Bloßer E-Mail-Versand als Zugangsbeweis ausreichend

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Worum geht's?

Kann der Absender einer E-Mail nachweisen, dass er sie tatsächlich verschickt hat, so genügt dies als Zugangsbeweis. Es ist ausreichend, dass die E-Mail versendet wurde und nicht als unzustellbar zurück gelangt ist. Dem Versender steht der Beweis des ersten Anscheins zur Seite. Eine Lese- oder Empfangsbestätigung ist nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 23.10.2008 (Az.: 30 C 730/08).

Im Ausgangsfall bestellte der Beklagte bei der Klägerin per E-Mail die Lieferung verschiedener Adressendateien. Diese Adressen sollten monatlich geliefert werden. Nach einiger Zeit kündigte der Beklagte sowohl per Brief als auch per E-Mail das Vertragsverhältnis. Die Klägerin bestreitet weder den Brief noch die E-Mail erhalten zu haben. Sie verlangt nun die Begleichung noch offener Rechnungen, welche nach der angeblichen Kündigung angefallen sind.

Dies hat das Gericht jedoch abgelehnt. Es sieht es als erwiesen an, dass zumindest die E-Mail des Beklagten der Klägerin zugegangen ist und der Vertrag wirksam gekündigt wurde. Als Zugangsbeweis genügt der Richterin die ausgedruckte Kündigungsmail.

E-Mails gehen zu, wenn sie in der Mailbox oder auf dem Server des Empfängers abrufbar gespeichert werden. Nach Meinung der Richterin stehe fest, dass die E-Mail mit der Kündigung verschickt wurde. Dies gehe aus dem vorgelegten Ausdruck hervor. Die Nachricht ist anschließend nicht als unzustellbar zurückgelangt. Das wiederum soll den Beweis des ersten Anscheins dafür begründen, dass die E-Mail abrufbereit auf dem Server des Empfängers eingegangen ist. Eine Lesebestätigung sei als Zugangsbestätigung nicht notwendig.

Fazit:

Diese Entscheidung erscheint äußerst zweifelhaft. Selbst wenn die E-Mail abgeschickt wurde, stellt dies keinen Beweis des tatsächlichen Zugangs dar. Es kann durchaus vorkommen, dass sie auf dem Weg zum Empfänger verloren gegangen ist und ihn niemals erreicht hat. Auch bei der Übermittlung eines Briefes ist das bloße Versenden als Zugangsbeweis nicht ausreichend. Außerdem lässt es sich nicht überprüfen, ob die Nachricht nicht vielleicht doch als unzustellbar zurückgelangt ist. Anders könnte es sich nur darstellen, wenn der Versender eine Empfangsbestätigung erhalten hat.

Autor: Norman Buse

 

 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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