol zur Verfügung. Kunden hätten außerdem die Möglichkeit, sich in ihren Account einzuloggen und dort ihr Abo zu beenden.
Erheblicher Aufwand für Kündigungswillige
Das Gericht hingegen sah in der Anordnung und Gestaltung des Buttons Verstöße gegen § 312 k II 2 und § 312 k II 4 BGB. Der Schriftzug "Kündigen" sei kleiner geschrieben, als der gesamte Fließtext und außerdem in Grau vor weißem Hintergrund schlecht zu erkennen. Das gelte insbesondere, weil die Seite mit verschiedenen Bildern und einem dunkelblauen Angebots-Button an anderer Stelle viel Farbe aufweise. Darüber hinaus sei die Schaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich, weil sie ja erst nach dem Anklicken der "Weiteren Links" und auch dann erst am Fuß der Seite auftauche.
Insgesamt seien Verbraucher nicht in der Lage, ohne erheblichen Aufwand den Link zur Kündigung zu finden. Alternative Möglichkeiten machen Button nicht obsolet Auch den Hinweis auf zusätzliche Möglichkeiten über Chat oder Log-in ließ das Gericht nicht gelten. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass die Kündigung über eine unmittelbare und leicht zugängliche Schaltfläche möglich sein müsse. Die jetzige Präsentationsform des Kündigungsbuttons muss das Unternehmen daher nach der Entscheidung des Gerichts ändern.
Fazit
Noch ist offen, ob Sky gegen das Urteil in Berufung gehen wird. Davon unabhängig sollten Online-Anbieter von Abonnements oder anderen Zeitverträgen schon jetzt dringend darauf achten, den gesetzlichen Anforderungen zum Kündigungsbutton gerecht zu werden.