Wie soll die Anschlussinhaberin gegen das Gesetz verstoßen haben?
Die 70-jährige Frau ist Inhaberin eines Telefon- und Internetanschlusses. Sie selbst nutzt nur das Festnetztelefon. Ihr Sohn hat in dem Haus einen Freifunkknoten eingerichtet, den Familie, Freunde und Besucher verwenden. Ein User bot dann in dem Netz eine urheberrechtlich geschützte Datei zum Download per Filesharing an. Rechteinhaber Warner Brothers ermittelte darauf die IP-Adresse des Internetanschlusses. Es schickte eine Abmahnung an die Anschlussinhaberin. Diese forderte sie auf, 2.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Das sah die Frau nicht ein. Denn: Sie selbst hatte den Internetanschluss gar nicht verwendet. Der Fall landete vor dem Amtsgericht (AG) Köln.
So entschied das AG Köln über das Filesharing
Das AG Köln entschied: Die 70-jährige Userin ist des illegalen Filesharings schuldig. Sie muss die 2.000 Euro bezahlen (Az. 148 C 400/19). Damit folgt das Gericht der Tendenz deutscher Rechtsprechung, die WLAN-Störerhaftung nicht im Sinne des Gesetzgebers auszulegen. Die Richter verwiesen darauf, dass die Frau als Anschlussinhaberin nur eine Dienstanbieterin ist, die anderen einen Internetzugang vermittelt. Sie hätte jedoch beweisen müssen, dass sie die Datei nicht selbst zum Download angeboten hat.
Das sagt die Anwältin der Frau zu der Entscheidung
Die Anwältin der Frau bezeichnete die Entscheidung als gefährliche Entwicklung. Anschlussinhaber müssten neuerdings beweisen, dass sie nicht der Täter sein können. Rechtinhaber müssten keine Tatsachen vortragen, um ihre Ansprüche zu begründen.
Mittlerweile habe sich eine Rechtsprechung etabliert, die Anschlussinhaber erst entlastet, wenn es einen anderen vermutlichen Täter gibt. In der Praxis müssten Anschlussinhaber so überprüfen, wie Dritte das Freifunknetz nutzen.
Fazit
Die Bundesregierung hatte bereits im letzten Jahr eingestanden, dass das neue „WLAN-Gesetz“ nur bedingt zu mehr Rechtssicherheit bei öffentlichen Hotspots führe.
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